Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung, Änderung, Vernehmlassung, Ermächtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Juni 2024
720. Änderung der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (Vernehmlassung; Ermächtigung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Im Kanton Zürich stellen zehn öffentliche Berufsvorbereitungsjahr- schulen (BVJ-Schulen) mit kommunaler Trägerschaft ein bedarfsgerech- tes Angebot an Berufsvorbereitungsjahren bereit (§ 6 Abs. 1 Einführungs- gesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 [EG BBG, LS 413.31]). Die BVJ-Schulen führen vier verschiedene An- gebote: das schulische, das praktische, das betriebliche und das inte grationsorientierte Angebot (§ 7 Abs. 1 Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2009 [LS 413.311]). Für Berufsvorbereitungsjahre gemäss § 6 EG BBG leistet der Kanton unter Einrechnung der Beiträge des Bundes Kos- tenanteile bis zu 75% der anrechenbaren Aufwendungen (§ 36 Abs. 2 lit. b EG BBG). Die Kostenanteile des Kantons werden den Anbietenden von Berufsvorbereitungsjahren als Pauschalen ausgerichtet (§ 5e Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 3 Verordnung über die Finanzierung von Leis- tungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 [VFin BBG, LS 413.312]). Die Pauschalen für Berufsvorbereitungsjahre unterscheiden sich je nach Angebot. Die Durchlässigkeit zwischen den Angeboten der Berufsvor- bereitungsjahre ist wegen der unterschiedlichen Pauschalen erschwert. Ausserdem hat diese Differenzierung einen höheren Verwaltungsaufwand für den Kanton, die Gemeinden und die BVJ-Schulen verursacht. Zudem wurden die Pauschalen gemäss Anhang 3 VFin BBG seit 2009 nicht mehr angepasst. Mit der Änderung der VFin BBG vom 30. April 2014 (RRB Nr. 521/2014) wurden sie unverändert aus der damals gelten- den Verordnung über die Berufsvorbereitungsjahre 2009/2010 bis 2013/ 2014 vom 22. April 2009 in die VFin BBG übernommen. Diesbezüglich hat die Finanzkontrolle in ihrem Bericht zur Aufsichtsprüfung beim Mittelschul- und Berufsbildungsamt vom 14. Oktober 2022 eine Über- prüfung der Kostenentwicklung angeregt.
B. Vernehmlassungsvorlage Mit der Änderung der VFin BBG sollen die Pauschalen angepasst werden. Einerseits sollen sie vereinheitlicht werden, damit es zukünftig nur noch zwei Pauschalen gibt: eine Pauschale für Angebote mit fünf Ta- gen Unterricht (schulisches, praktisches und integrationsorientiertes An- gebot) und eine Pauschale für das Angebot mit einem oder zwei Tagen Unterricht (betriebliches Angebot). Anderseits sollen sie der Teuerung angepasst werden. Zudem sollen die Pauschalen zukünftig jeweils dann angepasst werden können, wenn sich der Landesindex der Konsumen- tenpreise auf Ende April seit der letzten Anpassung um mindestens 1% verändert hat.
C. Auswirkungen Die Vereinheitlichung der Pauschalen führt zu einer Vereinfachung der Kostenstruktur und der Abrechnungspraxis. Dadurch kann der ad- ministrative Aufwand des Kantons, der Gemeinden und der kommu- nalen Trägerschaften verringert sowie die Durchlässigkeit zwischen den Angeboten der Berufsvorbereitungsjahre verbessert werden. Letzteres führt dazu, dass Lernende einfacher während des laufenden Schuljahres in ein für sie passenderes Angebot umgeteilt werden können. Es wird er- wartet, dass die Verteilung der Lernenden auf die Angebote gleichbleibt. Die Vereinheitlichung der Pauschalen hat keine wesentlichen finan- ziellen Auswirkungen. Sie ändert insbesondere nichts an der Verteilung der Kosten für die Angebote der Berufsvorbereitungsjahre zwischen dem Kanton und den Gemeinden. Die Anpassung der Pauschalen an die Teuerung ergibt bei gleichblei- benden Lernendenzahlen (rund 1900 Lernende) einen jährlichen Kosten- anteil des Kantons von neu Fr. 17 500 000. Dies entspricht (abhängig von den Lernendenzahlen) jährlichen Mehrkosten von rund Fr. 1 400 000. Die neue Regelung zur Anpassung der Pauschalen an den Landesindex der Konsumentenpreise ab einer Mindestteuerung von 1% führt zu häufige- ren, dafür geringfügigeren Anpassungen. Die Mehrkosten sind im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanz- plan 2024–2027 nicht enthalten. Sie können innerhalb der Leistungs- gruppe Nr. 7306, Berufsbildung, kompensiert werden.
D. Ermächtigung Die Bildungsdirektion ist zu ermächtigen, ein Vernehmlassungsver- fahren zu den Änderungen der VFin BBG durchzuführen.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Bildungsdirektion wird ermächtigt, zur Änderung der Verord- nung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung eine Ver- nehmlassung durchzuführen.
II. Mitteilung an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli