Studienplätze für das Medizinstudium, Studienjahre 2017/18 (Bachelor) und 2020/21 (Master), Festlegung; Erhöhung der Aufnahmekapazität
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Juli 2016
738. Festlegung der Studienplätze für das Medizinstudium, Studienjahre 2017/2018 (Bachelor) und 2020/2021 (Master); Erhöhung der Aufnahmekapazität
Erwägungen
A. Ausgangslage Der Regierungsrat ist gemäss § 14 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG, LS 415.11) für die Anordnung von Zulassungs- beschränkungen zuständig. Darauf gestützt hat er die Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den medizinischen Studiengängen der Universität Zürich vom 1. Dezember 2010 (Zulassungsbeschränkungs- verordnung, LS 415.432) erlassen. Gemäss § 3 der Zulassungsbeschrän- kungsverordnung legt der Regierungsrat jährlich die Zahl der Studien- plätze der Medizinischen Fakultät und der Vetsuisse-Fakultät für das erste Studienjahr der Bachelorstudiengänge sowie für das erste Studien- jahr der anschliessenden Masterstudiengänge des betreffenden Studien- gangs (Kohorte) unter Berücksichtigung der Klinikkapazitäten fest. Da der Schweizerischen Hochschulkonferenz (SHK) aus planerischen Gründen die Anzahl Studienplätze für das erste Studienjahr 2017/2018 an der Medizinischen Fakultät und an der Vetsuisse-Fakultät Zürich frühzeitig bekannt gegeben werden muss, sind die Aufnahmekapazi- täten auch aufgrund der in Aussicht genommenen Erhöhung bereits jetzt festzulegen. Über allfällige Zulassungsbeschränkungen zum be- treffenden Studienjahr wird der Regierungsrat im Frühjahr 2017 auf der Grundlage der Voranmeldungen zum Studium entscheiden (§ 14 UniG in Verbindung mit § 3 Zulassungsbeschränkungsverordnung). Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 865/2015 die Aufnahme- kapazität für das erste Studienjahr 2016/2017 der Bachelorstudiengänge an der Medizinischen Fakultät auf 350 (Humanmedizin: 300 Plätze ein- schliesslich 20 Plätze für Chiropraktik; Zahnmedizin: 50 Plätze) und an der Vetsuisse-Fakultät Zürich auf 80 Studienplätze festgelegt; für das erste Studienjahr der anschliessenden Masterstudiengänge hat er die Kapazität unter Berücksichtigung der klinischen Verhältnisse für die Humanmedizin auf 300, für die Zahnmedizin auf 44 und für die Veteri- närmedizin auf 60 Plätze festgelegt. Die geringere Aufnahmekapazität bei der Zahnmedizin und der Veterinärmedizin ergibt sich aus der An- passung an die langjährig konstante Übertrittsquote von der Bachelor- zur Masterstufe.
Die Aufnahmekapazität Humanmedizin wurde seit 2007 in drei Schritten von 200 auf heute 300 Plätze erhöht. Die letzte Erhöhung («Szenario +60») erfolgte auf das Studienjahr 2013/2014 (RRB Nr. 909/ 2012). Die Erhöhung gründete auf den damaligen, auf gesamtschweize- rischer Ebene geführten Diskussionen zum Ärztemangel und dem breit abgestützten Konsens, die Aufnahmekapazität an allen Medizinischen Fakultäten mittelfristig um insgesamt 300 Studienplätze zu erhöhen. Ziel war es, ab 2019 jährlich rund 1100 Abschlüsse in Humanmedizin zu er- reichen. Die Medizinische Fakultät der Universität Zürich (UZH) setzt das «Szenario +60» zurzeit um, weist aber darauf hin, dass damit das Ausbildungskonzept an Grenzen stosse bzw. ein weiterer Kapazitäts- ausbau unter den geltenden Rahmenbedingungen, insbesondere was die Räumlichkeiten, Laboreinrichtungen sowie die personellen und finanziellen Mittel betrifft, nicht mehr möglich sei.
