Lexipedia

Konsultation zum Raumkonzept Schweiz, Schreiben an die Konferenz der Kantonsregierungen

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Juni 2011

740. Konsultation zum Raumkonzept Schweiz (erneute Stellungnahme)

Erwägungen

Am 11. Mai 2006 vereinbarten das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) und die Konferenz der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren (BPUK) sowie der Schweizerische Gemeinde- verband und der Schweizerische Städteverband, gemeinsam ein Raum- konzept Schweiz zu erarbeiten. Die Konsultation zum Entwurf des Raumkonzepts Schweiz wurde am 21. Januar 2011 begonnen. Zu den Kapiteln 1–3 und 5 des Raumkonzepts ist die Verabschiedung einer gemeinsamen Stellungnahme der KdK vorgesehen. Zu Kapitel 4 des Raumkonzepts, welches die einzelnen Handlungsräume, darunter auch den Metropolitanraum Zürich, behandelt, sollen sich die Kantonsregie- rungen gegenüber dem federführenden Bundesamt für Raumentwick- lung direkt äussern. Ein erster Entwurf einer Stellungnahme zum Raumkonzept Schweiz wurde durch den leitenden Ausschuss der KdK am 11. Februar 2011 zu- handen der Kantonsregierungen verabschiedet. Der Regierungsrat hat sich mit Beschluss vom 13. April 2011 dazu geäussert (vgl. RRB Nr. 474/ 2011). Mit Schreiben vom 18. Mai 2011 ist die KdK mit einer überarbei- teten Stellungnahme an die Kantonsregierungen gelangt und zeigt auf, inwiefern die Anträge der Kantone berücksichtigt werden konnten. Dazu ist nun erneut Stellung zu nehmen. Der vorliegende Entwurf des Raumkonzepts Schweiz stellt einen tauglichen und fachlich fundierten Orientierungsrahmen für die raum- wirksamen Tätigkeiten auf allen drei Staatsebenen dar. Dieser im Grund- satz positiven Einschätzung sind in den Stellungnahmen an die KdK einzelne Änderungsanträge beizufügen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Sekretariat der KdK (auch in elektronischer Form an mail@kdk.ch): Mit Schreiben vom 18. Mai 2011 haben Sie uns eingeladen, uns zum überarbeiteten Entwurf einer Stellungnahme zum Raumkonzept Schweiz zu äussern. Wir stellen mit Befriedigung fest, dass unsere positive Ein- schätzung des Raumkonzepts von der KdK geteilt wird. Unsere An-

träge wurden mehrheitlich, zumindest sinngemäss, berücksichtigt. Wir können uns mit den unterbreiteten Bereinigungsvorschlägen weit- gehend einverstanden erklären. Es verbleiben von unserer Seite nach- folgende Änderungsanträge: Dem Bereinigungsvorschlag zu Antrag Nr. 1 der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Thurgau und Waadt können wir nicht zustimmen. Wir halten es für ein schlechtes Signal, dem Raumkonzept ausdrücklich jede rechtliche Verbindlichkeit für die Planungsträger (insbesondere Kantone und Gemeinden) abzusprechen. Dass dem Raumkonzept eine explizite gesetzliche Grundlage fehlt, ist unbestritten. Dies kann aber auch zum Ausdruck gebracht werden, ohne die Bedeutung des Raum- konzeptes zu schmälern. Wir beantragen daher, die Stellungnahme be- züglich der allgemeinen Bemerkungen wie folgt anzupassen: «Das Raumkonzept hat den Charakter einer Orientierungs- und Entscheid- hilfe und kann somit als allgemeiner Orientierungsrahmen dienen. Es trägt der verfassungsmässigen Kompetenz der Kantone für die Raum- planung Rechnung. Aufgrund fehlender gesetzlicher Verankerung kann das Raumkonzept seine Wirkung alleine durch die Sachlogik seiner Aussagen entfalten.» Im Bereich der Umsetzung des Raumkonzepts sehen wir die grösste Herausforderung. Es ist jedenfalls erforderlich, dass neben einem grundsätzlichen politischen Bekenntnis der drei Staatsebenen auch geklärt wird, wie die tripartite Projektorganisation weitergeführt und institutionalisiert werden soll. Die Projektpartner haben sich zum Ziel gesetzt, dass die Stossrichtungen des Raumkonzepts die drei Staats- ebenen stark durchdringen. Dazu bedarf es einer entsprechenden dauer- haften Organisation. Wir beantragen daher, die Stellungnahme bezüg- lich Kapitel 5 und im Sinne von Antrag Nr. 39 wie folgt zu ergänzen: «Um die bewährte, tripartite Projektorganisation dauerhaft zu festigen, bedarf es der Einrichtung einer Geschäftsstelle. Diese soll das Umset- zungsprogramm sowie Modellvorhaben begleiten und für die laufende Kommunikation des Raumkonzepts besorgt sein. Sie soll darüber hin- aus für die jeweils periodisch vorzunehmende Bilanzierung des Erreich- ten verantwortlich zeichnen.» Schliesslich weisen wir erneut darauf hin, dass sich die Weiterent- wicklung des Bundesrechts insbesondere in der Raumplanung in erheb- lichem Ausmass auf die Inhalte des Raumkonzepts abstützen sollte. Bei der Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) handelt es sich um eine der wichtigsten Weichenstellungen der nächsten Jahre. Wir sehen uns in unserer Haltung auch durch den praktisch gleichlautenden Antrag Nr. 25 des Kantons Aargau bestätigt. Dabei handelt es sich keineswegs um eine Vorwegnahme des Gesetzgebungs- prozesses, sondern um eine sinnvolle Auslegeordnung. Wir beantragen

deshalb im Sinne der Anträge Nrn. 25 und 40 folgende Ergänzung der Stellungnahme bezüglich Kapitel 5.2: «Mit der zweiten Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) werden wichtige Weichen- stellungen für die Raumentwicklung vorgenommen. Im Raumkonzept Schweiz ist deshalb darzulegen, welche Folgerungen für die laufende Gesetzgebung des Bundes gezogen werden.»

II. Dieser Beschluss ist bis zur Beschlussfassung der KdK, längstens aber bis zum 30. Juni 2011, nicht öffentlich.

III. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates (nach Be- schlussfassung der KdK), an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Konsultation zum Raumkonzept Schweiz, Schreiben an die Konferenz der Kantonsregierungen | Lexipedia | Lexipedia