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Gemeindewesen, Betreibungskreis Geroldswil-Oetwil a.d.L.-Weiningen, Anschlussvertrag, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. August 2018

740. Anschlussvertrag (Betreibungskreis Geroldswil-Oetwil a. d. L.- Weiningen)

Erwägungen

1. Die Politischen Gemeinden Geroldswil, Oetwil a. d. L. und Weinin- gen bilden einen gemeinsamen Betreibungskreis mit der Bezeichnung «Betreibungs- und Gemeindeammannamt Geroldswil-Oetwil a. d. L.- Weiningen» (RRB Nr. 2046/2008 sowie Anhang Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 26. November 2007 [EG SchKG], LS 281). Gemäss § 2 Abs. 1 EG SchKG vereinbaren Gemeinden, die einen gemeinsamen Betreibungskreis bilden, den Sitz und die Bezeichnung des Betreibungsamtes (lit. a) und die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die nach Gesetz der Gemeinde oder einem Ge- meindeorgan zukommen (lit. b). Die Gemeinden des Betreibungskreises Betreibungs- und Gemeindeammannamt Geroldswil-Oetwil a. d. L.- Weiningen bildeten dafür bisher einen Zweckverband, der aufgelöst und dessen Aufgaben organisatorisch neu mit vorliegendem Anschlussvertrag geregelt werden sollen. Vorbehältlich der Bestimmung des Wahlorgans der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten sind die Ge- meindevorstände für den Vertragsabschluss zuständig (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 und 3 EG SchKG). Der Vertrag bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.

2. Die Gemeindeversammlungen und die Gemeindevorstände der Poli- tischen Gemeinden Geroldswil, Oetwil a. d. L. und Weiningen stimmten der Auf‌lösung des Zweckverbands zwischen dem 28. November und dem 7. Dezember 2017 und dem Vertrag über die Zusammenarbeit im Betrei- bungskreis Betreibungs- und Gemeindeammannamt Geroldswil-­Oetwil a. d. L.-Weiningen zwischen dem 29. Januar und dem 19. März 2018 zu. Der Bezirksrat Dietikon hat bestätigt, dass gegen die Beschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Auf‌lösung des Zweckverbands gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und ist deshalb zur Kenntnis zu nehmen. Die Akten des Zweckverbands sind von der Sitzgemeinde ins Gemeinde- archiv zu überführen. Der Vertrag umfasst alle notwendigen Gegen- stände. Der Vertrag tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Der Sitz des Amtes befindet sich wie bisher in Geroldswil. Die Bezeichnung des Betreibungs- amtes bleibt unverändert. Neu ernennt der Gemeindevorstand der Sitz- gemeinde, statt wie bisher der Verbandsvorstand, die Betreibungsbeam- tin oder den Betreibungsbeamten.

3. Die Bestimmungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Vertrag über die Zusammenarbeit im Betreibungskreis Betrei- bungs- und Gemeindeammannamt Geroldswil-Oetwil a. d. L.-Weinin- gen wird genehmigt.

II. Von der Auf‌lösung des Zweckverbands Betreibungs- und Gemeinde- ammannamt Geroldswil-Oetwil a. d. L.-Weiningen wird Kenntnis ge- nommen.

III. Die Akten des Zweckverbands sind ins Gemeindearchiv der Sitz- gemeinde zu überführen. Die Aufbewahrung richtet sich nach dem Archiv- gesetz.

IV. Mitteilung an die Gemeindevorstände der Politischen Gemeinden Geroldswil, Huebwiesenstrasse 34, Postfach 131, 8954 Geroldswil, Oet- wil a. d. L., Alte Landstrasse 7, Postfach 36, 8955 Oetwil an der Limmat, und Weiningen, Badenerstrasse 15, 8104 Weiningen, den Bezirksrat Dieti- kon, Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon, das Obergericht, Hirschen­ graben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, sowie an die Direktion der Jus- tiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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