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Stiftung Juventus-Schulen, Kostenanteil 2025-2029, gebundene Ausgabe

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Juli 2025

744. Stiftung Juventus-Schulen, Zürich (Kostenanteil 2025–2029, gebundene Ausgabe)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die Stiftung Juventus-Schulen, Zürich, erteilt im Auftrag des Kan- tons Zürich Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht in den Berufen Medizinische und Tiermedizinische Praxisassistentin bzw. Me- dizinischer und Tiermedizinischer Praxisassistent mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ). Die Stiftung Juventus-Schulen wurde vom Regierungsrat mit Be- schluss Nr. 859/2020 bis Ende Schuljahr 2024/2025 als beitragsberechtigt anerkannt. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt hat in der Folge für diese Periode gestützt auf § 35 des Einführungsgesetzes zum Bundes- gesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) bzw. § 2 der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Be- rufsbildung vom 24. November 2010 (VFin BBG, LS 413.312) mit der Stiftung Juventus-Schulen eine Leistungs- sowie jeweils eine Jahresver- einbarung über die beitragsberechtigten Angebote abgeschlossen. Für die Dauer vom 1. September 2025 bis Ende Schuljahr 2028/2029 (31. August 2029) anerkennt der Regierungsrat die Stiftung Juventus- Schulen weiterhin als beitragsberechtigt (Beschluss Nr. 1185/2024). Die Kostenanteile und Subventionen sind jedoch noch nicht zugesichert und entsprechend ist die Leistungsvereinbarung noch nicht erneuert worden.

B. Kostenanteile Gestützt auf § 10 EG BBG kann der Kanton Dritte beauftragen, in seinem Auftrag Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht durch- zuführen. Für diesen Unterricht trägt er die ungedeckten anrechenba- ren Aufwendungen (§ 36 Abs. 1 EG BBG). Die Einzelheiten werden in Leistungsvereinbarungen geregelt (vgl. § 35 EG BBG bzw. § 2 VFin BBG). Es handelt sich um Kostenanteile im Sinne von § 2 des Staats- beitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2). Die Höhe des Staatsbeitrags ist abhängig von der Anzahl der Ler- nenden. Diese kann nicht genau vorausgesagt werden. Da es sich um die berufliche Grundbildung und dabei um den obligatorischen und kosten- losen Unterricht handelt, ist eine Mengenbegrenzung nicht möglich.

Gestützt auf die Budgeteingabe für das Schuljahr 2024/2025 ist der Stiftung Juventus-Schulen unter Berücksichtigung der spezifischen Kos- tensituation und einschliesslich einer Reserve von 10% pro Kalender- jahr für den Berufsfachschul- und den Berufsmaturitätsunterricht ein Beitrag von höchstens Fr. 6 916 000 auszurichten. Für die Periode vom 1. September 2025 bis zum 31. August 2029 ist damit ein Beitrag von höchstens Fr. 27 664 000 zu erwarten. Staatsbeiträge sind gemäss § 12 des Staatsbeitragsgesetzes zweckge- bunden. Bei einer Einstellung der Subventionierung eines Angebots sind verbleibende Reserven dem Kanton zurückzubezahlen. Zudem können Beiträge zurückgefordert werden, wenn sie zweckwidrig ver- wendet oder durch falsche Tatsachen oder das Verschweigen wesentli- cher Tatsachen erwirkt wurden (§ 13 VFin BBG). Die Finanzierung der Kosten der als beitragsberechtigt anerkannten Angebote des Berufsfachschul- und des Berufsmaturitätsunterrichts der Stiftung Juventus-Schulen ist befristet bis Ende Schuljahr 2028/2029 (31. August 2029) und erfolgt zulasten der Erfolgsrechnung der Leis- tungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung. Ausgaben für die beruf liche Grundbildung im Sinne von § 36 EG BBG sind nach § 2 des Staatsbei- tragsgesetzes Kostenanteile und somit gebundene Ausgaben. Die Bei- träge sind im Budget 2025 sowie in den Planjahren 2026 bis 2028 des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans 2025–2028 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Stiftung Juventus-Schulen, Zürich, wird an die ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen des Berufsfachschul- und des Berufs- maturitätsunterrichts vom 1. September 2025 bis zum 31. August 2029 ein Kostenanteil von 100%, höchstens Fr. 27 664 000, als gebundene Aus- gabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Be- rufsbildung, zugesichert.

II. Die Auszahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Genehmigung des jeweiligen Budgetkredits durch den Kantonsrat.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Stiftung Juventus-Schulen, Lagerstrasse 102, 8004 Zürich, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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