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Gemeindewesen, Politische Gemeinde Rüschlikon, Ausgliederung preisgünstiger Wohnungsbau in Stiftung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. August 2019

708. Gemeindewesen (Ausgliederung preisgünstiger Wohnungsbau in Stiftung, Rüschlikon)

Erwägungen

1. Gemäss § 67 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) kann eine Ge- meinde eine oder mehrere Aufgaben auf eine juristische Person des Pri- vatrechts ausgliedern und hierfür insbesondere eine privatrechtliche Stif- tung errichten. Die Ausgliederung erfordert eine Grundlage in einem Erlass (§ 68 GG). Bei einer Ausgliederung von erheblicher Bedeutung ist der Ausgliederungserlass von den Stimmberechtigten an der Urne zu beschliessen (§ 69 GG) und vom Regierungsrat zu genehmigen (§ 70). Der Regierungsrat prüft ihn auf Rechtmässigkeit. Die Genehmigung des Regierungsrates ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des Ausgliede- rungserlasses (§ 70 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel des Erlasses werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Rüschlikon haben an der Urnenabstimmung vom 19. Mai 2019 dem Ausgliederungserlass für die privatrechtliche «Stiftung Wohnungsbau Rüschlikon» zugestimmt; sie haben damit die Rechtsformumwandlung der öffentlich-rechtlichen Stiftung Wohnungsbau Rüschlikon in eine privatrechtliche Stiftung ge- mäss Art. 80 ff. ZGB beschlossen. Die privatrechtliche «Stiftung Woh- nungsbau Rüschlikon» soll für die Politische Gemeinde Rüschlikon die Aufgaben der Bereitstellung und Vermietung preisgünstiger Wohnungen erfüllen. Der Bezirksrat Horgen hat bestätigt, dass gegen die Urnenab- stimmung kein Rechtsmittel erhoben wurde. Der Ausgliederungserlass betreffend die «Stiftung Wohnungsbau Rüschlikon» regelt insbesondere Art und Umfang der auf die privatrechtliche Stiftung übertragenen Auf- gaben, die Finanzierung dieser Aufgaben und die Aufsicht der Politischen Gemeinde Rüschlikon über die Aufgabenerfüllung. Nach Genehmigung des Ausgliederungserlasses durch den Regierungsrat bestimmt der Ge- meinderat Rüschlikon den Zeitpunkt, auf den dieser Erlass in Kraft tritt.

3. Die Bestimmungen des Ausgliederungserlasses betreffend die «Stif- tung Wohnungsbau Rüschlikon» geben keinen Anlass zu rechtlichen Bemerkungen. Der Ausgliederungserlass ist deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Der von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Rüschli- kon am 19. Mai 2019 beschlossene Ausgliederungserlass betreffend die privatrechtliche «Stiftung Wohnungsbau Rüschlikon» wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Rüschlikon, Pilgerweg 29, Postfach, 8803 Rüschlikon, den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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