Gemeindewesen, Politische Gemeinde Lindau, Ausgliederung der Elektrizitätsversorgung in Aktiengesellschaft, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. September 2019
773. Gemeindewesen (Gemeindeordnung, Ausgliederung der Elektrizitätsversorgung in eine Aktiengesellschaft, Lindau)
Erwägungen
1. a) Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Art. 98 Abs. 3 KV verlangt eine Regelung in der Gemeindeordnung, wenn kom munale Aufgaben, zu deren Erfüllung hoheitliche Befugnisse erforder lich sind, auf einen Dritten übertragen werden. Art. 98 Abs. 4 KV gibt die Regelungsinhalte für die Grundlage in der Gemeindeordnung vor. Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmi gung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeord nung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz, GG, LS 131.1). Allfällige Mängel werden durch die Ge nehmigung nicht geheilt. b) Nach § 67 GG kann eine Gemeinde eine oder mehrere Aufgaben auf eine juristische Person des Privatrechts ausgliedern und hierfür ins besondere eine Aktiengesellschaft errichten. Die Ausgliederung erfor dert eine Grundlage in einem Erlass (§ 68 GG). Bei einer Ausgliederung von erheblicher Bedeutung ist der Ausgliederungserlass von den Stimm berechtigten an der Urne zu beschliessen (§ 69 GG) und vom Regierungs rat zu genehmigen (§ 70). Der Regierungsrat prüft ihn auf seine Recht mässigkeit. Die Genehmigung des Regierungsrates ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des Ausgliederungserlasses (§ 70 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel des Erlasses werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. a) Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Lindau haben an der Urnenabstimmung vom 19. Mai 2019 der Ausgliederung der Elek trizitätsversorgung in die Aktiengesellschaft «EW Lindau AG» zuge stimmt. Damit haben die Stimmberechtigten zugleich die Änderung von Art. 3 Abs. 2, Art. 12 Ziff. 3, Art. 24 Ziff. 11 und 12, Art. 29, Art. 44 Ziff. 10, Art. 67, 68, 69 und 70 sowie von Art. 93a der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Lindau gutgeheissen und als Ausgliederungserlass die Verordnung über die EW Lindau AG beschlossen. Der Bezirksrat Pfäffikon hat bestätigt, dass gegen die Urnenabstimmung kein Rechts mittel ergriffen wurde.
Die Änderung der Gemeindeordnung umfasst die erforderlichen Be stimmungen mit den in Art. 98 Abs. 4 KV verlangten Regelungsinhalten. Die Verordnung über die EW Lindau AG regelt insbesondere Art und Umfang der auf die Aktiengesellschaft übertragenen Aufgaben, die Fi nanzierung dieser Aufgaben, die Aufsicht der Politischen Gemeinde Lind au über die Aufgabenerfüllung sowie schliesslich, dass die Gemeinde als Alleinaktionärin 100% der Aktien hält. Die Verordnung über die EW Lindau AG tritt auf den 1. Januar 2020 in Kraft (Art. 19). Die geänderten Bestimmungen der Gemeindeordnung und die Be stimmungen der Verordnung über die EW Lindau AG geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Änderung der Gemeindeordnung und der Ausgliederungserlass sind deshalb zu genehmigen.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Baudirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Lindau am 19. Mai 2019 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird ge nehmigt.
II. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Lindau am 19. Mai 2019 beschlossene Verordnung über die EW Lindau AG wird genehmigt.
III. Mitteilung an den Gemeinderat Lindau, Tagelswangerstrasse 2, 8315 Lindau, den Bezirksrat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, sowie an die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli