Gemeindewesen, Zweckverband Zürcher Planungsgruppe Zimmerberg, neue Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. Juni 2021
700. Gemeindewesen (Zweckverband Zürcher Planungsgruppe Zimmerberg)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufga- ben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmäs- sigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wir- kung, d. h., das Inkrafttreten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel wer- den durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Adliswil, Horgen, Kilchberg, Lang- nau a. A., Oberrieden, Richterswil, Rüschlikon, Thalwil und Wädenswil bilden seit 1977 einen regionalen Planungszweckverband (RRB Nr. 4480/1977). Anlässlich der Urnenabstimmung vom 7. März 2021 haben die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden eine Totalrevision der Statuten beschlossen. Der Bezirksrat Horgen hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die neuen Statuten des Zweckverbands Zürcher Planungsgruppe Zimmer- berg enthalten die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz, insbesondere die Einführung eines eigenen Haushalts. Auf den Zeit- punkt des Inkrafttretens (am 1. Januar 2022) ersetzen sie die bis dahin geltenden Statuten vom 29. November 2007.
3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 34 Abs. 1 Ziff. 5 der Statuten regelt die Zuständigkeit des Verbandsvorstandes betreffend Entscheid über die Durchführung und Einladung von Arbeitssitzungen. Dabei wird auf Art. 30 der Statuten verwiesen. Art. 30 der Statuten enthält jedoch Ausführungen über die Öffentlichkeit der Delegiertenversammlung, wohingegen Art. 31 der Statuten die Arbeitssitzungen regelt. Bei der Verweisung auf Art. 30 der Statuten handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, dessen Behebung lediglich eine Änderung redaktioneller Natur erfordert (Er- setzung von «Art. 30» durch «Art. 31» in Art. 34 Abs. 1 Ziff. 5 der Sta- tuten). Der Verbandsvorstand ist zur Vornahme dieser Änderungen zu verpflichten. b) Art. 47 Abs. 2 der Statuten regelt die Zuständigkeit des Verbands- vorstandes betreffend Bestimmung weiterer Fachplanerinnen oder Fachplaner. Dabei wird auf Art. 33 Abs. 1 Ziff. 9 der Statuten verwie-
sen. Art. 33 Abs. 1 Ziff. 9 der Statuten ist in den Statuten jedoch nicht vorhanden, wohingegen Art. 34 Abs. 1 Ziff. 9 der Statuten die Ernen- nung weiterer Fachberaterinnen und Fachberater regelt. Bei der Ver- weisung auf Art. 33 Abs. 1 Ziff. 9 der Statuten handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, dessen Behebung lediglich eine Änderung redaktioneller Natur erfordert (Ersetzung von «Art. 33 Abs. 1 Ziff. 9» durch «Art. 34 Abs. 1 Ziff. 9» in Art. 47 Abs. 2 der Statuten). Der Ver- bandsvorstand ist zur Vornahme dieser Änderungen zu verpflichten. c) Die Statuten müssen Auskunft darüber geben, in welchem Ver- hältnis die Verbandsgemeinden am Zweckverband beteiligt sind. Die Notwendigkeit der Regelung eines Beteiligungsverhältnisses ergibt sich auch aus § 19 Abs. 2 der Gemeindeverordnung vom 29. Juni 2016 (LS 131.11). Die Beteiligungsverhältnisse der Trägergemeinden am Eigen- kapital sind im Anhang der Jahresrechnung aufzuführen. In den Statu- ten des Zweckverbands Zürcher Planungsgruppe Zimmerberg besteht keine Bestimmung betreffend Beteiligungsverhältnis. Das einzige Ver- hältnis, das in den Statuten festgelegt wird, ist die Finanzierungsquote der Betriebskosten. Nach eben dieser werden auch bei einer Auflösung gemäss Art. 57 der Statuten die Liquidationsanteile bestimmt. Daher sind die Statuten dahingehend auszulegen, dass die Finanzierungsquo- te der Betriebskosten ebenfalls für das Beteiligungsverhältnis Geltung hat. d) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen. e) Der Verbandsvorstand ist verpflichtet, die Stimmberechtigten rechtzeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regie- rungsratsbeschluss über die in Erwägung 3 angebrachten Bemerkun- gen zu informieren (§ 7 Abs. 1 GG).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Zürcher Planungsgruppe Zim- merberg werden im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Der Verbandsvorstand wird verpflichtet, in Art. 34 Abs. 1 Ziff. 5 der Statuten die redaktionelle Änderung gemäss Erwägung 3a vorzu- nehmen.
III. Der Verbandsvorstand wird verpflichtet, in Art. 47 Abs. 2 der Statuten die redaktionelle Änderung gemäss Erwägung 3b vorzuneh- men.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mittei- lung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist bei- zulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an – den Verbandsvorstand Zürcher Planungsgruppe Zimmerberg, Dorfstrasse 10, 8800 Thalwil (ES), – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Horgen, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 8810 Horgen, – Kilchberg, Alte Landstrasse 110, 8802 Kilchberg, – Langnau a. A., Neue Dorfstrasse 14, Postfach, 8135 Langnau am Albis, – Oberrieden, Alte Landstrasse 32, 8942 Oberrieden, – Richterswil, Seestrasse 19, 8805 Richterswil, – Rüschlikon, Pilgerweg 29, 8803 Rüschlikon, – Thalwil, Alte Landstrasse 112, 8800 Thalwil, – die Stadträte der Politischen Gemeinden – Adliswil, Soodstrasse 52, Postfach, 8134 Adliswil, – Wädenswil, Florhofstrasse 6, Postfach, 8820 Wädenswil, – den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen, – die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Peter Hösli