Lexipedia

Kantonalverband Zürich für Sport in der Schule KZS, Beitragsberechtigung, Erneuerung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. August 2019

761. Kantonalverband Zürich für Sport in der Schule KZS

Erwägungen

(Beitragsberechtigung) Der Kanton unterstützt den Kantonalverband Zürich für Sport in der Schule (KZS) für die Förderung des Sports in der Schule seit 1994 mit Subventionen von jährlich höchstens Fr. 280 000. Als Folge der Entflechtung der Aufgaben für den freiwilligen Schul- sport und den obligatorischen Schulsport wurde die Subventionierung des KZS neu geregelt. Das kantonale Sportamt finanziert den freiwilli- gen Schulsport, das Volksschulamt ist zuständig für die Leistungen des KZS, die den Sportunterricht an der Volksschule betreffen. Als Koordinationsstelle zwischen Schule, Sport und Freizeit fördert der KZS im Auftrag des Volksschulamtes den Schulsport im Kanton Zü- rich. Er bietet den sportunterrichtenden Lehrpersonen der Volksschule und für die Mitarbeitenden des KZS Weiterbildungsmöglichkeiten an. Er unterstützt die Schulen bei der Umsetzung von Massnahmen zur Qualitätsentwicklung im Sport- und Bewegungsunterricht und tritt als Ansprechpartner gegenüber den kantonalen und ausserkantonalen Insti- tutionen des Sports auf. Er organisiert regionale und kantonale Sport- veranstaltungen. Die Arbeit des KZS ist gut verankert und stellt einen wertvollen Beitrag an die sportliche Bildung von Kindern und Jugend- lichen im Kanton Zürich dar. Der KZS leistet durch die Organisation von Weiterbildungen für Lehrpersonen einen wichtigen Beitrag an die Qualitätssicherung im Sportunterricht. Es liegt im Interesse des Kan- tons, dass das vielseitige Angebot des KZS weiterhin unterstützt wird. Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) ist die Beitragsberechtigung Privater auf längstens acht Jahre befristet. Der KZS ist für seine Weiterbildungsangebote ab 1. Januar 2021 für vier Jahre bis 31. Dezember 2024 als beitragsberechtigt anzuerkennen. Der Staatsbeitrag wird gestützt auf § 23 Abs. 1 des Gesetzes über die Päda- gogische Hochschule (LS 414.41) ausgerichtet, wonach der Staat zur Wei- terbildung der Lehrkräfte Subventionen bis zu 80% der anrechenbaren Aufwendungen an staatlich anerkannte Institutionen und Organisatio- nen gewähren kann. Über die jährliche Ausrichtung der Subvention von höchstens Fr. 76 000 entscheidet gemäss § 39 lit. b der Finanzcontrol- lingverordnung (LS 611.2) die Bildungsdirektion. Die benötigten Mittel gehen zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7000, Bil- dungsverwaltung; sie sind im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanz- plan 2019–2022 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung des Kantonalverbands Zürich für Sport in der Schule (KZS) wird mit Wirkung ab 1. Januar 2021 erneuert.

II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2024. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist bis spätestens 31. Juli 2023 einzureichen.

III. Die Ausrichtung des Staatsbeitrages ist an die Bedingung geknüpft, dass Jahresrechnung und Jahresbericht der Bildungsdirektion vorgelegt werden.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an den Kantonalverband Zürich für Sport in der Schule (KZS), Jürg Philipp, Präsident, Turmstrasse 16, 8330 Pfäffikon (E), so- wie an die Sicherheitsdirektion, die Finanzdirektion und die Bildungs- direktion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Kantonalverband Zürich für Sport in der Schule KZS, Beitragsberechtigung, Erneuerung | Lexipedia | Lexipedia