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Bestattungsverordnung, Inkraftsetzung von § 29 Abs. 3 und des Verweises auf diese Bestimmung in § 48 lit. a

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. August 2017

712. Bestattungsverordnung (BesV), Inkraftsetzung von § 29 Abs. 3

Erwägungen

und der Verweisung auf diese Bestimmung in § 48 lit. a Mit Beschluss Nr. 549/2015 (ABl 2015-06-05) erliess der Regierungsrat am 20. Mai 2015 die totalrevidierte Bestattungsverordnung (BesV). Ge- mäss Dispositiv IV Satz 1 des Beschlusses tritt die neue Verordnung am 1. Januar 2016 in Kraft. Gemäss Dispositiv IV Satz 3 wird über die Inkraft- setzung erneut entschieden, wenn ein Rechtsmittel ergriffen wird. Gegen § 29 Abs. 3 BesV (Verbot des gewerbsmässigen Beisetzens von Urnen oder Ausbringen von Kremationsasche ausserhalb von Friedhöfen) wurden zwei Beschwerden beim Verwaltungsgericht erhoben. Eine der beiden Beschwerden betraf zusätzlich §48 lit. a BesV (strafrechtliche Sank- tionierung der Verletzung des erwähnten Verbots). Der Regierungsrat hatte daher erneut über die Inkraftsetzung zu entscheiden. Mit Beschluss Nr. 886/2015 setzte er die Bestattungsverordnung mit Ausnahme von § 29 Abs. 3 und des Verweises auf diese Bestimmung in § 48 lit. a auf den 1. Ja- nuar 2016 in Kraft. Das Verwaltungsgericht wies eine der beiden Beschwerden mit Urteil AN.2015.0006 vom 28. Januar 2016 ab. Mit Urteil 2C_234/2016 vom 24. Mai 2017 wies das Bundesgericht die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde ebenfalls ab. Auf die zweite Beschwerde trat das Verwaltungsgericht mit Beschluss AN.2015.0007 vom 28. Januar 2016 nicht ein. Dieser Beschluss wurde nicht angefochten. Damit sind beide Be- schwerden gegen § 29 Abs. 3 BesV und gegen die Verweisung auf diese Bestimmung in § 48 lit. a BesV rechtskräftig erledigt. Diese beiden Bestim- mungen sind nun auf den nächstmöglichen Termin in Kraft zu setzen. Dies ist der 1. Dezember 2017.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. § 29 Abs. 3 Bestattungsverordnung (BesV) und die Verweisung auf diese Bestimmung in § 48 lit. a BesV werden auf den 1. Dezember 2017 in Kraft gesetzt.

II. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amts- blatt sowie von Dispositiv I in der Gesetzessammlung.

III. Mitteilung an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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