Interpellation Barbara Steinemann, Regensdorf, betreffend Missstände im Zusammenhang mit Jeton G. und ihre Behebung, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 145/2015
Sitzung vom 8. Juli 2015
746. Interpellation (Missstände im Zusammenhang mit Jeton G. und ihre Behebung) Kantonsrätin Barbara Steinemann, Regensdorf, hat am 18. Mai 2015 fol- gende Interpellation eingereicht: Nachdem nun der Regierungsrat bzw. die für Sozialhilfe zuständige Sicherheitsdirektion der Gemeinde Regensdorf ein tadelloses Zeugnis für die Dossierführung im Fall Jeton G. ausgestellt hat, stellt sich nun die Frage nach den Lehren aus den und den Korrekturen der dabei zu Tage getretenen zahlreichen Missständen. In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um die Beant- wortung nachstehender Fragen:
Erwägungen
1. Wie kommt es, dass ein minderjähriger Intensivtäter trotz zahlreicher Vorstrafen für sein Einbürgerungsverfahren einen tadellosen Leumund erhält? Auf welche rechtliche Grundlage stützt sich diese Vorgabe?
2. Welche gesetzlichen Grundlagen auf kantonaler und auf Bundesebene sind wie zu ändern, dass in Zukunft die Vorstrafen bei Jugendlichen, aber auch bei Erwachsenen stets von den (ebenfalls unter Amtsgeheim- nis stehenden) Einbürgerungsbehörden in die Entscheide einbezo- gen werden können? Ich bitte den Regierungsrat, sofern notwendig, um einen ausformulierten und rechtlich ausreichenden Gesetzestext als Vorschlag, damit sich das nicht wiederholen kann. Das Amt für Justizvollzug gibt den Gemeinden nicht bekannt, wenn ein Fürsorgebezüger ins Gefängnis muss. Das war nicht nur bei Jeton G. der Fall, sondern auch bei allen anderen. Gemeinden zahlen die Fürsorgegelder einfach weiter, wenn ein Bezüger inhaftiert wird. Erst durch die standardmässige jährliche Überprüfung des Dossiers oder durch Zufall tritt zu Tage, dass die Gelder zweckfremd ausbezahlt wurden. Durch diese Unterlassung des Kantons im Sinne einer unan- gebrachten Täterfreundlichkeit gehen der Gemeinde Gelder verlo- ren und die Sozialhilfebezüger sind unzulässig bereichert.
3. Auf welche gesetzliche Grundlage stützt sich dieser Datenschutz?
4. Wie ist es für die Sozialverwaltung möglich, Leistungen, die während des Gefängnisaufenthaltes zu viel bezahlt wurden, zurückzuerhalten?
5. Welche gesetzlichen Grundlagen auf kantonaler und auf Bundesebene sind zu ändern, dass in Zukunft die Sozialverwaltung der Gemeinden davon Kenntnis erhalten? Ich bitte den Regierungsrat, sofern notwen- dig, um einen ausformulierten und rechtlich ausreichenden Gesetzes- text als Vorschlag.
6. Welche Massnahmen kann eine Gemeinde ergreifen, wenn ein chro- nisch Sozialhilfebeziehender mit Kleinkindern während Jahren als Chauffeur zahlreicher Fahrzeuge der gehobenen Preisklasse gesich- tet wird, die allesamt nicht auf ihn eingelöst sind?
7. Ist eine 15%-ige Kürzungsmöglichkeit des Skos-Grundbetrages (also 148 Franken von 986 Franken für Einzelhaushalt bzw. 316 Franken von 2110 Franken für Vierpersonen-Haushalt) angemessen für jahrelange Renitenz? Der Regierungsrat wird um Lösungsvorschläge gebeten.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Interpellation Barbara Steinemann, Regensdorf, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Jeton G. wurde im Alter von 16 Jahren im März 2000 unter Einbezug in das Einbürgerungsgesuch seiner Eltern eingebürgert. Die Einbürge- rungsakten enthielten keinerlei Hinweise auf Strafvorgänge des Einge- bürgerten. Damals wurden die polizeilichen Abklärungen zu den straf- rechtlichen Umständen ausschliesslich bei Verfahrenseröffnung durch- geführt. Für die kantonalen Einbürgerungsbehörden bestanden zu jener Zeit noch keine Abfragemöglichkeiten der einschlägigen Register. So wurde ihnen z. B. der elektronische Direktzugriff auf das schweizerische Strafregister erst Anfang 2008 ermöglicht. Seit mehreren Jahren werden die Abklärungen zu strafrechtlich er- heblichen Belangen sowohl von Jugendlichen als auch von Erwachsenen während der Verfahrensdauer durch Abfrage des Strafregisters und kan- tonaler Register mehrfach vorgenommen. Die Prüfung erfolgt unmittel- bar nach Erhalt des Gesuchs, vor Erteilung des Kantonsbürgerrechts so- wie vor Beantragung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung bei den Bundesbehörden am Verfahrensende durch das Gemeindeamt. Zu Frage 2: Wie zu Frage 1 ausgeführt, werden strafrechtliche Belange bereits seit Längerem durch wiederholte Abfragen des Strafregisters und kantonaler Register durch das Gemeindeamt abgeklärt. Diese Praxis wird in § 6 der revidierten Bürgerrechtsverordnung (BüV; LS 141.11) abgebildet. Da-
nach ist eine Einbürgerung bei erwachsenen Personen nur möglich, wenn der Strafregisterauszug keinen Eintrag enthält und kein Strafverfahren hängig ist. Bei Jugendlichen müssen allfällig angeordnete Jugendstrafen vollzogen und Schutzmassnahmen aufgehoben sein. Auch bei Jugendli- chen dürfen keine Strafverfahren hängig sein. Zu Fragen 3 und 5: Informationen über strafrechtliche Verfahren oder Sanktionen und über Sozialhilfemassnahmen sind besondere Personendaten gemäss § 3 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG; LS 170.4). An die Bekanntgabe solcher Daten werden erhöhte Anforderungen ge- stellt. Sie ist insbesondere dann zulässig, wenn eine hinreichend be- stimmte Regelung in einem formellen Gesetz dazu ermächtigt, bei aus- drücklicher Einwilligung der betroffenen Person oder im Rahmen der Amtshilfe. Amtshilfe (z. B. durch das Amt für Justizvollzug) ist dann zu leisten, wenn im Einzelfall eine konkrete Anfrage eines anderen öffent- lichen Organs (z. B. Sozialbehörde) vorliegt und wenn das anfragende Organ die verlangten Angaben zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben benötigt (§§ 3 und 17 IDG). Mit einer Änderung des Sozialhilfegesetzes (SHG; LS 851.1) wurden auf den 1. Januar 2012 neue, in der Volksab- stimmung vom 4. September 2011 bestätigte Bestimmungen über den Informationsaustausch in der Sozialhilfe geschaffen. Gestützt auf § 47b SHG sind die Verwaltungsbehörden des Kantons Zürich verpflichtet, den Sozialhilfeorganen von sich aus mitzuteilen, wenn nach Wahrneh- mung in ihrer eigenen amtlichen Tätigkeit ein konkreter und für den Fall erheblicher Verdacht auf unrechtmässige Erwirkung von Sozialhilfeleis- tungen besteht. Im vorliegenden Fall lag kein Verdacht auf Sozialhilfe- missbrauch vor. Abgesehen davon hat nach § 18 Abs. 3 SHG die hilfesu- chende Person unaufgefordert Veränderungen unterstützungsrelevanter Sachverhalte zu melden. Zu Frage 4: Zuständig für die Ausrichtung der Sozialhilfe sind die Sozialbehörden der Gemeinden. Diese überprüfen periodisch und mindestens einmal jährlich alle hängigen Hilfsfälle (§ 33 Verordnung zum Sozialhilfegesetz; SHV LS 851.11). Wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben wirt- schaftliche Hilfe erwirkt, ist zur Rückerstattung verpflichtet (§ 26 SHG). Die Durchführung eines solchen Rückerstattungsverfahrens obliegt der zuständigen Sozialbehörde. Zu verweisen ist zudem auf die Strafbestim-
Zu Frage 6: Die Kosten für Fahrzeuge, die nicht aus beruflichen oder gesundheit- lichen Gründen benötigt werden, sind nicht im Budget der Sozialhilfe enthalten. Die Sozialbehörde hat deshalb zu prüfen, ob mit der Finan- zierung von Betriebs- und Unterhaltskosten der Fahrzeuge die Sozial- hilfe zweckwidrig verwendet wird, indem andere Familienmitglieder da- durch zu wenig Geld für den Lebensunterhalt zur Verfügung haben. In diesem Fall kann die Sozialbehörde geeignete Auflagen erlassen und bei Missachtung den Grundbedarf für den Lebensunterhalt der oder des Sozialhilfebeziehenden kürzen (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ka- pitel 9.2.01, Ziff. 6). Zu Frage. 7: Neben der Kürzung von Sozialhilfeleistungen sieht § 24a SHG die Möglichkeit vor, dass bei renitentem Verhalten der Sozialhilfebeziehen- den unter bestimmten Voraussetzungen die Sozialhilfe ganz oder teilweise eingestellt wird. Es liegt an der zuständigen Sozialbehörde abzuklären, ob die Voraussetzungen dazu gegeben und ob die entsprechenden Ver- fahrensschritte zu treffen sind. Im Rahmen der laufenden Revision der SKOS-Richtlinien unterstützt der Regierungsrat die Lösung, die Kür- zungsmöglichkeiten beim Grundbetrag gemäss SKOS-Richtlinien von 15% auf 30% zu erhöhen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi