Projektantrag zur Sanierung der Kirchen decke in der Klosterkirche Rheinau, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Juni 2011
702. Projektantrag zur Sanierung der Kirchendecke
Erwägungen
in der Klosterkirche Rheinau
Standardprozess Nettoinvestitionen Hochbau Die Immobilienverordnung vom 24. Januar 2007 (ImV) regelt die Planung und Steuerung des Bestandes und der Nutzung der Betriebs- liegenschaften des Kantons, die Abwicklung von Nettoinvestitionen im Hochbau, die solche Liegenschaften betreffen, und die Bewirtschaftung der Liegenschaften (§ 1 ImV). Für die Abwicklung von Investitionspro- jekten im Hochbau gilt der Standardprozess, wie er in den §§ 8 ff. ImV beschrieben ist. Die vorliegenden Projektanträge halten die Ergebnisse der Projektprüfung und der Nutzwertanalyse fest. Die aktuelle Gewich- tung der Kriterien der Nutzwertanalyse wurde mit RRB Nr. 336/2011 festgelegt. Stimmt der Regierungsrat den Projektanträgen zu, werden die Pro- jekte für die Weiterbearbeitung gemäss Standardprozess freigegeben. Über die weitere Entwicklung der Projekte wird unter Einbezug des Immobilienamtes gemäss Zuständigkeit nach dem allgemeinen Finanz- haushaltsrecht im Rahmen von Ausgabenbewilligungen entschieden.
Projektantrag: Rheinau, Klosterkirche, Sanierung der Kirchendecke Gemäss § 15 ImV entscheidet der Regierungsrat über die Projektan- träge von Projekten der Klasse 1 und 2. Damit werden diese Vorhaben für die nächste Phase des Standardprozesses (Vorstudie) freigegeben. In der Phase Vorstudie wird das Projekt weiterentwickelt. In einzelnen Fällen, insbesondere bei Kleinvorhaben und Ersatzinvestitionen, ist die Phase Vorstudie weder erforderlich noch zweckmässig. Dann wird das Vorhaben direkt für die Phase Projektierung freigegeben. In dieser Phase wird das Projekt zur Baureife entwickelt. Nachstehend aufgeführter Projektantrag hat die vorgängige Nutzwert- analyse gemäss § 12 ImV mit einem genügend hohen Nutzwert abge- schlossen. Der Nutzwert bildet die Grundlage für die Ermittlung der Realisierungsreihenfolge.
Tabelle 1: Projektantrag Investitionsvorhaben Klasse 2 gemäss § 10 Abs. 2 lit. b ImV Objekt Projekt Realisierung Nettoinvestitionen Davon Hochbau Projektierung in Franken in Franken Rheinau, Sanierung der Klosterkirche Kirchendecke 2012–2014 4 600 000 100 000
Ausgangslage Die Klosterkirche Rheinau gehört zu den Kulturgütern von natio- naler Bedeutung, was den Staat verpflichtet, diese Schutzobjekte zu erhalten und vorsorgliche Schutzmassnahmen zu treffen. Bei einer durchgeführten Untersuchung wurde festgestellt, dass es Risse und Hohlstellen in der Kirchendecke gibt und die Gefahr besteht, dass sich der Verputz in den nächsten Jahren löst und auf die Kirchgänger herun- terfallen könnte. Projektziele Durch die vorgesehenen Massnahmen, die auch die Umsetzung von Brandschutzauflagen umfassen, kann die Betriebssicherheit der Anlage gewahrt und zudem können auch bestehende Altlasten saniert werden. Nutzwertanalyse Durch die Umsetzung der Massnahmen werden die Bauteillebens- zyklen mitberücksichtigt. Die Kostenangaben beruhen auf einer Mach- barkeitsstudie. Tabelle 2: Termine Phase Vorstudie Projektierung Realisierung Jahre 2011 2012 2012–2014
Tabelle 3: Investitionen 2011 2012 2013 2014 Total Investitionskosten in Franken 100 000 1 500 000 1 500 000 1 500 000 4 600 000 Die Ausgabe für die Phase Vorstudie von Fr. 100 000 geht zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8700, Immobilienamt (Reserve Regierungsrat). Sie gilt als Vorleistung für eine Ausgabenbewilligung. Das Vorhaben ist nicht Bestandteil der Realisierungsreihenfolge für den Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2011–2014. Das Investitionsvolumen ist jedoch durch die Reserve Regierungsrat ausreichend abgedeckt.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Baudirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Projektantrag zur Sanierung der Kirchendecke in der Kloster- kirche Rheinau wird genehmigt und für die Phase Projektierung frei- gegeben.
II. Mitteilung an die Finanzdirektion, die Direktion der Justiz und des Innern und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi