Beschluss des Regierungsrates über Verzicht auf Anordnung einer kantonalen Volksabstimmung vom 26. November 2017
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. August 2017
697. Beschluss des Regierungsrates über den Verzicht auf Anordnung
Erwägungen
einer kantonalen Volksabstimmung vom 26. November 2017 Mit Schreiben vom 5. Juli 2017 teilt die Bundeskanzlei mit, dass der Bun- desrat am 5. Juli 2017 beschlossen habe, den für eidgenössische Abstim- mungen reservierten Abstimmungstermin vom 26. November 2017 nicht zu nutzen. Gemäss § 57 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR) sind kantonale Wahl- und Abstimmungs- tage, soweit möglich, mit jenen des Bundes zusammenzulegen. Kantonal liegt zurzeit nur eine abstimmungsreife Vorlage vor: die am 27. Novem- ber 2015 eingereichte Volksinitiative «Lehrplan vors Volk». Die Frist von sieben Monaten gemäss § 59 Abs. 1 lit. a GPR zur Durchführung der Volks- abstimmung über die Volksinitiative seit der endgültigen Verabschiedung dieser Vorlage im Kantonsrat vom 19. Juni 2017 endet am 19. Januar 2018. Da der Bundesrat auf die Durchführung einer eidgenössischen Ab- stimmung am 26. November 2017 verzichtet und die vorgenannte Frist von sieben Monaten nur unwesentlich überschritten wird, rechtfertigt es sich, auf die Anordnung einer kantonalen Volksabstimmung am 26. No- vember 2017 zu verzichten und die Abstimmung für den nächsten ordent- lichen Abstimmungstermin vorzusehen. Dies ist der 4. März 2018. Mit der geplanten Durchführung der Volksabstimmung an diesem Datum wird die Frist von 30 Monaten seit Einreichung der Volksinitiative gemäss Art. 29 Abs. 1 KV nach wie vor gewahrt.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Am 26. November 2017 findet keine kantonale Volksabstimmung statt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert fünf Tagen nach seiner Veröf- fentlichung im Amtsblatt schriftlich Einsprache beim Regierungsrat er- hoben werden (§ 10d Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959).
III. Das Statistische Amt wird beauftragt, diesen Beschluss in beson- deren Abzügen den Präsidentinnen und Präsidenten der Stadt- und Ge- meinderäte als Vorstehende der Wahlbüros mitzuteilen.
IV. Veröffentlichung im Amtsblatt.
V. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, das Statistische Amt als kantonales Abstimmungsbüro sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi