Besondere dienstrechtliche Bestimmungen für Instruktoren des Amtes für Zivilschutz, Aufhebung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. Juni 2021
702. Instruktorenreglement (Aufhebung)
Erwägungen
Mit RRB Nr. 1187/1990 wurde ein Instruktorenreglement mit besonde- ren dienstrechtlichen Bestimmungen für Instruktoren des Amtes für Zivilschutz erlassen. Zum damaligen Zeitpunkt waren die Zivilschutz- instruktoren an verschiedenen Ausbildungszentren tätig, weshalb ent- sprechende Bestimmungen zum Dienstort, zur Diensteinteilung und zu den Spesen erforderlich waren. Diese Regelungen sind für Zivilschutz- instruktorinnen und -instruktoren nicht mehr angezeigt, zumal die Zi- vilschutzausbildung zentralisiert wurde und nur noch in einem Ausbil- dungszentrum (Andelfingen) erfolgt. Auf die Anstellungsverhältnisse mit den Zivilschutzinstruktorinnen und -instruktoren findet das Perso- nalgesetz vom 27. September 1998 (LS 177.10) und seine Ausführungs- erlasse Anwendung. Nach dem Gesagten ist das Instruktorenreglement aufzuheben.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Instruktorenreglement vom 11. April 1990 wird aufgehoben.
II. Mitteilung an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Peter Hösli