B. Sonderprogramm Humanmedizin des Bundes Neben der UZH haben auch die anderen Hochschulen mit medizi- nischen Fakultäten die Aufnahmekapazität in den letzten Jahren wesent- lich erhöht. Es sind aber zusätzliche Anstrengungen erforderlich, um die vom Bundesrat neu als Zielgrösse empfohlenen 1300 Abschlüsse in Humanmedizin pro Jahr ab 2025 zu erreichen. Der Bundesrat hat deshalb beschlossen, zusammen mit den Kantonen Massnahmen zur weiteren Erhöhung der Abschlusszahlen zu ergreifen. Der Bund sieht hierfür im Rahmen der Botschaft über die Förderung von Bildung, Forschung und Innovation (BFI-Botschaft) in den Jahren 2017–2020 zusätzliche Mittel von höchstens 100 Mio. Franken vor. Unter der Annahme, dass im Rah- men dieses Sonderprogramms gesamtschweizerisch 350 Studienplätze geschaffen werden, soll jeder ab 2017 geschaffene Masterstudienplatz mit einer Pauschale von rund Fr. 230 000 (Teil 1; Gesamtvolumen rund 70 Mio. Franken) abgegolten werden. Bachelor- und Masterabschlüsse, die im Zusammenhang mit einer bereits ab 2013 umgesetzten Kapa- zitätserhöhung erfolgen, werden mit je Fr. 20 000 bis Fr. 30 000 (Teil 2; Gesamtvolumen rund 30 Mio. Franken) entschädigt. Die Fördergesuche der Hochschulen werden über swissuniversities koordiniert, der Finan- zierungsentscheid obliegt dem Schweizerischen Hochschulrat.
C. Zusammenspiel von Lehre, Forschung und Versorgung Die Schweiz verfügt bei rund 8 Mio. Einwohnerinnen und Einwoh- nern mit den bestehenden Medizinischen Fakultäten bereits über ein im internationalen Vergleich überaus dichtes Netz an akademischen Aus- bildungsstätten. Eine Erhöhung der Zahl der Abschlüsse in Human-
medizin im vom Bundesrat angestrebten Umfang ist daher vorrangig mit den und über die bestehenden Medizinischen Fakultäten anzustreben. Es gilt, die Mittel gebündelt einzusetzen. Im Zusammenwirken der Medi- zinischen Fakultäten mit den für die Masterausbildung eingebundenen Spitälern ist zu berücksichtigen, dass eine enge Verbindung zwischen Lehre, Forschung und Versorgung besteht. Auf universitärem Niveau sind diese drei Bereiche besonders eng miteinander verflochten. Um an einem Spital Lehre und Forschung auf universitärem Niveau zu betreiben, muss dieses gleichzeitig auch in der Versorgung universi- täres Niveau haben. Es muss neben Grundversorgungsleistungen auch spezialisierte und hochspezialisierte Medizin anbieten. Diese bedingt in aller Regel eine teure Infrastruktur, Komplexität der Eingriffe und Ein- bezug in den weltweiten Austausch neuester Entwicklungstechnologien und Forschungsergebnisse. Das in der hochspezialisierten Medizin ent- haltene Innovationspotenzial ist sinnvollerweise zur Entfaltung grösst- möglicher Qualität und zur Optimierung der Kosten weiterhin auf wenige Universitätsspitäler zu bündeln, da die verschiedenen medizinischen Disziplinen in ihren Schnittstellen sich ergänzendes Potenzial freisetzen und zudem über gemeinsame hochtechnische Einrichtungen miteinander vernetzt sind. Der Bund hat daher die Kantone in der hochspezialisier- ten Medizin zu einer gemeinsamen Spitalplanung verpflichtet (Art. 39 Abs. 2bis Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversiche- rung; SR 832.10), und diese haben hierfür die Interkantonale Verein- barung über die hochspezialisierte Medizin vom 14. März 2008 (LS 810.5) geschlossen. Ziel der Vereinbarung ist es, die hochspezialisierte Medizin zu koordinieren und zu konzentrieren und so auch das in der universi- tären Medizin steckende Potenzial gebündelt zu entfalten. Dazu bieten sich in erster Linie die fünf Universitätsspitäler im Verbund mit den be- stehenden Medizinischen Fakultäten an. Um das Ausbildungsniveau auch bei den neu zu schaffenden Studien- plätzen auf internationalem Niveau halten zu können, muss der Ausbau der Studienplatzkapazitäten in der Schweiz koordiniert durch die beste- henden Medizinischen Fakultäten im Verbund mit den ihnen zugeordne- ten Universitätsspitälern und den von ihnen zusätzlich in ihr Netzwerk eingebundenen Lehr- und Partnerspitälern ohne universitären Status erfolgen. Um eine Verzettelung hochspezialisierter Leistungen und der mit ihnen verbundenen hochspezialisierten Forschung zu verhindern, sollen grundsätzlich keine neuen Universitätsspitäler aufgebaut und auch einzelne Lehrstühle nur ausnahmsweise mit Ärztinnen und Ärzten besetzt werden, die an nichtuniversitären Lehr- und Partnerspitälern tätig sind.
D. Vorhaben der Medizinischen Fakultät Das Legislaturziel 2.2 der Richtlinien der Regierungspolitik 2015–2019 sieht vor, den herausragenden Hochschulstandort Zürich weiterzuent- wickeln. Dazu gehört auch die Schaffung zusätzlicher Studienplätze in Medizin. Zur Verwirklichung dieses Legislaturziels und im Hinblick auf das Sonderprogramm Humanmedizin des Bundes wurde die Universität von der Bildungsdirektion beauftragt, eine zusätzliche Erhöhung der Aufnahmekapazität in Humanmedizin zu prüfen. In ihrem Bericht vom 23. Februar 2016 stellt die Medizinische Fakultät fest, dass eine wesent- liche Erhöhung ab 2017 möglich sei, sofern neben einer weitgehenden Flexibilisierung des Stundenplans zusätzliche Mittel und Raumkapazi- täten zur Verfügung gestellt werden. Zudem sei erforderlich, dass die Zusammenarbeit mit Lehr- und Partnerspitälern deutlich ausgebaut und mit Hochschulen ohne medizinische Fakultät gemeinsame Master- programme eingerichtet werden. Ohne diese Stärkung der überregio- nalen Zusammenarbeit sei eine wesentliche Erhöhung der Aufnahme- kapazität am Standort Zürich nicht möglich. Die Medizinische Fakultät hat deshalb das Konzept für ein Bildungs- netzwerk Humanmedizin erarbeitet, dem neben den universitären Spi- tälern des Kantons Zürich und den bisherigen Lehr- und Partnerspitälern neu die ETH Zürich sowie die Hochschulen St. Gallen, Luzern und Tessin und weitere Lehr- und Partnerspitäler angehören sollen. In diesem Netzwerk sollen die Humanmedizin unter dem Gesichtspunkt von universitärer Forschung und Lehre gemeinsam koordiniert und weiterentwickelt sowie die eingangs erwähnten Aufstockungen an Stu- dienplätzen verwirklicht werden. Das Netzwerk sichert unter der akade- mischen Führung der UZH die Kohärenz in der erweiterten medizini- schen Bildungslandschaft Zürich. Zugleich wird damit auch ein Rahmen für das Setzen von Schwerpunkten in der Ausbildung oder die Erweite- rung des Forschungsspektrums mit der ETH Zürich geschaffen. Das Konzept wurde dem Regierungsrat Ende Mai 2016 vom Rektor der UZH präsentiert. Zur Umsetzung dieses erweiterten Bildungsnetzwerkes Humanme- dizin hat die UZH folgende Vereinbarungen abgeschlossen oder ge- plant: Zusammenarbeit mit der ETH Zürich UZH und ETH Zürich regeln ihre Zusammenarbeit in der Aus- bildung von Studierenden in Humanmedizin in der Vereinbarung vom 28. Januar 2016. Demnach wird die ETH Zürich ab 2017/2018 einen Bachelorstudiengang Medizin / Medizinische Wissenschaften (BSc Med ETH) für 100 Studierende anbieten. Die UZH verpflichtet sich, 20 Stu-
dierende dieser Kohorte in ihr Masterprogramm aufzunehmen. Die ETH Zürich hat eine vergleichbare Regelung auch mit der Universität Basel und der Università della Svizzera italiana (USI) geschlossen. Die An- schlussfähigkeit des Studiengangs der ETH zu den bestehenden Aus- bildungsprogrammen auf Masterstufe ist gewährleistet. Der Einbezug der UZH in das Bachelorprogramm erfolgt u. a. über ein klinisches For- schungspraktikum. Zusammenarbeit mit der USI Die USI will ab Studienjahr 2020/2021 ein eigenständiges Masterstu- dium in Humanmedizin anbieten. Die Zusammenarbeit zielt darauf ab, Bachelorabsolvierenden der UZH das Weiterstudium auf der Master- stufe an der USI zu ermöglichen. Gemäss der Vereinbarung vom 17. bzw. 24. März 2016 verpflichtet sich die UZH, für dieses Modell höchstens zwölf Bachelorstudienplätze zur Verfügung zu stellen. Die Ausbildung erfolgt nach den Regelungen der