Anfrage Alex Gantner, Maur, und Marcel Suter, Thalwil, betreffend Massenentlassung bei Google, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 105/2023
Sitzung vom 7. Juni 2023
699. Anfrage (Massenentlassung bei Google) Die Kantonsräte Alex Gantner, Maur, und Marcel Suter, Thalwil, haben am 20. März 2023 folgende Anfrage eingereicht: Damit Personen aus Drittstaaten in der Schweiz eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung erlangen können, sind durch den Arbeitgeber die Suchbemühungen in der CH und EU nachzuweisen. Weiterhin gilt es, auch spezifische Qualifikations- und Erfahrungskompetenzen nach- zuweisen. Ebenso fliesst das gesamtwirtschaftliche Interesse eines Kan- tons in die Bewilligungsprüfung ein. Angesichts der aktuell laufenden Massenentlassung bei Google und in Hinblick auf eine weitere mögliche Entlassungswelle bei Unternehmen (z. B. Credit Suisse) mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus Dritt- staaten bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Wie ist das gesamtwirtschaftliche Interesse für den Kanton Zürich formuliert?
2. Wie wird dieses gesamtwirtschaftliche Interesse für den Kanton Zürich laufend überprüft? Wer überprüft dieses?
3. Gibt es sachliche Indikatoren, die angewandt werden? Gelten solche für alle Kantone, oder gibt es «kantonsspezifische»? Falls ja, welche gelten nur für den Kanton Zürich? Welche Daten- und Informations- quellen werden dafür genutzt? Welche volkswirtschaftlichen Grund- lagen werden beigezogen?
4. Werden auch negative Ereignisse/Einflüsse, z. B. eine jüngst erfolgte Massenentlassung, bei einem Unternehmen in die Prüfung neuer Ge- suche betreffend Drittstaatenkontigente berücksichtigt? Wenn nein, wieso nicht? Wenn ja, welche sind dies und mit welcher Gewichtung werden diese den gesamtwirtschaftlichen Interessen gegenüberge- stellt?
5. Welche Überprüfungen nimmt die Regierung mit welcher Periodizität in Bezug auf positive bzw. negative Ereignisse im Kanton Zürich vor? Sind die Resultate je Arbeitgeber ausgewiesen?
6. Kann einem Unternehmen (am Beispiel Google) die Ausstellung von neuen Drittstaaten-Arbeitsbewilligungen verweigert werden, da jüngst eine Massenentlassung vollzogen worden ist? Welche Rechtsmittel hätte ein Unternehmen in diesem Fall?
7. Was ist die Haltung der Regierung gegenüber der Massenentlassung bei Google?
8. Fliesst der Abbau von Stellen bei Google und generell bei Firmen, die sich im Rahmen des Standortmarketings im Kanton Zürich an- gesiedelt haben, bei der GZA (Greater Zurich Area) in ihre jährlichen Statistiken ein?
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Alex Gantner, Maur, und Marcel Suter, Thalwil, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1, 3 und 5: Das gesamtwirtschaftliche Interesse ist eine der Voraussetzungen bei der Zulassung von Drittstaatsangehörigen zu einem Aufenthalt mit Er- werbstätigkeit in der Schweiz (Art. 18 f. Ausländer- und Integrations- gesetz [AIG, SR 142.20]). Gemäss Weisungen und Erläuterungen Aus- länderbereich des Staatssekretariates für Migration (SEM), Kap. 4, Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit (sem.admin.ch/dam/sem/de/data/rechts- grundlagen/weisungen/auslaender/weisungen-aug-kap4-d.pdf), ist bei der Beurteilung des gesamtwirtschaftlichen Interesses insbesondere die jeweilige Arbeitsmarktsituation, die nachhaltige Wirtschaftsentwicklung und die Integrationsfähigkeit der Ausländerinnen und Ausländer zu be- rücksichtigen. Dabei soll weder eine Strukturerhaltung durch wenig qua- lifizierte Arbeitskräfte mit tiefen Löhnen erfolgen, noch sollen Partiku- larinteressen unterstützt werden. Zu vermeiden gilt es weiter, dass neu einreisende Ausländerinnen und Ausländer die inländischen Arbeits- kräfte in unerwünschtem Masse konkurrieren. Tendenziell bejaht der Kanton Zürich das gemeinwirtschaftliche Interesse, wenn gut qualifi- zierte und gesuchte Fachkräfte in Unternehmen zum Einsatz kommen sollen, die für den Wirtschaftsstandort Zürich und dessen Entwicklung wichtig bzw. von Interesse sind. Bei der Beurteilung werden die Rahmen- bedingungen und Standortfaktoren des Wirtschaftskantons Zürich be- rücksichtigt, die sich deutlich von anderen Kantonen unterscheiden (z. B. Bedeutung von Finanzplatz, ICT, Hochtechnologie). Entsprechend sind auch die Bedürfnisse der Unternehmen unterschiedlich. Diese werden im Bewilligungsverfahren im Einzelfall berücksichtigt. In Fällen, in denen das Zustimmungsverfahren zur Anwendung kommt, haben die Kantone ihre Entscheide dem SEM zur Genehmigung vorzulegen.
Die Volkswirtschaftsdirektion und das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit seinen Bereichen und Stabsstellen stehen in ständigem Aus- tausch mit der Wirtschaft. Diesbezüglich kann auch auf die Publikatio- nen auf der Webseite des Kantons «Zürcher Wirtschaft in Zahlen» ver- wiesen werden (zh.ch/de/wirtschaft-arbeit/zuercher-wirtschaftszahlen. html), u. a. auf das vierteljährlich erscheinende Zürcher Wirtschafts- monitoring. Die Erkenntnisse fliessen jeweils in die Beurteilung des ge- samtwirtschaftlichen Interesses durch die Abteilung Arbeitsbewilligung des AWA ein. Zu Frage 2: Das gesamtwirtschaftliche Interesse wird im Rahmen der einzelnen Bewilligungsverfahren von der Abteilung Arbeitsbewilligung laufend überprüft. Bei der Beurteilung werden die Arbeitslosenquote, ein all- fälliger Fachkräftemangel in einzelnen Branchen und Berufsarten sowie politische Strategien und Stossrichtungen von Bund und Kanton (z. B. Legislaturziele des Regierungsrates) berücksichtigt. Das gesamtwirt- schaftliche Interesse muss von den gesuchstellenden Unternehmen be- gründet und belegt werden. Zu Frage 4: Solche Ereignisse und Einflüsse werden im Bewilligungsverfahren bei der Einzelfallprüfung berücksichtigt. Wenn das gesuchstellende Unternehmen im Gesuch nicht selbst auf solche Zusammenhänge ein- geht, fordert die Abteilung Arbeitsbewilligung entsprechende Stellung- nahmen ein. Werden inländische Arbeitskräfte in grösserer Anzahl entlassen, gilt es zwingend zu vermeiden, dass diese in gleicher oder ähnlicher Funktion durch neu einreisende Drittstaatsangehörige ersetzt werden. Zu Frage 6: Eine allgemeine Verweigerung von Bewilligungen gegenüber Unter- nehmen, die eine Massenentlassung vorgenommen haben, ist im AIG nicht vorgesehen. Die Beurteilung erfolgt stets im Einzelfall. Gegen eine Ablehnung des Bewilligungsgesuchs kann das betroffene Unternehmen bei der Volkswirtschaftsdirektion Rekurs erheben und deren Entscheid an das Verwaltungsgericht weiterziehen.
Zu Frage 7: Der Entscheid, eine Massenentlassung vorzunehmen, liegt in der Zu- ständigkeit und Verantwortung des jeweiligen Unternehmens. Dies ist mit der Vertrags- bzw. Kündigungsfreiheit begründet, die durch das gesetzlich vorgesehene Verfahren bei einer Massenentlassung nicht ein- geschränkt wird. Die Arbeitsmarktbehörden haben im Falle von Massen entlassungen sicherzustellen, dass die rechtlichen Vorgaben, insbesondere die Meldepflichten, eingehalten sind und die von der Entlassung betrof- fenen Personen die im Gesetz vorgesehene Unterstützung erhalten. Zu Frage 8: Die von der Greater Zurich Area gemeldeten Arbeitsplätze bzw. die jährlichen Erfolgsmeldungen bei den Ansiedlungen beruhen auf den An- gaben der Unternehmen. Die Anzahl der tatsächlich geschaffenen Arbeits- plätze wird periodisch mittels einer vertraulichen Umfrage verifiziert. Die im Kanton gleichzeitig abgebauten Arbeitsplätze sind dabei nicht berücksichtigt.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli