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Bundesgesetz über Finanzhilfen für das Institut für Föderalismus, Vernehmlassung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Juli 2024

775. Bundesgesetz über Finanzhilfen für das Institut für Föderalismus

Erwägungen

(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 10. April 2024 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Vernehmlassung zum Entwurf des Bundesgeset- zes über Finanzhilfen für das Institut für Föderalismus eröffnet. Mit der Motion 19.3008 der Staatspolitischen Kommission des Natio- nalrates (SPK-N) betreffend Kompetenzzentrum für Föderalismus. Be- teiligung an der Grundfinanzierung haben die eidgenössischen Räte den Bundesrat beauftragt, sich in angemessenem Umfang an der Grundfi- nanzierung des Instituts für Föderalismus der Universität Freiburg (IFF) zu beteiligen. Das ursprünglich von der ch Stiftung für eidgenössische Zusammenarbeit (ch Stiftung) gegründete Institut ist ein Kompetenz- zentrum für Föderalismus und Staatsführung. Es ist unterteilt in zwei administrativ und finanziell voneinander unabhängige Zentren. Das Nationale Zentrum widmet sich dem schweizerischen Föderalismus und der schweizerischen Staatsorganisation. Es nimmt insbesondere Infor- mationsaufgaben wahr und fördert das Wissen über das föderalistische System der Schweiz. Die Kantone leisten über die ch Stiftung einen Bei- trag von Fr. 100 000 an das Nationale Zentrum des IFF. Das Internatio- nale Zentrum des IFF widmet sich dem vergleichenden Föderalismus und der Staatsführung. Es fördert mit seiner Tätigkeit Demokratie, Menschen- rechte, Frieden sowie Entwicklung und unterstützt Staaten in rechtsstaat- lichen Verfassungstransitionen. Die Motion der SPK-N fordert vom Bund eine angemessene Beteili- gung an der Grundfinanzierung des IFF. Zwar haben sich das Eidgenös- sische Departement für auswärtige Angelegenheiten und das IFF 2017 auf Prinzipien der Zusammenarbeit geeinigt, allerdings erlaube es dieses unverbindliche Vorgehen gemäss der Motion nicht, verlässliche und qua- litativ hochstehende Dienstleistungen langfristig anzubieten. Gemäss dem erläuternden Bericht des Bundesrates erfordert die Beteiligung des Bun- des an der Grundfinanzierung des IFF die Schaffung einer neuen recht- lichen Grundlage. Der Bundesrat steht der geplanten zusätzlichen Finanzierung des IFF skeptisch gegenüber. So wird das IFF bereits heute vom Bund finanziell unterstützt, punktuell durch die Vergabe von konkreten Mandaten, aber auch im Rahmen des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes (SR 414.20) aufgrund der Angliederung des IFF an die Universität Frei- burg. In seiner Stellungnahme zur Motion 19.3008 hält der Bundesrat eine

Einzelfallgesetzgebung, die eine finanzielle Unterstützung des IFF durch den Bund vorsieht, aus verfassungsrechtlicher Sicht für nicht unproble- matisch, da damit das Institut gegenüber anderen wissenschaftlichen Ein- richtungen einseitig privilegiert werden würde. Im erläuternden Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens erwähnt der Bundesrat weiter die angespannte Finanzlage des Bundes sowie Schwierigkeiten bei der Erfüllung der Anforderungen des Subventionsgesetzes (SuG, SR 616.1). Letzteres verlangt die Ausschöpfung der Selbstfinanzierungs- oder an- derer Finanzierungsmöglichkeiten. Schliesslich wirft der Bundesrat auch die Frage auf, ob die Finanzierung des IFF nicht den Kantonen vorbe- halten bleiben sollte, von denen es ursprünglich auch gegründet worden sei. Aus diesen Gründen plant der Bundesrat derzeit – vorbehältlich der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens – dem Parlament in seiner Botschaft Nichteintreten auf den Gesetzesentwurf zu beantragen. Der Regierungsrat schliesst sich der Beurteilung des Bundesrates mit seiner grundsätzlich ablehnenden Haltung zum Erlass eines Bundes- gesetzes über Finanzhilfen für das IFF an. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso ein einzelnes Institut (einer Hochschule) oder eine einzelne Hoch- schule mittels eines spezifischen Gesetzes finanzielle Unterstützung des Bundes erhalten sollte. Die Situation ist auch nicht vergleichbar mit z. B. der Schweizerischen Menschenrechtsinstitution, der einerseits eine klare völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz zugrunde liegt und die an- derseits von Universitäten unabhängig ist. Diese Privilegierung des IFF würde zu einer Benachteiligung bzw. Ungleichbehandlung anderer wis- senschaftlicher Institute oder Hochschulen führen, die ähnliche Leistun- gen anbieten. Gleichzeitig stünde ein solches Gesetz im Widerspruch zu den Bemühungen der Kantone und des Bundes in Richtung einer klaren Aufgabenteilung. Weiter droht dem Haushalt des Bundes in den kom- menden Jahren ein strukturelles Defizit. Zur Entlastung des Haushaltes werden vom Bund auch Massnahmen mit negativen Auswirkungen auf die finanzpolitische Lage der Kantone geprüft. Entsprechend sollten neue Ausgaben des Bundes mit Bedacht und zielgerichtet eingeführt werden. Der Bund kann, wie oben beschrieben, das IFF bereits heute finanziell unterstützen und er tut dies punktuell. Auch aus diesem Grund ist auf eine eigene Gesetzesgrundlage zu verzichten. Weiter werden auch die Bedenken des Bundesrates hinsichtlich der Ausschöpfung der Selbstfi- nanzierungs- oder anderer Finanzierungsmöglichkeiten gemäss dem SuG geteilt. Dass sich das IFF, wie im erläuternden Bericht beschrieben, im Tätigkeitsbereich gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b des Entwurfes weiter- hin bemühen wird, die mit seinen Tätigkeiten verbundenen Kosten soweit möglich den Leistungsempfängern zu verrechnen, ist aus Sicht des Re- gierungsrates nicht gesichert.

Zusätzliche Probleme sieht der Regierungsrat in der unscharfen Ab- grenzung der Aufgaben zwischen dem IFF und der ch Stiftung. Im er- läuternden Bericht wird die geplante Finanzierung unter anderem damit begründet, dass das IFF damit seine Rolle als Anlaufstelle für Anfragen zum Thema Föderalismus wahrnehmen und zur Sensibilisierung öffent- licher Akteure für Fragen des Föderalismus beitragen könne. Diese im Gesetzesentwurf in Art. 2 Abs. 1 Bst. b konkretisierten Aufgaben wer- den nach Ansicht des Regierungsrates bereits durch die ch Stiftung wahr- genommen und bedürfen keiner Subventionen durch den Bund. Schliess- lich hat die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) entschieden, das Föderalismusmonitoring, welches das IFF im Auftrag der ch Stiftung durchführt, neu auszurichten und zu entschlacken. Dieses Monitoring muss nicht zwingend vom IFF, sondern könnte auch durch die KdK in Zusammenarbeit mit den Direktorenkonferenzen durchgeführt werden. Somit ist auch der Tätigkeitsbereich gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. c des Ge- setzesentwurfes nicht subventionsbedürftig.

Dispositiv

Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an jonas.amstutz@bj.admin.ch): Wir danken Ihnen für die Möglichkeit, zum Entwurf des Bundesge- setzes über Finanzhilfen für das Institut für Föderalismus Stellung zu nehmen, und äussern uns dazu wie folgt: Wir schliessen uns der Beurteilung des Bundesrates mit seiner grund- sätzlich ablehnenden Haltung zur Schaffung des erwähnten Bundesge- setzes an. Es ist nicht schlüssig, wieso ein einzelnes Institut oder eine einzelne Hochschule mittels eines spezifischen Gesetzes finanzielle Unterstützung des Bundes erhalten sollte. Dies führt zu einer Benach- teiligung bzw. Ungleichbehandlung anderer wissenschaftlicher Institute oder Hochschulen, die ähnliche Leistungen anbieten. Gleichzeitig stünde ein solches Gesetz im Widerspruch zu den Bemühungen der Kantone und des Bundes in Richtung einer klaren Aufgabenteilung. Weiter droht dem Haushalt des Bundes in den kommenden Jahren ein strukturelles Defizit. Da das Institut für Föderalismus (IFF) bereits heute durch den Bund im Rahmen des Hochschulförderungs- und -koordinationsgeset- zes (SR 414.20) und mittels punktueller Mandate finanziell unterstützt wird, ist die vorgeschlagene Gesetzesgrundlage nicht opportun. Auch teilen wir die Bedenken des Bundesrates hinsichtlich der Ausschöpfung

der Selbstfinanzierungs- oder anderer Finanzierungsmöglichkeiten ge- mäss dem Subventionsgesetz (SR 616.1). Zusätzliche Probleme sehen wir in der unscharfen Abgrenzung der Aufgaben und Finanzierung zwischen dem IFF und der ch Stiftung. Aus diesen Gründen lehnen wir den vorgelegten Gesetzesentwurf ent- schieden ab.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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