Medizinischen Fakultät der UZH. Diese ist deshalb in das Steuerungskomitee der Fakultät für Biomedi- zinische Wissenschaften der USI eingebunden. Zusammenarbeit mit der Universität St. Gallen (HSG) Mit der Vereinbarung vom 28. April 2016 schaffen die UZH und die HSG die Grundlagen für einen gemeinsamen Masterstudiengang in Humanmedizin (Joint Degree Master in Medicine UZH/HSG). Die HSG erbringt in diesem Masterstudiengang Lehrleistungen im Umfang von 120 ECTS. Die akademische Verantwortung liegt dabei bei der Medi- zinischen Fakultät der UZH. Diese ist insbesondere für die Akkredi- tierung und die Qualitätssicherung zuständig. Für Organisation und Durchführung des Studiengangs setzen die beiden Hochschulen eine paritätische Koordinationskommission ein. Die HSG gründet als Institut eine «Medical School St. Gallen». Ab Studienjahr 2020/2021 werden 40 Bachelorabsolvierende der UZH in das gemeinsame Masterprogramm eintreten. Die Zusammenarbeit zwischen UZH und HSG wird ergänzt durch das Vorhaben, mittelfristig zwei Lehrstühle an der Medizinischen Fakul- tät der UZH zu schaffen, die vom Kanton St. Gallen finanziert werden. Die Lehrstuhlinhaberinnen und -inhaber arbeiten in St. Gallen; als mög- liche Forschungs- und Lehrbereiche werden unter anderem die Grund- versorgung, die ambulante Medizin oder die interprofessionelle Gesund- heitsversorgung in Betracht gezogen. Für die Planung, Schaffung und Besetzung der Lehrstühle ist gemäss UniG der Universitätsrat zustän- dig (§ 29 Abs. 5, Ziff. 9 und 12). Dieser wird sich dabei auch an den stra- tegischen Festlegungen der UZH, des Kantons, namentlich im Bereich Spitzenmedizin, und der universitären Spitäler des Kantons Zürich orientieren.
Die Vereinbarung knüpft an den akademischen Zusammenarbeits- vertrag an, den die Universität mit dem Kantonsspital St. Gallen (KSSG) 2009 geschlossen hat. Die Vereinbarung sieht im Sinne des Netzwerkmodells Humanmedizin vor, die Zusammenarbeit in Forschung und Lehre zwischen dem KSSG und den universitären Spitälern des Kantons Zürich und damit vorran- gig mit dem Universitätsspital Zürich (USZ) weiter zu stärken. Diese Zusammenarbeit soll von UZH und USZ mit dem KSSG ergänzend zur bestehenden Vereinbarung vom 28. April 2016 in zwei separaten Verein- barungen geregelt werden. Dabei sollen insbesondere auch die Bereiche Forschung und Versorgung miteinbezogen werden. Die mit Beschluss des Universitätsrates vom 23. Mai 2016 erfolgte Zustimmung zur Verein- barung steht deshalb unter Vorbehalt einer Klärung dieser Zusammen- arbeit, d. h., der Vollzug der Vereinbarung vom 28. April 2016 wird bis zum Abschluss dieser Zusatzvereinbarungen ausgesetzt. Zusammenarbeit mit der Universität Luzern Das zwischen der UZH und der Universität Luzern vorgesehene Zu- sammenarbeitsmodell sieht ebenfalls einen gemeinsamen Masterstudien- gang vor (Joint Degree Master in Medicine UZH / Universität Luzern). Es orientiert sich in den Grundzügen am Modell St. Gallen. Eine Schaf- fung von Lehrstühlen ist jedoch nicht vorgesehen. Die Ausbildung auf Masterstufe wird zudem zu einem grösseren Teil von der UZH angebo- ten. Der Studiengang zielt auf eine allgemeine Ausbildung im ambulan- ten und stationären Bereich. Die klinische Zusammenarbeit erfolgt mit dem Kantonsspital Luzern, dem Paraplegiker-Zentrum Nottwil und der Klinik St. Anna. Ab Studienjahr 2020/2021 werden 40 Bachelorabsol- vierende der UZH in das gemeinsame Masterprogramm eintreten.
E. Erhöhung der Aufnahmekapazität Das Modell der Medizinischen Fakultät sieht vor, die bisherige Kapa- zität auf Bachelorstufe um 72 auf insgesamt 372 Studienplätze zu er- höhen. Unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Verlusts von 37 Studierenden im Verlaufe des Studiums sowie der Aufnahme der Kontingente der Universität Freiburg (+22 gemäss bisheriger Vereinba- rung) und der ETH Zürich (+20) ergeben sich mit dieser Erhöhung für die Masterstufe 377 Studierende. Nach Abgabe des Kontingents an die USI (–12) verbleiben 365 Masterstudierende, womit die bisherige Auf- nahmekapazität der Masterstufe um 65 Plätze zu erhöhen ist. Von den 365 Masterstudierenden werden künftig 80 ein gemeinsames Master- programm UZH/HSG bzw. UZH / Universität Luzern absolvieren. Für die Zahnmedizin und die Veterinärmedizin ist aufgrund unveränderter Rahmenbedingungen an den bisherigen Kapazitäten festzuhalten.
F. Kosten Die nachfolgenden Kostenberechnungen sind provisorischer Natur, da insbesondere die Finanzierungsbedingungen des Sonderprogramms noch nicht abschliessend geregelt sind und auch der genaue Kostenteiler zwi- schen den Kooperationspartnern noch weiterer Klärung bedarf. Hinzu kommt, dass die Auswirkungen der Kapazitätserhöhung auf die ordent- lichen Grundbeiträge des Bundes derzeit nur annähernd eingeschätzt werden können. Die Bruttokosten der Kapazitätserhöhung, die sich insbesondere aus zusätzlichen Aufwendungen für Personal (Lehre und Administration; rund 13,7 Mio. Franken) und Infrastruktur (Labore, Unterrichts- und Praktikumsräume; rund 2,2 Mio. Franken) zusammensetzen, belaufen sich im Endausbau ab 2022 auf jährlich rund 16,1 Mio. Franken. Diesen Aufwendungen stehen jährlich Einnahmen gemäss Interkantonaler Uni- versitätsvereinbarung (IUV) von 5,1 Mio. Franken, höhere Grundbei- träge des Bundes von 1 Mio. Franken sowie Studiengebühren von rund Fr. 500 000 gegenüber. Die Nettokosten der Kapazitätserhöhung belaufen sich somit auf jährlich rund 9,5 Mio. Franken. Aus dem Sonderprogramm Humanmedizin des Bundes können für die Finanzierungsperiode 2017–2020 für den Teil 1 Mittel von höchstens 8,4 Mio. Franken, für den Teil 2 von höchstens 14,8 Mio. Franken erwartet werden. Gemäss den Kostenberechnungen der Medizinischen Fakultät kann damit die Kapazitätserhöhung bis 2019, allenfalls auch bis 2020, kostenneutral umgesetzt werden. Spätestens ab 2021 ist mit Mehrkos- ten zu rechnen, die bis zum Endausbau auf jährlich rund 9,5 Mio. Fran- ken ansteigen. Diese Mehrkosten sind im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) zugunsten der UZH ab 2020/2021 einzustellen.
G. Würdigung Die schweizweit als notwendig erachtete Erhöhung der Aufnahme- kapazitäten soll unter massgeblicher Beteiligung des Kantons Zürich erfolgen. Dazu soll die UZH ihr Netzwerk in Humanmedizin verstärken und, wo notwendig, ausbauen. Mit der Erhöhung um 72 auf 372 Bachelor- bzw. 65 auf 365 Masterstudienplätze nehmen Universität und Kanton ihre Verantwortung wahr und tragen wesentlich dazu bei, dass genügend Ärztinnen und Ärzte für das Gesundheitswesen Schweiz ausgebildet werden. Aus dieser Betrachtungsweise ist die Ärzteausbildung eine ge- meinsame Verantwortung von Intuitionen aus Bildung und Gesundheit, sie kann unter Umständen auch nach überregionalen Zusammenarbeits- formen verlangen. Das von der Medizinischen Fakultät der UZH auf-
gebaute Bildungsnetzwerk Humanmedizin nimmt diese Aufgabe wahr und schafft die Grundlagen für eine den künftigen Herausforderungen im Gesundheitswesen entsprechende Ärzteausbildung. Die von der UZH geplanten Kooperationen in St. Gallen weisen drei Ebenen und vier Partner (UZH, HSG, USZ, KSSG) auf. Sie müssen auf- einander abgestimmt sein und sind nur in gegenseitiger Abstimmung sinnvoll. Die vorerst vorliegende Vereinbarung vom 28. April 2016 be- schränkt sich auf die Lehre. Wie der Universitätsrat in seiner Beurtei- lung der Vereinbarung zutreffend festgehalten hat, müssen zwischen den beteiligten Institutionen auch die Ebenen Forschung und Versorgung geregelt werden. Er hat deshalb seine Zustimmung vom Zustandekom- men entsprechender Ergänzungen abhängig gemacht. Dieser Vorbehalt gilt auch für den Regierungsrat. Sinnvollerweise würden sämtliche Ebe- nen (Forschung, Lehre und Versorgung) in einem einzigen Vertragswerk geregelt. Damit würde den gegenseitigen Abhängigkeiten der Abma- chungen am besten Rechnung getragen. Die Abmachungen zu den ver- schiedenen Themenbereichen können auch in einzelnen Vertragswer- ken geregelt und dem Regierungsrat vorgelegt werden. Ihre Gültigkeit ist jedenfalls voneinander abhängig zu machen. § 6 UniG sieht vor, dass die UZH nur mit den vom Regierungsrat be- zeichneten Trägerschaften Verträge über Lehr- und Forschungsaufgaben im Gesundheitsbereich abschliessen kann. Gemäss § 16 der Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (LS 415.16) bezieht sich die Genehmigungspflicht nur auf Spitäler, an denen Lehrstuhlinhaberinnen und -inhaber der UZH tätig sein sollen. Ob die Voraussetzungen zur Mitwirkung des Regierungsrates – insbe- sondere die Genehmigungspflicht im Sinne von § 6 UniG und zur allfäl- ligen Verordnungsanpassung – gegeben sind, ergibt sich, wenn alle mass- geblichen Vereinbarungen vorliegen und die Inhalte und Konsequenzen klar sind. Der Regierungsrat wird deshalb nach Vorliegen sämtlicher Vereinbarungen zu entscheiden haben, ob eine Genehmigungspflicht gemäss § 6 UniG besteht und eine Änderung der Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich angezeigt ist. Dies gilt für die vertraglichen Regelungen mit den Institutionen aus dem Kanton St. Gallen; es gilt selbstverständlich auch für die Abma- chungen mit anderen Partnern, wenn sie entsprechend dem St. Galler- Muster ausgestaltet sein sollen.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion: beschliesst der Regierungsrat:
I. Für die Bachelorstudiengänge der Medizinischen Fakultät und der Vetsuisse-Fakultät Zürich des ersten Studienjahres 2017/2018 wird fol- gende Aufnahmekapazität festgelegt: Humanmedizin (einschliesslich höchstens 20 Plätze für Chiropraktik): 372 Plätze; Zahnmedizin: 50 Plät- ze; Veterinärmedizin: 80 Plätze.
II. Für die anschliessenden Masterstudiengänge der Medizinischen Fakultät und der Vetsuisse-Fakultät Zürich des ersten Studienjahres 2020/2021 wird folgende Aufnahmekapazität festgelegt: Humanmedizin (einschliesslich höchstens 20 Plätze für Chiropraktik): 365 Plätze; Zahn- medizin: 44 Plätze; Veterinärmedizin: 60 Plätze.
III. Dem Regierungsrat sind die weiteren Vereinbarungen mit den St. Galler Partnern und mit weiteren Institutionen aus dem Bildungs- netzwerk Humanmedizin, sofern sie nach dem entsprechenden Muster ausgestaltet sind, im Sinne der Erwägungen vorzulegen. Er wird dann über seine allfällige Genehmigungspflicht entscheiden.
IV. Dem Bildungsnetzwerk Humanmedizin wird unter dem Vorbehalt des Zustandekommens der weiteren Vereinbarungen über Forschung und Lehre zugestimmt.
V. Die Erhöhung der Anzahl Studienplätze erfolgt unter dem Vorbe- halt der Zustimmung zum Bildungsnetzwerk Humanmedizin.
VI. Der Regierungsrat wird nach Vorliegen sämtlicher Vereinbarun- gen über die Genehmigungspflicht und eine Änderung der Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich entscheiden.
VII. Mitteilung an die Gesundheitsdirektion und die Bildungsdirek- tion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi