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Zürcher Spitallisten 2012 Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie, Änderungen ab 1. Januar 2019, Festsetzung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. August 2018

776. Zürcher Spitallisten 2012 Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie (Änderungen ab 1. Januar 2019)

1. Ausgangslage Mit Beschlüssen Nrn. 1134/2011 und 1533/2011 setzte der Regierungs- rat die Zürcher Spitallisten 2012 Akutsomatik, Rehabilitation und Psy- chiatrie mit Wirkung ab 1. Januar 2012 fest. Die Festlegungen beruhen auf der Zürcher Spitalplanung 2012 mit umfassender Bedarfsabklärung und dem Planungshorizont 2020. Neue Leistungsaufträge an bisherige Leistungserbringer werden ausserhalb einer umfassenden neuen Spital- planung nur sehr zurückhaltend und grundsätzlich nur bei nachgewiese- nem Bedarf bzw. bei Unterversorgung erteilt. Aus Gründen der Rechts- gleichheit der Bewerberinnen und Bewerber setzen Änderungen der Spi- talliste durch Vergabe von neuen Leistungsaufträgen in der Regel eine neue Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung und eine Wirt- schaftlichkeitsprüfung voraus. Eine solche umfassende neue Planung er- folgt ungefähr alle zehn Jahre. Mit diesem Planungsintervall wird den Listenspitälern eine kontinuierliche Betriebspolitik und notwendige In- vestitionssicherheit verschafft (vgl. zum Konzept der rollenden Spitalpla- nung RRB Nr. 799/2014). Ausserhalb dieses planerischen Intervalls ist eine vollständige Neubeurteilung mit Bedarfsplanung, Wirtschaftlich- keitsprüfung aller Leistungserbringer und interkantonaler Koordination der Spitalplanung (Art. 39 Abs. 2 Krankenversicherungsgesetz, KVG; SR 832.10) nicht angezeigt. Mit Blick auf die künftige Versorgungsplanung kann aber für innovative Versorgungskonzepte unabhängig von einer umfassenden neuen Spitalplanung ausnahmsweise ein befristeter und um- fangmässig beschränkter Leistungsauftrag erteilt werden. Dabei muss es sich um ein Pilotprojekt mit Forschungscharakter handeln, das konkrete und evaluierbare Erkenntnisse erwarten lässt, die der Weiterentwicklung der Versorgung im fraglichen Leistungsbereich dienen können. Darüber hinaus sind periodisch auch konzeptionelle Änderungen der Spitallisten in kürzeren zeitlichen Abständen möglich. Nach den ersten konzeptionellen Anpassungen der Zürcher Spitallisten 2012 per 1. Januar 2015 erfolgte die letzte Aktualisierung nach wiederum drei Jahren per 1. Januar 2018 (RRB Nr. 746/2017). Diese betraf im Bereich der Akutso- matik insbesondere die Weiterentwicklung bezüglich Mindestfallzahlen (neue Einteilung der Leistungsgruppen, weitere Mindestfallzahlen pro

Spital und – mit Wirkung ab 1. Januar 2019 – die Einführung von Mindest- fallzahlen pro Operateurin oder Operateur und von Qualitätscontrolling). Sämtliche von den Änderungen betroffenen Leistungsaufträge wurden befristet vergeben. Im erwähnten RRB Nr. 746/2017 wurde auch das wei- tere Vorgehen festgelegt. Mit Schreiben vom 2. Februar 2018 und vom 23. März 2018 wurden die Spitäler über das Vorgehen und die ab 1. Januar 2019 geplanten Änderungen der Spitallisten informiert. Formelle oder technische Änderungen können jährlich vorgenommen werden. Die Änderungen und Anpassungen der Zürcher Spitallisten 2012 auf den 1. Januar 2019 beschlagen grundsätzlich formelle und technische Anpassungen sowie die Umsetzung von Vorgaben, die sich aus früheren Regierungsratsbeschlüssen ergeben. Zuständig für die Anpassung der Spi- tallisten ist gemäss § 7 Abs. 1 des Spitalplanungs- und -finanzierungsge- setzes vom 2. Mai 2011 (SPFG; LS 813.20) der Regierungsrat.

1.1 Einstweilige Weitergeltung der aufschiebenden Wirkung für beschwerdeführende Spitäler Die mit RRB Nr. 746/2017 aktualisierte Zürcher Spitalliste 2012 Akut- somatik wurde von den Spitälern See-Spital (Standorte Horgen und Kilch- berg), Uster, GZO Wetzikon, Limmattal, Bülach, Zollikerberg, Männe- dorf, Affoltern und Paracelsus-Spital Richterswil beim Bundesverwal- tungsgericht teilweise angefochten. Dieses hat in seinen Zwischenentschei- den vom Dezember 2017 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bezüglich der angefochtenen Punkte bestätigt, was in der ab 1. Januar 2018 geltenden Version 2018.2 der Zürcher Spitalliste 2012 Akutsomatik ver- merkt wurde. Die entsprechenden Anmerkungen sind – bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerden – in die ab 1. Januar 2019 geltende Spitalliste zu übernehmen. Zudem ist – soweit angefoch- ten – bezüglich der erst per 1. Januar 2019 geltenden Mindestfallzahlen pro Operateurin oder Operateur sowie des Qualitätscontrollings die aufschie- bende Wirkung der Beschwerden im «Anhang zur Zürcher Spitalliste 2012 Akutsomatik: Leistungsspezifische Anforderungen» festzuhalten. Die nachfolgenden Anpassungen gelten deshalb bezüglich der ange- fochtenen Bereiche für die genannten Spitäler insoweit, als der angefoch- tene RRB Nr. 746/2017 in den fraglichen Bereichen vom Bundesverwal- tungsgericht bestätigt wird.

1.2 Aktueller Anpassungsbedarf Aktuell zu beurteilen sind die Weiterführung der in den Spitallisten bis Ende 2018 befristet erteilten Leistungsaufträge gemäss Vorgabe des RRB Nr. 746/2017 und die Anträge der Listenspitäler für zusätzliche Leistungs- aufträge. In Zusammenhang mit der Umsetzung der Mindestfallzahlen pro Operateurin und Operateur ergeben sich sodann technische Ände- rungen.

Da der Regierungsrat die Gesundheitsdirektion mit Beschluss Nr. 338/ 2018 beauftragt hat, auf das Jahr 2022 eine neue Spitalplanung zur Ablö- sung der Spitallisten 2012 Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie vorzubereiten, ist die bisherige Befristung der auf 31. Dezember 2020 aus- laufenden Leistungsaufträge neu zu beurteilen. Auf den Spitallisten nachzuvollziehen sind ausserdem Namens- und Standortwechsel von Listenspitälern sowie die Ergänzung des Leistungs- angebots im Rahmen eines bestehenden Leistungsauftrags eines Listen- spitals.

1.3 Vernehmlassung Am 25. Juni 2018 wurden die per 2019 geplanten Änderungen im Be- reich der Rehabilitation bei den davon betroffenen Leistungserbringern sowie den Kantonen in die Vernehmlassung gegeben. Bezüglich der bei den Spitallisten Akutsomatik und Psychiatrie geplanten lediglich for- mellen oder technischen Änderungen und den sich aus der Umsetzung von RRB Nr. 746/2017 ergebenden Massnahmen wurde keine Vernehm- lassung durchgeführt. Zu den in die Vernehmlassung gegebenen, ab 2019 geplanten Änderun- gen der Zürcher Spitalliste 2012 Rehabilitation gingen rund zehn Stellung- nahmen ein. Geäussert haben sich hauptsächlich Kantone der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren der Ostschwei- zer Kantone und des Fürstentums Liechtenstein (GDK-Ost) sowie einige Rehabilitationskliniken und Akutspitäler. Die generelle Verlängerung der bisher befristeten Leistungsaufträge bis 31. Dezember 2021 wird grund- sätzlich begrüsst. Die vereinzelten Rückmeldungen zu den formalen Änderungen und zum Standortwechsel der RehaClinic von Baden nach Baden-Dättwil waren überwiegend positiv. Mehrere Kantone der GDK- Ost sowie einige Rehabilitationskliniken aus der entsprechenden Ver- sorgungsregion äussern Kritik zu den geplanten Pilotprojekten der Kli- niken Valens am Standort Triemli und der RehaClinic AG am Standort Limmatspital. Es wird darauf hingewiesen, dass zusätzliche Kapazitä- ten an neuen Klinikstandorten zu einer unnötigen Ausweitung der Re- habilitationskapazitäten in der Versorgungsregion GDK-Ost und Kanton Aargau führen würden und kein solcher Bedarf bestehe. Des Weiteren werde eine wohnorts- und spitalnahe Versorgung bereits durch verschie- dene bisherige Leistungserbringer im Rahmen bestehender Leistungs- aufträge angeboten; Datenerhebungen zu Forschungszwecken könnten bei diesen Kliniken durchgeführt werden. Neue Leistungsaufträge, insbe- sondere an neue Leistungserbringer und auch für Versorgungsforschungs- projekte, bedürften einer Evaluation bereits erbrachter Leistungen und der Leistungserbringer sowie einer Bedarfsplanung. Mehrere Zürcher Akutspitäler begrüssen demgegenüber die geplanten Pilotprojekte, die

aus ihrer Sicht zu einer Verbesserung der Versorgungsstruktur führten. Sowohl einige Kantone der GDK-Ost als auch Rehabilitationskliniken stellen sodann auch den innovativen Charakter der geplanten Pilotpro- jekte infrage. Andere Rehabilitationskliniken und ein Kanton begrüssen hingegen den innovativen Charakter der beiden Projekte und bekunden Interesse an den zu erwartenden Ergebnissen.

1.4 Generelle Neuevaluation im Rahmen der Spitalplanung 2022 Mit Beschluss Nr. 338/2018 hat der Regierungsrat die Gesundheits- direktion beauftragt, zur Ablösung der Spitallisten 2012 Akutsomatik, Re- habilitation und Psychiatrie eine neue Spitalplanung auf das Jahr 2022 vorzubereiten. Im Rahmen dieser Spitalplanung wird eine generelle Neu- evaluation sämtlicher sich um Leistungsaufträge bewerbenden Spitäler erfolgen. Das bedeutet, dass die Spitallisten 2012 Akutsomatik, Rehabili- tation und Psychiatrie auf den 31. Dezember 2021 ausser Kraft treten und sämtliche bisherigen Leistungsaufträge, einschliesslich der unbefristeten, auf diesen Zeitpunkt auslaufen. Davon ist Vormerk zu nehmen.

2. Überprüfung der befristeten Leistungsaufträge und der Erreichung der Mindestfallzahlen Verschiedene Leistungsaufträge der geltenden Spitallisten sind bis Ende 2018 befristet. Es ist über ihre Erneuerung zu entscheiden.

2.1 Überprüfungen im Bereich der Akutsomatik Grundsätzlich werden unbefristete Leistungsaufträge erteilt, wenn alle leistungsspezifischen Anforderungen der jeweiligen Leistungsgruppe er- füllt sind. Befristete Leistungsaufträge werden verlängert, wenn einzelne Anforderungen noch nicht abschliessend erfüllt sind oder die Entwick- lung der weiter zu konkretisierenden Anforderungen noch nicht abge- schlossen ist. Befristete Leistungsaufträge werden nicht verlängert, wenn eine Anforderung wie z. B. die Mindestfallzahl pro Spital nicht erfüllt ist oder vom Spital auf einen Leistungsauftrag verzichtet wird. Im Folgenden ist aufgrund der in RRB Nr. 746/2017 beschlossenen Anforderungen und Kriterien, die für die Beurteilung der befristeten Leis- tungsaufträge ausschlaggebend sind, zu entscheiden. Die leistungsspezi- fischen Anforderungen sind im «Anhang zur Zürcher Spitalliste Akutso- matik: Leistungsspezifische Anforderungen (Version 2018.1; gültig ab 1. Januar 2018)» aufgeführt.

2.1.1 Mindestfallzahlen pro Operateurin und Operateur Auf der Homepage der Gesundheitsdirektion (www.gd.zh.ch/spital- liste) ist eine Liste mit Operateurinnen und Operateuren abrufbar, welche die Mindestfallzahlen und die Facharztqualifikationen (Facharzttitel und

Schwerpunkte gemäss FMH) im Jahr 2017 im Sinne von RRB Nr. 746/ 2017 und des Anhangs «Leistungsspezifische Anforderungen Akutsoma- tik» (Version 2018.1) erreicht haben. Die Mindestfallzahlen pro Opera- teurin oder Operateur betreffen den Leistungsauftrag der Spitäler nur insofern, als diese verpflichtet sind, sicherzustellen, dass bei allen spezi- fizierten Eingriffen mindestens eine Operateurin oder ein Operateur operiert, die oder der die Mindestfallzahl erreicht hat.

2.1.2 Mindestfallzahlen pro Spital Das im Folgenden dargestellte Verfahren zur Prüfung und Erteilung von Leistungsaufträgen mit Mindestfallzahlen pro Spital wurde mit RRB Nr. 799/2014 festgelegt und in RRB Nr. 746/2017 bestätigt. Es ist auch für die vorliegende Beurteilung massgebend. Das Erreichen der Mindestfallzahlen pro Spital ist regelmässig zu überprüfen. Soweit ein Leistungsauftrag auf den 31. Dezember 2018 be- fristet wurde, ist wie folgt vorzugehen: – Wurde die Mindestfallzahl pro Spital im neuesten zur Verfügung ste- henden Datenjahr (2017) für die entsprechende Leistungsgruppe er- reicht, ist die Erteilung eines unbefristeten Leistungsauftrags ab 1. Ja- nuar 2019 gerechtfertigt. – Wurde die Mindestfallzahl pro Spital für die entsprechende Leistungs- gruppe im Jahr 2017 nicht erreicht, ist der befristete Leistungsauftrag grundsätzlich nicht zu erneuern. Für unbefristete Leistungsaufträge gilt Folgendes: – Wurde die Mindestfallzahl pro Spital für die entsprechende Leistungs- gruppe im Durchschnitt der beiden neuesten zur Verfügung stehenden Datenjahre (2016 und 2017) nicht erreicht, ist der bisher unbefristet erteilte Leistungsauftrag in Bezug auf diese Leistungsgruppe neu bis zum 31. Dezember 2019 zu befristen. Der befristete Leistungsauftrag entfällt auf den 1. Januar 2020, wenn – aufgrund der Überprüfung im Jahr 2019 – die Mindestfallzahl pro Spital im dann neuesten zur Ver- fügung stehenden Datenjahr 2018 für die entsprechende Leistungs- gruppe nicht erreicht wird. Diese Bedingung ist auf der zu aktualisie- renden Spitalliste zu vermerken. Mit diesem Vorgehen werden für die abschliessende Beurteilung der Zulassung aufgrund von Mindestfallzahlen pro Spital insgesamt drei Jahre berücksichtigt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es beispielsweise aufgrund des Wechsels einer Chefärztin oder eines Chef- arztes zu kurzzeitigen Fallzahl-Einbrüchen kommen kann. Die Leistungsaufträge für Leistungsgruppen mit seit 1. Januar 2018 neuen Mindestfallzahlen pro Spital bzw. seither neu konfigurierte Leis- tungsgruppen mit Mindestfallzahlen pro Spital wurden gestützt auf die bisherigen Leistungsaufträge befristet bis 31. Dezember 2018 vergeben.

Der befristete Leistungsauftrag wird nicht verlängert, wenn die Mindest- fallzahl der entsprechenden Leistungsgruppe im Durchschnitt der bei- den Jahre 2016 und 2017 nicht erreicht wird. Bei einer Kooperation meh- rerer Spitäler mit einer Konzentration der Eingriffe an einem Standort werden die Fallzahlen der kooperierenden Spitäler zusammengezählt.

2.1.3 Qualifikation der Operateurinnen und Operateure Auf der Homepage der Gesundheitsdirektion (www.gd.zh.ch/spitalliste) ist wie erwähnt eine Liste mit Operateurinnen und Operateuren abruf- bar, welche die Facharztqualifikation (Facharzttitel und Schwerpunkte gemäss FMH) und die Mindestfallzahlen im Sinne von RRB Nr. 746/2017 und des Anhangs «Leistungsspezifische Anforderungen Akutsomatik» (Version 2018.1) erfüllen. Die Facharztqualifikation der Operateurinnen und Operateure betrifft den Leistungsauftrag der Spitäler nur so weit, als die Spitäler verpflichtet sind, sicherzustellen, dass bei allen spezifizierten Eingriffen mindestens eine Operateurin oder ein Operateur mit ent- sprechender Facharztqualifikation operiert.

2.1.4 Verfügbarkeit der Fachärztinnen und Fachärzte Die Spitäler sind – wie bereits in RRB Nr. 746/2017 (Ziff. 5.1.4) fest- gehalten – verpflichtet, die Verfügbarkeit der Fachärztinnen und Fach- ärzte sicherzustellen.

2.1.5 Tumorboard und Indikationskonferenz Die Indikationsstellung einer Behandlung und die Empfehlung der patientenindividuell besten Behandlungsmethode müssen – wie bereits in RRB Nr. 746/2017 (Ziff. 5.1.5) festgehalten – je nach Erkrankung an einem Tumorboard oder einer Indikationskonferenz mit allen beteiligten Fachexpertinnen und -experten diskutiert, festgelegt und dokumentiert werden. Die Spitäler sind verpflichtet, die entsprechende Umsetzung sicherzustellen.

2.1.6 Qualitätscontrollings mit Qualitätssicherung durch Fach- gesellschaften oder Zertifizierung Die Qualität kann mit der Einführung eines Qualitätscontrollings nachhaltiger verbessert werden, als nur mit der Erhöhung bzw. Einfüh- rung hoher Mindestfallzahlen. Ziel ist es, eine enge interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit und eine entsprechende Kontinuität für die betroffenen Patientinnen und Patienten anzubieten. Im Idealfall sind im zeitlichen Verlauf der Erkrankung die ambulanten wie auch die stationären und die palliativen Behandlungen umfassend in einem Be- handlungskonzept zusammengefasst.

Das Qualitätscontrolling muss zuerst entwickelt werden. Zur Umset- zung wurden in RRB Nr. 746/2017 (Ziff. 5.1.6) die folgenden beiden Varian- ten vorgegeben: – Variante 1: Qualitätssicherung durch die Fachgesellschaft «Die Qualitätssicherung durch die Fachgesellschaft erfolgt idealerweise auf nationaler Ebene. Der Kanton Zürich kann die Fachgesellschaften lediglich zum Aufbau der Qualitätssicherung ermutigen. Die Anforde- rungen der Spitalliste sind jedoch für die Spitäler und entsprechend für die in den Listenspitälern tätigen Fachärztinnen und Fachärzte verbind- lich. Demzufolge sind die Spitäler zum Aufbau der Qualitätssicherung zu verpflichten.» – Variante 2: Zertifizierung «Umfassende Zertifizierungen wie z. B. die Zertifikate der DKG (Deut- sche Krebsgesellschaft) haben den Vorteil, dass die gesamte Behand- lung, einschliesslich der ambulanten prä- und postoperativen Phase, eingeschlossen ist. Die Qualitätssicherung geht bei der Zertifizierung über den vorliegend zu regelnden stationären Bereich hinaus. Ein Nach- teil der Zertifizierung ist, dass diese verhältnismässig aufwendig und teuer ist. Bei den DKG-Zertifikaten ist zudem zu beachten, dass die An- forderungen teilweise spezifisch für Deutschland ausgelegt sind. Die Ge- sundheitsdirektion steht deshalb mit der DKG in Kontakt, um spezifi- sche Zertifikate für die Schweiz zu entwickeln.» Beide Varianten müssen die unter nachfolgender Ziff. 2.1.7 aufgeführ- ten und bereits in RRB Nr. 746/2017 festgelegten Anforderungen erfül- len, um von der Gesundheitsdirektion anerkannt zu werden. Im genannten RRB wurde pro Leistungsbereich die in den Stellung- nahmen der Spitäler im jeweiligen Leistungsbereich bevorzugte Variante zur Umsetzung beschlossen. In den vergangenen Monaten erfolgte die Konkretisierung der Anforderungen an das Qualitätscontrolling zusam- men mit Fachexpertinnen und -experten (vgl. die entsprechenden Ausfüh- rungen pro Leistungsbereich in Ziff. 2.1.8).

2.1.7 Anforderungen an das Qualitätscontrolling (gemäss RRB Nr. 746/2017, Ziff. 5.1.6.1) «Das Qualitätscontrolling durch Zertifikate wie auch durch die Fach- gesellschaften muss spezifische Anforderungen erfüllen. Zertifikate oder Qualitätssicherung durch die Fachgesellschaft werden von der Gesund- heitsdirektion Zürich anerkannt, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: – Erfassung der Fälle in einem Register: idealerweise in einem interna- tional anerkannten Register mit der Möglichkeit zu einem Benchmar- king mit grossen Fallzahlen. Mindestanforderung ist ein nationales Re- gister. Datenschutzrechtliche Vorschriften sind einzuhalten.

– Strukturierter Ausweis von Kenndaten mit Schwellenwerten zur Quali- tätssicherung, die Aussagen zur Indikations- und Ergebnisqualität er- möglichen: Kenndaten sollten von einer von den Leistungserbringern unabhängigen nationalen Fachgesellschaft anerkannt sein und sich an den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und nationalen oder internationalen Richtlinien orientieren. Die Bestimmung der massgeb- lichen Kenndaten soll in Absprache mit der Gesundheitsdirektion er- folgen. Die Berücksichtigung von allfälligen, durch die Gesundheits- direktion gestellten versorgungsrelevanten Fragen soll dadurch ermög- licht werden. Die Daten sind der Gesundheitsdirektion mindestens auf Stufe Spital auszuweisen. Spitalintern soll nach Möglichkeit eine Aus- wertung bis auf die einzelnen Operateurinnen und Operateure erfolgen. – Von unabhängiger Seite auditierte Datenerfassung: Stichproben durch professionelles Auditinstitut, zumindest 5% der Daten werden geprüft. Eine Verringerung der Anzahl der Stichproben kann bei direkter, auto- matisierter Übernahme aus vernetzten Dokumenten der Krankenge- schichte beantragt werden. – Prüfung der Kenndaten durch ein Audit mit den verantwortlichen Klini- kerinnen und Klinikern durch unabhängige Peers (Klinikerinnen und Kliniker mit hoher Fachkompetenz) mit Festlegung von Massnahmen bei ungenügender Qualität: Die Unterstützung von Leistungserbringern durch gezielte Weiterbildungsmöglichkeiten oder – bei Verbesserungs- bedarf – mittels Coaching durch Peers ist zu fördern. – Das Ergebnis des Qualitätscontrollings soll an regelmässigen Treffen (ein- bis zweijährlich) der Leistungserbringer und ihrer Spezialistinnen und Spezialisten mit der Gesundheitsdirektion vorgestellt und disku- tiert werden. Eine Publikation der Daten ist nicht vorgesehen. Diese Vorgaben werden im Wesentlichen von der Fachgesellschaft im Bereich der Herzchirurgie bereits umgesetzt. Wenn eine Zertifizierung oder die Qualitätssicherung durch die Fach- gesellschaft einzelne der leistungsspezifischen Mindestanforderungen nicht erfasst, muss die Erfüllung der genannten Anforderungen ergän- zend umgesetzt und ausgewiesen werden. Die genannten Anforderungen sind als Guidelines zu verstehen. Die Umsetzung im Detail bzw. die Ausführung kann auf spezifische Bedin- gungen und Besonderheiten abgestimmt werden. Die Erarbeitung neuer Qualitätssicherungssysteme oder die Anpassung und Ergänzung beste­ hender Systeme soll möglichst unter Einbezug der Gesundheitsdirektion erfolgen.» Weiter wurde im zitierten RRB Nr. 746/2017 festgehalten, dass die Um- setzung gemäss den im RRB unter Ziff. 5.2 beschriebenen Spezifikatio- nen und Fristen pro Leistungsbereich erfolgen soll. Dabei wurden bereits bestehende Register oder Zertifizierungen und die Fristen für die Kon- zeptionierung, den Aufbau und die Umsetzung entsprechend berück- sichtigt.

2.1.8 Von den Änderungen betroffene Leistungsbereiche Im Folgenden werden die im RRB Nr. 746/2017 festgelegten und in den letzten Monaten zusammen mit den Fachexpertinnen und Fachex- perten weiterentwickelten Anforderungen, die für die Beurteilung der be- fristeten Leistungsaufträge entscheidend sind, aufgeführt. Alle nachfolgend aufgeführten Leistungsaufträge wurden befristet er- teilt, weil die vorstehenden Anforderungen neu mit RRB Nr. 746/2017 eingeführt wurden. Die Befristung ist aufzuheben, wenn alle Anforde- rungen konkretisiert und definiert sind und vom Spital erfüllt werden. Ansonsten ist der Leistungsauftrag um ein Jahr bis 31. Dezember 2019 zu verlängern, sofern die Mindestfallzahlen erreicht sind.

2.1.8.1 HNO2 Schild- und Nebenschilddrüsenchirurgie Mindestfallzahl pro Spital: 10 Fälle pro Spital und Jahr. Qualifikation Operateurin oder Operateur: Fachärztinnen und Fach- ärzte für Oto-Rhino-Laryngologie oder Chirurgie. Indikation: Alle Fälle, auch die häufig erst postoperativ erkannten Schilddrüsenkarzinome, müssen am Tumorboard besprochen und do- kumentiert werden. Das Tumorboard für die fachgerechte Beurteilung eines Schilddrüsenkarzinoms setzt sich zusammen aus Operateur, Patho- loge und Endokrinologe oder Nuklearmediziner. Sonstige Anforderungen: Für alle Schilddrüseneingriffe wird ein Neuro- monitoring des Nervus recurrens sowie postoperativ eine systematische Evaluation der Stimmlippenfunktion sowie bei totalen Thyreoidekto- mien die Messung und Dokumentation des Calcium- und Parathormon- spiegels verlangt.

2.1.8.2 GEFA Interventionen und Gefässchirurgie intraabdominale Gefässe Mindestfallzahl pro Spital: 20 Fälle pro Spital und Jahr. Qualifikation Operateurin oder Operateur: Fachärztinnen und Fach- ärzte Angiologie, Radiologie oder Kardiologie für Interventionen bzw. Fachärztinnen und Fachärzte Gefässchirurgie oder Herz- und thorakale Gefässchirurgie für chirurgische Eingriffe. Indikation: Alle Fälle mit Eingriffen an den intraabdominalen Gefäs- sen sind an einer interdisziplinären Indikationskonferenz (Operateure und Interventionisten) zu besprechen. Bei dringlichen Situationen ge- nügt ein Ad-hoc-Gremium. Die Fallbesprechung ist detailliert zu doku- mentieren. Qualitätscontrolling: Erfassung der Daten der spezifizierten abdomi- nalen Gefässeingriffe (Intervention und Chirurgie) seit 1. Januar 2018 im SwissVasc-Register und Ausweis von Kenndaten zur Qualitätssiche- rung ab 1. Januar 2019.

In Ausführung dieser Vorgaben wurden in einer Arbeitsgruppe mit Zürcher Fachärztinnen und Fachärzten der Ausweis der Kenndaten zur Qualitätssicherung sowie die Umsetzung im SwissVasc-Register erarbei- tet, die auf den 1. Januar 2019 umzusetzen sind. Das Qualitätscontrolling und die Ergebnisse werden ab 2019 in der Arbeitsgruppe mit Zürcher Fach- ärztinnen und Fachärzten jährlich besprochen und weiterentwickelt.

2.1.8.3 ANG3 Interventionen Carotis und extrakranielle Gefässe und GEF3 Gefässchirurgie Carotis Mindestfallzahl pro Spital: je 10 Fälle pro Spital und Jahr. Qualifikation Operateurin oder Operateur: Fachärztinnen und Fach- ärzte Angiologie, Radiologie oder Kardiologie für ANG3 bzw. Fachärz- tinnen und Fachärzte Gefässchirurgie, Herz- und thorakale Gefässchirur- gie oder Neurochirurgie für GEF3. Indikation: Alle Fälle mit Eingriffen an der Carotis sind an einer inter- disziplinären Indikationskonferenz (Operateure, Interventionisten und Neurologen) zu besprechen. Bei dringlichen Situationen genügt ein Ad-­ hoc-Gremium. Die Fallbesprechung ist detailliert zu dokumentieren. Qualitätscontrolling: Erfassung der Daten der spezifizierten Carotis- eingriffe (Intervention und Chirurgie) seit 1. Januar 2018 im SwissVasc-­ Register und Ausweis von Kenndaten zur Qualitätssicherung ab 1. Januar 2019. In Ausführung dieser Vorgaben wurde in einer Arbeitsgruppe mit Zürcher Fachärztinnen und Fachärzten der Ausweis der Kenndaten zur Qualitätssicherung sowie die Umsetzung im SwissVasc-Register erarbei- tet und wird auf den 1. Januar 2019 umgesetzt. Das Qualitätscontrolling und die Ergebnisse werden ab 2019 in der Arbeitsgruppe mit Zürcher Fach- ärztinnen und Fachärzten jährlich besprochen und weiterentwickelt. Sonstige Anforderungen: Die postinterventionelle oder postoperative Überwachung und eine Nachkontrolle 30 Tage postinterventionell oder postoperativ muss durch eine Fachärztin Neurologie oder einen Facharzt Neurologie erfolgen. Der Beizug zur Überwachung und zur Nachkon- trolle kann konsiliarisch erfolgen.

2.1.8.4 URO1.1.1 Radikale Prostatektomie Mindestfallzahl pro Operateurin oder Operateur: 10 Fälle pro Opera- teurin oder Operateur und Jahr. Mindestfallzahl pro Spital: 10 Fälle pro Spital und Jahr. Qualifikation Operateurin oder Operateur: Fachärztinnen und Fach- ärzte mit Schwerpunkttitel Operative Urologie. Indikation: Alle Fälle mit Prostatakarzinom einschliesslich der nicht- chirurgischen Behandlung sind im Tumorboard in Anwesenheit aller be- teiligten Fachexpertinnen und Fachexperten aller Therapiealternativen (Radio-Onkologie, Onkologie, Radiologie und Urologie) zu besprechen.

Die Fallbesprechung muss prä- und posttherapeutisch stattfinden und dokumentiert werden. Für die Umsetzung wird auf die nachfolgenden Ausführungen zum Qualitätscontrolling verwiesen. Qualitätscontrolling: Erfassung der Daten aller Patienten mit Prostata- karzinom in einem Register und der Ausweis von Kenndaten zur Quali- tätssicherung (Indikations- und Ergebnisqualität). Das Qualitätscontrolling soll alle Patienten mit Prostatakarzinom und alle Therapiealternativen wie z. B. Prostatektomie, Radiotherapien oder fokale Therapien und aktive Surveillance mit einschliessen. Das Qualitäts- controlling soll so schlank als möglich, effektiv und differenzierend sein. In Ausführung dieser Vorgaben wurde in einer Arbeitsgruppe mit Zür- cher Fachärztinnen und Fachärzten der Ausweis der Kenndaten zur Qualitätssicherung sowie der Aufbau eines Registers erarbeitet. Diese Konkretisierung ist bis Ende August in der Vernehmlassung und wird voraussichtlich im zweiten Quartal 2019 umgesetzt. Das Qualitätscon- trolling und die Ergebnisse werden ab 2019 in der Arbeitsgruppe mit Zür- cher Fachärztinnen und Fachärzten jährlich besprochen und weiterent- wickelt.

2.1.8.5 THO1.1 Maligne Neoplasien des Atmungssystems (kurative Resektion durch Lobektomie/Pneumonektomie) Mindestfallzahl pro Spital: 30 Fälle pro Spital und Jahr. Qualifikation Operateurin oder Operateur: Fachärztinnen und Fach- ärzte Thoraxchirurgie. Indikation: Alle Fälle mit Lungenkrebs sind im Tumorboard mit akti- ver Beteiligung der Fachexpertinnen und Fachexperten aller Therapie- alternativen zu besprechen. Es wird verlangt, dass die Fallbesprechung prä- und posttherapeutisch stattfindet und dokumentiert wird. Sonstige Anforderungen: Erfassung der Operateurinnen und Opera- teure.

2.1.8.6 THO1.2 Mediastinaleingriffe Qualifikation Operateurin oder Operateur: Fachärztinnen und Fach- ärzte Thoraxchirurgie. Indikation: Alle Fälle mit Mediastinaltumoren sind im Tumorboard mit aktiver Beteiligung der Fachexpertinnen und Fachexperten aller The- rapiealternativen zu besprechen. Es wird verlangt, dass die Fallbespre- chung prä- und posttherapeutisch stattfindet und dokumentiert wird. Sonstige Anforderungen: Erfassung der Operateurinnen und Opera- teure.

2.1.8.7 BEW7 Rekonstruktion der unteren Extremität Leistungsgruppe: Die Leistungsgruppe BEW7 Rekonstruktion untere Extremität wurde auf den 1. Januar 2018 in die Subgruppen BEW7.1 Erst- prothese Hüfte, BEW7.2 Erstprothese Knie und BEW7.3 Wechselopera- tionen Hüft- und Knieprothesen aufgeteilt. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Mindestfallzahlen pro Operateurin und Operateur hat sich gezeigt, dass es zweckmässig ist, die Leistungsgruppe BEW7.3 weiter aufzugliedern. Damit wird eine klarere Darstellung der geltenden Zähl­ weise der Mindestfallzahlen pro Operateurin und Operateur bei Wechsel- operationen erreicht. Die Leistungsgruppe BEW7.3 Wechseloperationen Hüft- und Knieprothesen ist deshalb aufzuteilen in BEW7.1.1 Wechsel- operationen Hüftprothesen und BEW7.2.1 Wechseloperationen Kniepro- thesen. Da diese Änderung nur die formale Darstellung der Leistungs- gruppen, nicht aber die Zählweise oder die Höhe der Mindestfallzahlen betrifft, ist sie auf den 1. Januar 2019 umzusetzen. Mindestfallzahl pro Operateurin oder Operateur: BEW7.1 und BEW7.2 je 15 Fälle pro Operateurin oder Operateur und Jahr. BEW7.1.1 50 Fälle in BEW7.1 pro Operateurin oder Operateur und Jahr, BEW7.2.1 50 Fälle in BEW7.2 pro Operateurin oder Operateur und Jahr. Mindestfallzahl pro Spital: BEW7.1 und BEW7.2 je 50 Fälle pro Spital und Jahr. Qualifikation Operateurin oder Operateur: Fachärztinnen und Fach- ärzte mit Facharzttitel Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Als Ausnahme zu dieser Vorgabe sind bei der Frak- turprothetik auch Fachärztinnen und Fachärzte Chirurgie mit Schwer- punkt Allgemeinchirurgie und Traumatologie zugelassen, sofern diese die geforderte Mindestfallzahl erreichen. Hat die operierende Fachärz- tin bzw. der operierende Facharzt Chirurgie mit Schwerpunkt Allgemein- chirurgie und Traumatologie die geforderte Mindestfallzahl nicht erreicht, muss eine Operateurin oder ein Operateur, die bzw. der die Qualitäts- anforderungen (Mindestfallzahl und Facharztqualifikation) erfüllt, zu- mindest zur Supervision beigezogen werden. Mit RRB Nr. 746/2017 wurde die Gesundheitsdirektion ermächtigt, einen allfällig verfügbaren Schwerpunkttitel oder ein spezifisches Dip- lom als Anforderung zu einem späteren Zeitpunkt zu verlangen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass swiss orthopaedics (Fachgesell- schaft Orthopädie) plant, ein Excellence-Label einzuführen. Die Vorgabe dieses Labels als Qualifikationsvoraussetzung wird zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen sein. Verfügbarkeit der Fachärztinnen und Fachärzte: Für die Notfallver- sorgung von Frakturen mittels Totalprothesen ist eine Verfügbarkeit einer die Qualitätsanforderungen erfüllenden Operateurin oder eines die Quali-

tätsanforderungen erfüllenden Operateurs innert 24 Stunden zu gewähr- leisten. Dies gilt nur für Leistungserbringer mit Notfallstation und Leis- tungsauftrag Basispaket (BP) zur Erstversorgung mit Hüfttotalprothe- sen bei Frakturen (Unfallchirurgie). Indikation: Die Spitäler sind verpflichtet, ein Indikationscontrolling mit Bezug zum Patientenoutcome einzuführen, das auf dem Schweize- rischen Implantat-Register (SIRIS) aufbaut und eine Auswertung mit den anderen SIRIS-Daten erlaubt. Dabei ist insbesondere eine möglichst neu- trale Befragung der Patientin oder des Patienten anzustreben. Für die Umsetzung wird auf das Qualitätscontrolling verwiesen. Qualitätscontrolling: Erfassung der Daten aller Patientinnen und Pa- tienten im SIRIS und Ausweis von Kenndaten zur Qualitätssicherung (Indikations- und Ergebnisqualität). Mit dem Qualitätscontrolling soll neben den perioperativen Komplika- tionen insbesondere auch die Ergebnisqualität anhand der kurzfristigen Revisionsbedürftigkeit evaluiert, aber auch eine Datenbasis zur Auswer- tung der langfristigen Funktion der Prothesen erstellt werden. Dazu müs- sen patientenbasierte Nachkontrollen erfasst werden können, unabhän- gig von einem allfällig wechselnden Leistungserbringer (verschlüsselte Rückverfolgbarkeit). In Ausführung dieser Vorgaben wurde in einer Ar­ beitsgruppe mit Zürcher Fachärztinnen und Fachärzten und der swiss orthopaedics der Ausweis der Kenndaten zur Qualitätssicherung sowie die Umsetzung im SIRIS erarbeitet, welche voraussichtlich im zweiten Quartal 2019 umgesetzt werden. Der Fragebogen zur Indikationsquali- tät und der Ausweis der Kennzahlen sind bis zu diesem Zeitpunkt noch umzusetzen. Das Qualitätscontrolling und die Ergebnisse werden ab 2019 in der Arbeitsgruppe mit Zürcher Fachärztinnen und Fachärzten und swiss orthopaedics jährlich besprochen und weiterentwickelt.

2.1.8.8 GYNT Gynäkologische Tumore Mindestfallzahl pro Operateurin oder Operateur: 20 Fälle pro Opera- teurin oder Operateur und Jahr. Mindestfallzahl pro Spital: 20 Fälle pro Spital und Jahr. Qualifikation Operateurin oder Operateur: Fachärztinnen und Fach- ärzte mit Facharzttitel Gynäkologie und Geburtshilfe und Schwerpunkt- titel gynäkologische Onkologie. Bei Ovarialkarzinomen ist grundsätzlich eine interdisziplinäre Team- bildung zwischen operativ tätigen Gynäkologinnen und Gynäkologen und Fachärztinnen und Fachärzten für Chirurgie mit Schwerpunkt Visze- ralchirurgie vorgeschrieben. Die Verknüpfung mit VIS1 ist deshalb «nur inhouse» möglich. Diese im Team mit zugelassenen Gynäkologinnen und Gynäkologen erfahrenen Viszeralchirurginnen und -chirurgen können

planbare Operationen bei Ovarialkarzinom, die ausschliesslich im vis- zeralchirurgischen Bereich liegen (ohne gynäkologische Operations- schritte), auch alleine durchführen. Auch diese Fälle müssen jedoch für eine sorgfältige Indikationsstellung prä- und postoperativ am Tumor- board unter Einbezug einer gynäkologischen Operateurin oder eines gynäkologischen Operateurs, die bzw. der die Qualitätsanforderungen (Mindestfallzahl und Facharztqualifikation) erfüllt, besprochen werden. Für die Viszeralchirurginnen und -chirurgen gilt in solchen Fällen keine Mindestfallzahl. Indikation: Alle Fälle sind prä- und posttherapeutisch am Tumorboard mit aktiver Beteiligung der Fachexpertinnen und Fachexperten aller The- rapiealternativen zu besprechen und zu dokumentieren. Qualitätscontrolling: Da die Behandlung dieser Tumore schon bei der Erstversorgung durch verschiedene Fachrichtungen erfolgen muss, ist eine Qualitätssicherung am effizientesten durch ein Zertifikat zu erreichen, das Anforderungen an verschiedene Disziplinen und Professionen stellt und interdisziplinär erarbeitet wurde. Mit RRB Nr. 746/2017, Ziff. 5.2.9, wurde das Zertifikat der DKG als Qualitätscontrolling anerkannt. Bis anhin besteht weder ein Schweizer Zertifikat, noch wurde das DKG-Zertifikat an Schweizer Verhältnisse an- gepasst. Damit steht gegenwärtig alleine das DKG-Zertifikat zur Verfü- gung. In der Diskussion mit verschiedenen Zürcher Fachexpertinnen und Fachexperten hat sich gezeigt, dass möglicherweise eine Netzwerklösung mit einem zertifizierten Zentrum und einem Partnerspital zweckmässig wäre. Diese Lösung ist in einem späteren Zeitpunkt zu prüfen.

2.1.8.9 GYN2 Anerkanntes zertifiziertes Brustzentrum Mindestfallzahl pro Operateurin oder Operateur: 30 Fälle pro Opera- teurin oder Operateur und Jahr. Mindestfallzahl pro Spital: 100 Fälle pro Spital und Jahr für allein- stehende Brustzentren und 50 Fälle pro Spital und Jahr bei mehreren, zu einem Brustzentrum zusammengeschlossenen Spitälern mit gemein- samer Zertifizierung. Qualifikation Operateurin oder Operateur: Die verantwortliche Ope- rateurin oder der verantwortliche Operateur muss eine Erfahrung von insgesamt 50 Operationen als Erstoperateurin oder Erstoperateur bei Neoplasien der Mamma nachweisen. Indikation: Alle Fälle sind prä- und posttherapeutisch im Tumorboard mit aktiver Beteiligung der Fachexpertinnen und Fachexperten aller The- rapiealternativen zu besprechen und zu dokumentieren.

Qualitätscontrolling: Im RRB Nr. 746/2017, Ziff. 5.2.10, wurde erläu- tert, dass bei der Brustkrebsbehandlung die interdisziplinäre und inter- professionelle Zusammenarbeit von zentraler Bedeutung ist und zu einer verbreiteten Bildung von Brustzentren geführt hat. Entsprechend wurden folgende Zertifikate anerkannt: – Qualitätslabel der Krebsliga Schweiz und der Schweizerischen Gesell- schaft für Senologie (SKL/SGS) für die Zertifizierung von Brustzen- tren in der Schweiz; – Deutsche Krebsgesellschaft (DKG): zertifiziertes Brustkrebszentrum; – European Society of Mastology (EUSOMA): zertifizierte Brustzen- tren gemäss den Richtlinien «The requirements of a specialist breast centre». Da keines der anerkannten Zertifikate den im RRB Nr. 746/2017, Ziff. 5.2.10, definierten Minimalanforderungen vollumfänglich entspricht und auch die Netzwerke noch nicht befriedigend definiert sind (siehe sogleich zur Standortfrage), ist eine Weiterentwicklung der Zertifikate notwendig. Die bestehenden Zertifikate können angepasst werden oder es können einzelne Anforderungen als Ergänzung zu einem Zertifikat anderweitig nachgewiesen werden. Die Weiterentwicklung der Zertifi- kate ist durch die Spitäler zu gewährleisten und von der Gesundheits- direktion zu begleiten. Für die Anerkennung der Zertifikate gelten folgende Vorgaben: Herausgeber von Zertifikaten: Als unabhängige Herausgeber von Zer- tifikaten werden die Herausgeber der oben genannten Zertifikate an- erkannt: Krebsliga Schweiz, Schweizerische Gesellschaft für Senologie, Deutsche Krebsgesellschaft und European Society of Mastology. In der Übergangszeit, bis die anerkannten Zertifikate den definierten Anforde- rungen entsprechen, längstens bis 31. Dezember 2021, können Zertifikate von anderen unabhängigen Herausgebern anerkannt werden, sofern diese den Anforderungen der Originalzertifikate entsprechen. Struktur des zertifizierten Brustzentrums (Standortfrage): Die Brust- zentrumsbildung mit mehreren Standorten wird auch von den etablierten Zertifikaten kontrovers beurteilt und nicht von allen ermöglicht (siehe dazu RRB Nr. 746/2017, Ziff. 5.2.10). In RRB Nr. 746/2017, Ziff. 5.2.10, wurde für ein zertifiziertes Brustzentrum eine Beschränkung auf zwei und nur in Ausnahmefällen auf höchstens drei Standorte festgelegt. In erneuter Besprechung mit den Spitälern wurde die genannte strenge Be- schränkung auf höchstens drei Netzwerkpartner ausgeweitet. Diese Aus- weitung gilt für die Übergangsfrist bis längstens am 31. Dezember 2021. Anforderungen Zertifikat: Es wird auf die Ausführungen in RRB Nr. 746/ 2017, Ziff. 5.2.10, verwiesen.

Es wird eine anerkannte Zertifizierung als Brustzentrum ab 2020 (ge- stützt auf die Daten von 2019) verlangt. Ab 1. Januar 2022 sollen voraus- sichtlich nur noch umfassende, allen Anforderungen entsprechende Zer- tifikate anerkannt werden.

2.1.9 Generelle Verlängerung der Befristung der Leistungsaufträge bis 31. Dezember 2021 Im Rahmen der Spitalplanung 2012 wurden sämtliche Leistungsauf- träge für die Leistungsgruppen der Herzchirurgie bis zum 31. Dezember 2020 befristet, da der angestrebte Qualitätsvergleich erst in den folgen- den Jahren tatsächlich vollzogen wird und allenfalls Massnahmen dar- aus abgeleitet werden können. Mit Stand August 2018 haben mit Ausnahme des Stadtspitals Waid sämtliche Listenspitäler mit einem Leistungsauftrag für die Leistungs- gruppe PAL Palliative Care Kompetenzzentrum die verlangte Zertifizie- rung erreicht. Das Stadtspital Waid hat den Leistungsauftrag auf den 1. Januar 2018 neu erhalten und in der Aufbauphase Zeit, die erforder- liche Qualifikation zu erreichen. Der Leistungsauftrag PAL1 des Stadt- spitals Waid wurde deshalb bis 31. Dezember 2020 befristet. Diese Befristungen entsprachen dem bisher erwarteten Ende der lau- fenden Spitalplanungsperiode. Mit Beschluss Nr. 338/2018 hat der Regie- rungsrat die Gesundheitsdirektion beauftragt, zur Ablösung der Spital- listen 2012 Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie eine neue Spital- planung auf das Jahr 2022 vorzubereiten. Vor diesem Hintergrund sind sämtliche genannten, schon bisher befristeten Leistungsaufträge im Ver- sorgungsbereich Akutsomatik bis 31. Dezember 2021 zu verlängern.

2.2 Überprüfungen im Bereich der Rehabilitation Sämtliche Leistungsaufträge im Versorgungsbereich Rehabilitation wurden im Hinblick auf die 2018 geplante nationale Einführung eines neuen gesamtschweizerischen leistungsorientierten und schweregrad- basierten Tarifsystems bis 31. Dezember 2020 befristet. Die Einführung des neuen, komplexen Tarifsystems wurde inzwischen auf voraussicht- lich 2022 verschoben. Mit Beschluss Nr. 338/2018 hat der Regierungsrat die Gesundheitsdirektion beauftragt, zur Ablösung der Spitallisten 2012 Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie eine neue Spitalplanung auf das Jahr 2022 vorzubereiten. Vor diesem Hintergrund sind sämtli- che schon bisher befristeten Leistungsaufträge im Versorgungsbereich Rehabilitation bis 31. Dezember 2021 zu verlängern.

3. Sonstige Änderungen im Bereich der Akutsomatik

3.1 Umsetzung IVHSM in den Leistungsgruppen Im Rahmen der Umsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) wurden die Leistungszuteilun- gen in bestimmten Teilbereichen der hochspezialisierten Medizin mit der interkantonalen Spitalliste zur hochspezialisierten Medizin (IVHSM-­ Spitalliste) verbindlich geregelt. Gewisse Leistungsaufträge der IVHSM-­ Spitalliste weisen Befristungen auf, die bereits ausgelaufen sind. Diese Leistungsaufträge werden einer Neubeurteilung durch die zuständigen IVHSM-Organe unterzogen. Dadurch entsteht eine IVHSM-Regulie- rungslücke. Es ist sachgerecht, dahingefallene IVHSM-Leistungsaufträge – bei Er- reichen der bisherigen IVHSM-Mindestfallzahlen – bis zur rechtskräfti- gen IVHSM-Regelung, längstens bis 31. Dezember 2021 (vgl. Ziff. 1.4), als kantonale Leistungsaufträge weiterzuführen. Dies ist auf der Spitalliste entsprechend zu vermerken. Bei Nichterreichen der bisherigen IVHSM-­ Mindestfallzahlen wird der bisherige IVHSM-Leistungsauftrag als kan- tonaler Leistungsauftrag nur vergeben, wenn es sich beim entsprechen- den Spital um das einzige Spital im Kanton Zürich handelt oder keines der Spitäler die Mindestfallzahl erreicht hat. Die erzielten Fallzahlen müssen weiterhin jährlich erfasst und ausgewiesen werden. Die Beurtei- lung der Erreichung der Mindestfallzahlen erfolgt entsprechend den kantonalen Kriterien zu den Mindestfallzahlen gemäss Ziff. 2.1.2. Bei allen Leistungsgruppen der Viszeralchirurgie stützt sich die kan- tonale Zwischenregelung bezüglich Mindestfallzahlen auf die bisherige, durch die IVHSM-Organe festgesetzte Übergangslösung mit der Min- destfallzahl 10. Die übrigen IVHSM-Leistungsgruppen-Anforderungen werden unverändert weitergeführt. In Leistungsgruppen, für welche keine Übergangslösung vorgesehen war, sind die durch die IVHSM-Organe definitiv festgelegten Mindestfallzahlen und leistungsgruppenbezogenen Anforderungen anzuwenden. Mit diesem Vorgehen soll die Kontinuität in der Erbringung und Erfassung der hochspezialisierten medizinischen Leistungen durch die Listenspitäler gewährleistet werden.

3.2 Änderungen des Anhangs zur Zürcher Spitalliste 2012 Akutsomatik: Leistungsspezifische Anforderungen An den leistungsspezifischen Anforderungen der Zürcher Spitalliste 2012 Akutsomatik sind die nachfolgend dargestellten Änderungen vor- zunehmen. In den sonstigen Anforderungen der Leistungsgruppe NEU3 Zerebro- vaskuläre Störungen gemäss «Anhang zur Zürcher Spitalliste 2012: Leis- tungsspezifische Anforderungen (Version 2018.1; gültig ab 1. Januar 2018)» wurde festgehalten, dass alle Strok-Patientinnen und -Patienten in einem

einheitlichen nationalen Register, voraussichtlich dem Swiss Stroke Re- gistry, zu erfassen sind. Da mittlerweile feststeht, dass es sich bei diesem nationalen Register um das Swiss Stroke Registry handelt, sind die sons- tigen Anforderungen der Leistungsgruppe NEU3 Zerebrovaskuläre Stö- rungen zu aktualisieren. Sie lauten neu wie folgt (Neuerung hervorgeho- ben): Telemedizinische Anbindung an ein Stroke Center, CT oder MRI mit Möglichkeit zur Angiographie rund um die Uhr, NIH-Stroke Scale Zertifizierung der behandelnden Ärzte, Erfassung aller Stroke Patienten im Swiss Stroke Register. Die Praxis hat gezeigt, dass bei der Leistungsgruppe ANG3 Interven- tionen Carotis und extrakranielle Gefässe die Anforderung an die Fach- arztqualifikation um den Titel Radiologie mit Schwerpunkt invasive Neuro- radiologie zu ergänzen ist. Bei den Leistungsgruppen URO1.1 Urologie mit Schwerpunkttitel «Operative Urologie» und URO1.1.7 Implantation eines künstlichen Harnblasensphinkters sind künftig die Operateurinnen und Operateure zu erfassen. Die Erfassung der Operateurinnen und Operateure ist für diese Leistungsgruppen in den sonstigen Anforderungen entsprechend den bereits definierten Codes der Leistungsgruppendefinition zu ergänzen.

4. Änderungen der Zürcher Spitalliste Akutsomatik ab 1. Januar 2019 Nachfolgend werden die Änderungen am Leistungsauftrag pro Listen- spital aufgeführt. Die Änderungen sind in der Zürcher Spitalliste 2012 Akutsomatik (Version 2019.1) abzubilden.

4.1 Universitätsspital Zürich (USZ) Gestützt auf die Ausführungen in Ziff. 2 gilt für die bis 31. Dezember 2018 befristeten Leistungsaufträge Folgendes: Die Leistungsaufträge ab 1. Januar 2019 unbefristet zu erteilen, weil alle Anforderungen erfüllt BEW7.2.1 sind bis 31. Dezember 2019 zu verlängern, weil die Entwicklung des Qualitätscontrollings in diesen Bereichen noch nicht abgeschlossen ist. Gestützt auf die Ausführungen in Ziff. 2.1.9 sind die bisher bis 31. De- zember 2020 befristeten Leistungsaufträge für die Leistungsgruppen zember 2021 zu verlängern. Gestützt auf die Ausführungen in Ziff. 3.1 sind die bisherigen IVHSM-­ VIS1.4.1, VIS1.5 und UNF2 als kantonale Leistungsaufträge zu erteilen.

4.2 Kantonsspital Winterthur (KSW) Gestützt auf die Ausführungen in Ziff. 2 gilt für die bis 31. Dezember 2018 befristeten Leistungsaufträge Folgendes: Die Leistungsaufträge ab 1. Januar 2019 unbefristet zu erteilen, weil alle Anforderungen erfüllt BEW7.2.1 sind bis 31. Dezember 2019 zu verlängern, weil die Entwick- lung des Qualitätscontrollings in diesen Bereichen noch nicht abgeschlos- sen ist. Gestützt auf die Ausführungen in Ziff. 3.1 sind die bisherigen IVHSM-­ VIS1.5 als kantonale Leistungsaufträge zu erteilen.

4.3 Stadtspital Triemli (TRI) Gestützt auf die Ausführungen in Ziff. 2 gilt für die bis 31. Dezember 2018 befristeten Leistungsaufträge Folgendes: Die Leistungsaufträge GYN2 sind ab 1. Januar 2019 unbefristet zu erteilen, weil alle Anforde- rungen erfüllt sind. Die Leistungsaufträge URO1.1.1, BEW7.1, BEW7.1.1, BEW7.2 und BEW7.2.1 sind bis 31. Dezember 2019 zu verlängern, weil die Entwicklung des Qualitätscontrollings in diesen Bereichen noch nicht abgeschlossen ist. Gestützt auf die Ausführungen in Ziff. 2.1.9 sind die bisher bis 31. De- zember 2020 befristeten Leistungsaufträge für die Leistungsgruppen zember 2021 zu verlängern. Gestützt auf die Ausführungen in Ziff. 3.1 sind die bisherigen IVHSM-­ VIS1.5 als kantonale Leistungsaufträge zu erteilen. Gestützt auf die Ausführungen in Ziff. 3.1 sowie aufgrund der nicht erreichten Mindestfallzahl für VIS1.4.1 ist der bisherige befristete IVHSM-­ Leistungsauftrag ab 1. Januar 2019 nicht zu verlängern.

4.4 Klinik Hirslanden (HIS) Gestützt auf die Ausführungen in Ziff. 2 gilt für die bis 31. Dezember 2018 befristeten Leistungsaufträge Folgendes: Die Leistungsaufträge nuar 2019 unbefristet zu erteilen, weil alle Anforderungen erfüllt sind. und GYNT sind befristet bis 31. Dezember 2019 zu verlängern, weil die Entwicklung des Qualitätscontrollings in diesen Bereichen noch nicht ab- geschlossen ist.

Gestützt auf die Ausführungen in Ziff. 2.1.9 sind die bisher bis 31. De- zember 2020 befristeten Leistungsaufträge für die Leistungsgruppen zember 2021 zu verlängern. In RRB Nr. 746/2017, Ziff. 6.4, wurde festgehalten, dass der Leistungs- auftrag für die Leistungsgruppe HAE1.1 bis 31. Dezember 2020 verlän- gert werden kann. Auf der Spitalliste 2012 Akutsomatik (Version 2018.1; gültig ab 1. Januar 2018) wurde versehentlich eine Befristung bis 31. De- zember 2018 vorgesehen. Die Befristung des Leistungsauftrags für die Leistungsgruppe HAE1.1 ist entsprechend den Ausführungen in RRB Nr. 746/2017, Ziff. 6.4, und gestützt auf die Ausführungen in Ziff. 2.1.9 an- zupassen und der Leistungsauftrag bis 31. Dezember 2021 zu verlängern. Gestützt auf die Ausführungen in Ziff. 3.1 sind die bisherigen IVHSM-­ VIS1.4.1 und VIS1.5 als kantonale Leistungsaufträge zu erteilen.

4.5 See-Spital Standort Horgen (SEEH) Mit Schreiben vom 29. Mai 2018 verzichtet das See-Spital auf die Leis- am Standort Horgen. Diese Eingriffe sollen am Standort Kilchberg kon- zentriert werden. Die genannten Leistungsaufträge sind entsprechend am Standort Horgen nicht zu verlängern. Gestützt auf die Ausführungen in Ziff. 2 gilt für die bis 31. Dezember 2018 befristeten Leistungsaufträge Folgendes: Der Leistungsauftrag für die Leistungsgruppe GYNT wird nicht verlängert, weil die erforderliche Mindestfallzahl von 20 Fällen pro Spital und Jahr mit 14 Fällen 2016 und 6 Fällen 2017 nicht erreicht wurde. Gestützt auf die Ausführungen in Ziff. 2.1.2 betreffend das Nichter- reichen der erforderlichen Mindestfallzahl ist der bisher unbefristete Leis- tungsauftrag für die Leistungsgruppe GEF1 mit 2016 und 2017 je nur 5 statt der erforderlichen 10 Fälle pro Spital und Jahr ab 1. Januar 2019 nur noch befristet bis 31. Dezember 2019 zu erteilen.

4.6 See-Spital Standort Kilchberg (SEEK) Mit Schreiben vom 29. Mai 2018 informiert das See-Spital, dass die Ein- griffe des Leistungsauftrags GYNT am Standort Horgen konzentriert werden sollen. Dieser Leistungsauftrag ist entsprechend am Standort Kilch- berg nicht zu verlängern. Gestützt auf die Ausführungen in Ziff. 2 gilt für die bis 31. Dezember 2018 befristeten Leistungsaufträge Folgendes: Der Leistungsauftrag HNO2 ist ab 1. Januar 2019 unbefristet zu erteilen, weil alle Anforderun-

weil die Entwicklung des Qualitätscontrollings in diesen Bereichen noch nicht abgeschlossen ist. Dem See-Spital wird zudem erlaubt, dass Fälle in den genannten Leistungsgruppen, die eine Überwachung auf der In- tensivstation benötigen, ausnahmsweise trotzdem am Standort Horgen operiert werden können. Dies ist in der Spitalliste in einer Fussnote ab- zubilden.

4.7 Spital Uster (UST) Gestützt auf die Ausführungen in Ziff. 2 gilt für die bis 31. Dezem- ber 2018 befristeten Leistungsaufträge Folgendes: Der Leistungsauftrag HNO2 ist ab 1. Januar 2019 unbefristet zu erteilen, weil alle Anforderun- BEW7.2 und BEW7.2.1 sind bis 31. Dezember 2019 zu verlängern, weil die Entwicklung des Qualitätscontrollings in diesen Bereichen noch nicht abgeschlossen ist. Die Leistungsaufträge GYNT und GYN2 sind nicht zu verlängern, weil die erforderlichen Mindestfallzahlen bei GYNT von 20 Fällen pro Spital und Jahr im Jahr 2016 mit 20 und im Jahr 2017 mit 12 Fällen und bei GYN2 von 100 Fällen pro Spital und Jahr im Jahr 2016 mit 29 und im Jahr 2017 mit 35 Fällen nicht erreicht sind. Gestützt auf die Ausführungen in Ziff. 3.1 sowie aufgrund der nicht erreichten Mindestfallzahl von 10 Fällen pro Spital und Jahr (10 im Jahr 2016 und 5 im Jahr 2017) ist der bisherige IVHSM-Leistungsauftrag für die Leistungsgruppe VIS1.5 als kantonaler Leistungsauftrag befristet bis 31. Dezember 2019 bzw. bis zu einer allfälligen früheren rechtskräf- tigen IVHSM-Regelung zu erteilen.

4.8 GZO AG Spital Wetzikon (GZO) Gestützt auf die Ausführungen in Ziff. 2 gilt für die bis 31. Dezem- ber 2018 befristeten Leistungsaufträge Folgendes: Der Leistungsauftrag HNO2 ist ab 1. Januar 2019 unbefristet zu erteilen, weil alle Anforderun- BEW7.2.1, GYNT und GYN2 sind bis 31. Dezember 2019 zu verlängern, weil die Entwicklung des Qualitätscontrollings in diesen Bereichen noch nicht abgeschlossen ist. Gestützt auf die Ausführungen in Ziff. 3.1 ist der bisherige IVHSM-­ Leistungsauftrag für die Leistungsgruppe VIS1.4.1 als kantonaler Leis- tungsauftrag zu erteilen.

4.9 Spital Limmattal (LIM) Gestützt auf die Ausführungen in Ziff. 2 gilt für die bis 31. Dezem- ber 2018 befristeten Leistungsaufträge Folgendes: Die Leistungsaufträge HNO2 und GEF3 sind ab 1. Januar 2019 unbefristet zu erteilen, weil alle Anforderungen erfüllt sind. Die Leistungsaufträge URO1.1.1, BEW7.1,

ber 2019 zu verlängern, weil die Entwicklung des Qualitätscontrollings in diesen Bereichen noch nicht abgeschlossen ist. Gestützt auf die Ausführungen in Ziff. 3.1 sind die bisherigen IVHSM-­ Leistungsaufträge für die Leistungsgruppen VIS1.4.1 und VIS1.5 als kan- tonale Leistungsaufträge zu erteilen.

4.10 Spital Bülach (BÜL) Gestützt auf die Ausführungen in Ziff. 2 gilt für die bis 31. Dezem- ber 2018 befristeten Leistungsaufträge Folgendes: Der Leistungsauftrag HNO2 ist ab 1. Januar 2019 unbefristet zu erteilen, weil alle Anforderun- BEW7.2.1 und GYN2 sind bis 31. Dezember 2019 zu verlängern, weil die Entwicklung des Qualitätscontrollings in diesen Bereichen noch nicht abgeschlossen ist. Mit Schreiben vom 22. Mai 2018 beantragt das Spital Bülach einen unbefristeten Leistungsauftrag für die Leistungsgruppe GYNT mit der Begründung, die Mindestfallzahl von 20 Fällen pro Spital und Jahr sei erreicht worden. Für neu konfigurierte Leistungsgruppen mit Mindest- fallzahlen pro Spital und Jahr, wie die Leistungsgruppe GYNT, ist für die Mindestfallzahlen auf die Jahre 2016 und 2017 abzustellen (Ziff. 2.1.2). Die Auswertung der Fälle, welche der Leistungsgruppe GYNT zuge- wiesen werden können, hat ergeben, dass das Spital Bülach im Jahr 2016 12 Fälle und im Jahr 2017 27 Fälle erreicht hat. Obwohl bei mindestens einem der erfassten Fälle eine medizinisch fragliche Indikation für den Eingriff besteht, werden für die Fallzählung alle 39 Fälle berücksich- tigt. Am 6. Juli 2018 hat die Gesundheitsdirektion das Spital Bülach in- formiert, dass in der Leistungsgruppe GYNT die Mindestfallzahl von 20 Fällen pro Spital und Jahr nicht erreicht worden sei und der bisher befristete Leistungsauftrag daher nicht verlängert werden könne. Da sich das Spital Bülach in seinem Schreiben vom 22. Mai 2018 darauf berufen hatte, die Mindestfallzahl sei erreicht worden, wurde das Spital gleich- zeitig eingeladen, allfällige zusätzliche Fälle zu melden, die aus Sicht des Spitals für die Mindestfallzahl gezählt werden sollten. Am 11. Juli 2018 reichte das Spital Bülach eine Stellungnahme zu den in den Jahren 2016/ 2017 erreichten Mindestfallzahlen ein. Es erklärte die tiefere Anzahl Fälle im Jahr 2016 mit dem Umstand, dass sich die Behandlung von gynä- kologischen Tumoren im Jahr 2016 noch in der Aufbauphase befunden habe. Der Durchschnitt der Jahre 2016/2017 von 19,5 Fällen pro Jahr könne im Übrigen auf 20 aufgerundet werden. Diese Argumente verfangen nicht. Der Leistungsauftrag für gynäkologische Tumoren des Spitals Bülach besteht seit Jahren. Die vom Spital Bülach erwähnte Aufbauarbeit ge-

nügt nicht als Ausnahmegrund, um von der vorgesehenen Zählweise ab- zuweichen. Die Anwendung der kaufmännischen Rundungsregel ist im Zählsystem für die Mindestfallzahlen nicht vorgesehen und kann aus Gründen der Rechtsgleichheit auch nicht ausnahmsweise zum Zug kom- men. Das Spital Bülach stellt sich des Weiteren auf den Standpunkt, aus den Jahren 2016/2017 sei je ein weiterer Fall zu GYNT hinzuzuzählen, welcher 2016/2017 jeweils den malignen Neoplasien, 2018 aber nicht der Leistungsgruppe GYNT zugeordnet worden sei. Diese beiden Fälle wer- den aufgrund der geringen Komplexität nicht zu GYNT gezählt. Die ent- sprechenden CHOP- und ICD-Codes wurden bei der Definition von GYNT bewusst nicht eingeschlossen. Die Zählung für die Mindestfall- zahlen stützt sich strikt auf ihre Kodierung (Medizinstatistik) und die spezifisch dazu festgelegte und publizierte SPLG-Definition (V2018.1). Die Leistungsgruppendefinition wurde auf das Jahr 2018 neu festgelegt, wobei sich aber an den für GYNT verwendeten Katalogversionen für die CHOP- und ICD-Codes nichts geändert hat. Die SPLG-Definition V2018.1 kann daher auf die Jahre 2016 und 2017 angewendet werden. Die vom Spital Bülach genannten Fälle ausnahmsweise zu GYNT zu zählen, damit die Mindestfallzahl als erreicht gelten kann, wäre auch aus Grün- den der Rechtsgleichheit aller Spitäler nicht vertretbar. Der Leistungs- auftrag GYNT ist folglich nicht zu verlängern, weil die erforderliche Min- destfallzahl von 20 Fällen pro Spital und Jahr mit 12 Fällen im Jahr 2016 und mit 27 Fällen im Jahr 2017 nicht erreicht ist. Gestützt auf die Ausführungen in Ziff. 3.1 sowie aufgrund der nicht erreichten Mindestfallzahl pro Spital und Jahr (9 statt 10 Fälle im Jahr 2017) ist der bisherige befristete IVHSM-Leistungsauftrag für die Leis- tungsgruppe VIS1.5 nicht als kantonaler Leistungsauftrag zu erteilen.

4.11 Spital Zollikerberg (ZOL) Gestützt auf die Ausführungen in Ziff. 2 gilt für die bis 31. Dezem- ber 2018 befristeten Leistungsaufträge Folgendes: Der Leistungsauftrag HNO2 ist ab 1. Januar 2019 unbefristet zu erteilen, weil alle Anforderun- BEW7.2.1, GYNT und GYN2 sind bis 31. Dezember 2019 zu verlängern, weil die Entwicklung des Qualitätscontrollings in diesen Bereichen noch nicht abgeschlossen ist.

4.12 Stadtspital Waid (WAI) Gestützt auf die Ausführungen in Ziff. 2 gilt für die bis 31. Dezem- ber 2018 befristeten Leistungsaufträge Folgendes: Der Leistungsauftrag HNO2 ist ab 1. Januar 2019 unbefristet zu erteilen, weil alle Anforderun- gen erfüllt sind. Der Leistungsauftrag VIS1.4 wird nicht verlängert, weil die erforderliche Mindestfallzahl von 25 Fällen pro Spital und Jahr mit

15 Fällen im Jahr 2017 nicht erreicht ist. Der Antrag auf Verlängerung des Leistungsauftrags aufgrund der Anstellung von neuen Spezialisten ist abzuweisen, weil im näheren Umkreis genügend Spitäler mit entspre- chendem Leistungsauftrag vorhanden sind und keine Unterversorgung besteht. Der Leistungsauftrag GYN2 ist nicht zu verlängern, da die er- forderliche Mindestfallzahl von 20 Fällen pro Spital und Jahr mit nur einem Fall im Jahr 2017 nicht erreicht und auch kein Gesuch um Verlän- gerung gestellt wurde. Gestützt auf Ziff. 2.1.8.7 ist die Aufteilung der Leistungsgruppe BEW7.3 in BEW7.1.1 und BEW7.2.1 bei gleichbleibender Befristung bis 31. De- zember 2019 umzusetzen. Gestützt auf die Ausführungen in Ziff. 2.1.9 ist der bisher bis 31. De- zember 2020 befristete Leistungsauftrag für die Leistungsgruppe PAL1 bis 31. Dezember 2021 zu verlängern. Die Zertifizierung als Kompe- tenzzentrum Palliative Care muss bis spätestens 31. Dezember 2019 nach- gereicht werden. Der mit Schreiben vom 26. Januar 2018 gestellte Antrag um Erteilung eines zusätzlichen Leistungsauftrags für die Leistungsgruppe HNO1.3 Mittelohrchirurgie ist abzuweisen, weil für die Mittelohrchirurgie weder ein zusätzlicher Versorgungsbedarf noch eine Unterversorgung besteht und der Antrag ausserhalb der mehrfach, letztmals mit Schreiben vom 23. März 2018, kommunizierten Perioden zur Erteilung neuer Leistungs- aufträge erfolgt. Gestützt auf die Ausführungen in Ziff. 3.1 sowie aufgrund der nicht erreichten Mindestfallzahl von 10 Fällen pro Spital und Jahr (10 im Jahr 2016 und 8 im Jahr 2017) ist der bisherige IVHSM-Leistungsauftrag für die Leistungsgruppe VIS1.5 als kantonaler Leistungsauftrag befristet bis 31. Dezember 2019 bzw. bis zu einer allfälligen früheren rechtskräftigen IVHSM-Regelung zu erteilen.

4.13 Schulthess-Klinik (SCH) Gestützt auf die Ausführungen in Ziff. 2 gilt für die bis 31. Dezem- ber 2018 befristeten Leistungsaufträge Folgendes: Die Leistungsaufträge zu verlängern, weil die Entwicklung des Qualitätscontrollings in diesen Bereichen noch nicht abgeschlossen ist.

4.14 Spital Männedorf (MAN) Mit Schreiben vom 29. Mai 2018 verzichtet das Spital Männedorf auf den Leistungsauftrag GYNT. Dieser Leistungsauftrag ist entsprechend nicht zu verlängern.

Gestützt auf die Ausführungen in Ziff. 2 gilt für die bis 31. Dezem- ber 2018 befristeten Leistungsaufträge Folgendes: Die Leistungsaufträge HNO2 und VIS1.4 sind ab 1. Januar 2019 unbefristet zu erteilen, weil alle Anforderungen erfüllt sind. Die Leistungsaufträge URO1.1.1, BEW7.1, zu verlängern, weil die Entwicklung des Qualitätscontrollings in diesen Bereichen noch nicht abgeschlossen ist. Gestützt auf die Ausführungen in Ziff. 3.1 ist der bisherige befristete IVHSM-Leistungsauftrag für die Leistungsgruppe VIS1.5 als kantona- ler Leistungsauftrag zu erteilen.

4.15 Kinderspital (KIS) Wie bereits mit Einführung der Spitalliste 2012 festgehalten, gelten für das Kinderspital Zürich die Mindestfallzahlen aufgrund der kleinen Fallzahlen bei Kindern nicht. Alle übrigen Anforderungen sind einzu- halten. Gestützt darauf sind alle aufgrund von Mindestfallzahlen bisher ab 1. Januar 2019 unbefristet zu erteilen. Gestützt auf die Ausführungen in Ziff. 2.1.9 sind die bisher bis 31. De- zember 2020 befristeten Leistungsaufträge für die Leistungsgruppen zember 2021 zu verlängern. Gestützt auf die Ausführungen in Ziff. 3.1 ist der bisherige IVHSM-­ Leistungsauftrag für die Leistungsgruppe UNF2 als kantonaler Leis- tungsauftrag zu erteilen.

4.16 Universitätsklinik Balgrist (BAL) Gestützt auf die Ausführungen in Ziff. 2 gilt für die bis 31. Dezember 2018 befristeten Leistungsaufträge Folgendes: Die Leistungsaufträge zu verlängern, weil die Entwicklung des Qualitätscontrollings in diesen Bereichen noch nicht abgeschlossen ist. Der Leistungsauftrag der Universitätsklinik Balgrist als Zentrum für Querschnittsgelähmte ist um die Anlage, Kontrolle und Entfernung von PEG-Sonden (perkutane endoskopische Gastrostomie) zu ergänzen, weil diese Leistung in guter Qualität inhouse angeboten und infolgedessen die Anzahl Patiententransporte verringert werden kann. Entsprechend ist die Fussnote betreffend die Universitätsklinik Balgrist auf der Spital- liste neu wie folgt zu formulieren (Neuerung hervorgehoben): Die Uni- versitätsklinik Balgrist hat als Zentrum für Querschnittsgelähmte einen Leistungsauftrag für: 1. URO1 Urologie ohne Schwerpunkttitel «Opera- tive Urologie», der auf Behandlungen im Zusammenhang mit einer neuro- urologischen Erkrankung (inklusive Querschnittlähmung) beschränkt ist und 2. die Anlage, Kontrolle und Entfernung von PEG-Sonden.

4.17 Spital Affoltern (AFL) Mit Schreiben vom 3. Mai 2018 verzichtet das Spital Affoltern auf die Weiterführung der Leistungsaufträge HNO2 und GYN2. Diese Leis- tungsaufträge sind entsprechend nicht zu verlängern. Gestützt auf die Ausführungen in Ziff. 2 gilt für die bis 31. Dezem- ber 2018 befristeten Leistungsaufträge Folgendes: Die Leistungsaufträge BEW7.1 und BEW7.2 sind bis 31. Dezember 2019 zu verlängern, weil die Entwicklung des Qualitätscontrollings in diesen Bereichen noch nicht ab- geschlossen ist. Der Leistungsauftrag für die Wechseleingriffe BEW7.1.1 und BEW7.2.1 ist nicht zu verlängern, da das Spital Affoltern keine Ver- längerung beantragt hat.

4.18 Paracelsus-Spital Richterswil (PAR) Gestützt auf die Ausführungen in Ziff. 2 gilt für die bis 31. Dezem- ber 2018 befristeten Leistungsaufträge Folgendes: Der Leistungsauftrag GYN2 ist bis 31. Dezember 2019 zu verlängern, weil die Entwicklung des Qualitätscontrollings in diesem Bereich noch nicht abgeschlossen ist. Die BEW7.2.1 und GYNT ist nicht zu verlängern, weil die erforderlichen Mindestfallzahlen nicht erreicht sind (HNO2 0 von geforderten 10 Fäl- len, BEW7.1 13 von geforderten 50 Fällen, BEW7.2 19 von geforderten 50 Fällen und GYNT 5 von geforderten 20 Fällen) und auch kein Gesuch um Verlängerung gestellt wurde.

4.19 Klinik Lengg (LEN) Keine Änderungen.

4.20 Uroviva Klinik für Urologie (URO) Gestützt auf die Ausführungen in Ziff. 2 gilt für die bis 31. Dezem- ber 2018 befristeten Leistungsaufträge Folgendes: Der Leistungsauftrag URO1.1.1 ist bis 31. Dezember 2019 zu verlängern, weil die Entwicklung des Qualitätscontrollings in diesem Bereich noch nicht abgeschlossen ist.

4.21 Adus Medica (ADU) Mit Schreiben vom 31. Mai 2018 verzichtet die Adus Klinik wegen Nichterreichen der Mindestfallzahl auf die Weiterführung des Leistungs- auftrags HNO2. Dieser Leistungsauftrag ist entsprechend nicht zu ver- längern. Gestützt auf Ziff. 2.1.8.7 ist die Aufteilung des Leistungsauftrags BEW7.3 in BEW7.1.1 und BEW7.2.1 bei gleichbleibender Befristung bis 31. De- zember 2019 umzusetzen.

4.22 Klinik Susenberg (SSB) Keine Änderungen.

4.23 Limmatklinik (LIK) Gestützt auf die Ausführungen in Ziff. 2 gilt für die bis 31. Dezem- ber 2018 befristeten Leistungsaufträge Folgendes: Der Leistungsauftrag GYN2 ist befristet bis 31. Dezember 2019 zu verlängern, weil die Entwick- lung des Qualitätscontrollings in diesem Bereich noch nicht abgeschlos- sen ist. 4.24 Sune-Egge Keine Änderungen.

4.25 Geburtshaus Zürcher Oberland (GEO) Keine Änderungen.

4.26 Geburtshaus Delphys (GED) Keine Änderungen.

4.27 Kantonsspital Schaffhausen (KSH) Gestützt auf die Ausführungen in Ziff. 2 gilt für die bis 31. Dezem- ber 2018 befristeten Leistungsaufträge Folgendes: Der Leistungsauftrag HNO2 ist ab 1. Januar 2019 unbefristet zu erteilen, weil alle Anforderun- verlängern, weil die Entwicklung des Qualitätscontrollings in diesen Bereichen noch nicht abgeschlossen ist. Der Leistungsauftrag GEF3 ist nicht zu verlängern, weil die erforderliche Mindestfallzahl von 10 Fällen pro Spital und Jahr mit 9 Fällen im Jahr 2016 und 4 Fällen im Jahr 2017 nicht erreicht ist. Gestützt auf die Ausführungen in Ziff. 3.1 sowie aufgrund der nicht erreichten Mindestfallzahl sind die bisherigen befristeten IVHSM-Leis- tungsaufträge für VIS1.4.1 und für VIS1.5 nicht als kantonale Leistungs- aufträge zu erteilen.

5. Änderungen der Zürcher Spitalliste 2012 Rehabilitation ab 1. Januar 2019

5.1 RehaClinic Limmattal Die RehaClinic Zürich AG beantragt mit Gesuch vom 15. März 2018, es sei ihr für die neue «RehaClinic Limmattal» am Standort des Spitals Limmattal ein befristeter Leistungsauftrag für die neurologische Reha- bilitation und Frührehabilitation zu erteilen. Sie beabsichtigt, in Zusam- menarbeit mit dem Spital Limmattal ein innovatives Versorgungsmodell speziell für Schlaganfallbehandlungen einzuführen. Im Rahmen dieses Pilotprojekts soll im Sinne eines Klinik-in-Klinik-Modells eine räumlich in den Spitalneubau des Akutspitals Limmattal integrierte, stationäre

Rehabilitationsabteilung mit 36 Betten sowie dazugehörigen Therapie- räumen betrieben werden. Im Gegensatz zum bisherigen Versorgungs- modell, bei dem im Anschluss an die Schlaganfallbehandlung im Spital Limmattal eine Verlegung der Patientinnen und Patienten an andere Klinikstandorte erfolgt, sollen neu sämtliche Behandlungsphasen von der medizinischen Akutbehandlung bis zur ambulanten Rehabilitation am gleichen Behandlungsort räumlich und betrieblich nahtlos ineinan- der übergehend zusammengefasst werden (institutionsübergreifend: Akut- somatik – Frührehabilitation – weiterführende stationäre Rehabilitation – ambulante Rehabilitation – mobile Rehabilitation). Zudem sollen eine frühestmögliche rehabilitative Behandlung sowie eine personell und fachlich konstante Betreuung durch eine gleichbleibende Bezugsperson über den gesamten Behandlungspfad hinweg erfolgen. Die Auswirkun- gen der Integration der Patientenversorgung werden im Rahmen des Ver- sorgungsforschungsprojekts institutionenübergreifend in Zusammenar­ beit mit dem Spital Limmattal, der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften und der Universität Zürich untersucht. Mit der dargestellten Integrationstiefe und der durchgehenden Be- treuung durch eine gleichbleibende Bezugsperson über den gesamten Behandlungspfad hinweg wird eine für die einzelnen Patientinnen und Patienten neuartige Form der Rehabilitationsversorgung geschaffen. Zusätzlich zu besseren Behandlungsergebnissen durch zeitnahe Rehabili- tation und durch den Wegfall von riskanten Rückverlegungen von exter- nen Rehabilitationskliniken ins Akutspital ist auch eine Kostensenkung durch die voraussichtlich verkürzte stationäre Aufenthaltsdauer zu erwar- ten. Mit dem Modellversuch soll der Nutzen einer integrierten Rehabili- tation insgesamt besser abgeschätzt und auch belegt werden können. Die neuen Erkenntnisse hinsichtlich Patientennutzen und -zufriedenheit, Indikations- und Versorgungsqualität, Behandlungsdauer sowie Kosten-, Finanzierungs- und Abgeltungsmodellen sollen für die künftige Spital- planung genutzt werden. Mehrere Kantone der GDK-Ost sowie Rehabilitationskliniken äussern die Bedenken, durch die neuen Leistungsaufträge für Pilotforschungs- projekte würden in der Versorgungsregion GDK-Ost und Kanton Aargau unnötigerweise Kapazitäten im Bereich Rehabilitation ausgebaut (Ziff. 1.3). Diese Befürchtungen sind unbegründet. Während am bisherigen Spital- standort RehaClinic Baden 52 Betten zur Verfügung standen, sind am neuen Standort in Baden-Dättwil (vgl. zur Standortverlegung Ziff. 5.2) nur noch 40 Betten vorgesehen. Per Ende 2019 ist am Standort Bad Zur- zach eine Kapazitätenreduktion im Umfang von rund 20 Betten geplant. Die RehaClinic AG beabsichtigt somit im Raum GDK-Ost und Kanton Aargau keinen Aufbau von Behandlungskapazitäten, sondern lediglich

eine Verschiebung bereits bestehender Bettenkapazitäten an einen an- deren Standort in der Versorgungsregion. Indem die Bettenkapazität für das Versorgungsforschungsprojekt am Standort Spital Limmattal von vornherein auf der Spitalliste beschränkt wird, kann ein Ausbau der Ka- pazitäten am neuen Standort verhindert werden. Verschiedene Kantone der GDK-Ost und Rehabilitationskliniken ma- chen geltend, neue Leistungsaufträge, insbesondere an neue Leistungs- erbringer und auch für Versorgungsforschungsprojekte, bedürften einer Evaluation bereits erbrachter Leistungen und der Leistungserbringer sowie einer Bedarfsplanung. Wie unter Ziff. 1 ausgeführt, setzen neue Leistungsaufträge zwar grundsätzlich eine umfassende neue Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung sowie eine Wirtschaftlichkeits- prüfung voraus, für zeitlich und umfangmässig begrenzte Leistungsauf- träge für Versorgungsforschungsprojekte gilt dieser Grundsatz jedoch nicht absolut. Pilotprojekte mit Forschungscharakter, die konkrete und evaluierbare Erkenntnisse erwarten lassen, welche der Weiterentwicklung der Versorgung im fraglichen Leistungsbereich dienen können, müssen ausnahmsweise auch ausserhalb der ordentlichen Spitalplanungsinter- valle von ungefähr zehn Jahren zugelassen werden können. Andernfalls wäre es gar nie möglich, im Hinblick auf die nächstfolgende umfassende Spitalplanung neue Arten von Versorgungsangeboten auf ihre Wirksam- keit und Zweckmässigkeit zu überprüfen und evaluieren. Die Erteilung eines zeitlich und umfangmässig beschränkten Leistungsauftrags an die RehaClinic Zürich AG am Standort Spital Limmattal für das umschrie- bene Pilotforschungsprojekt bedarf daher – auch unter Berücksichti- gung der blossen Verschiebung bestehender Bettenkapazitäten – weder einer Evaluation bereits erbrachter Leistungen und der Leistungserbrin- ger noch einer Bedarfsplanung. Der Leistungsauftrag für das Pilotfor- schungsprojekt kann der RehaClinic Zürich AG am Standort Spital Lim- mattal im Übrigen auch deshalb ohne Weiterungen erteilt werden, weil für einen solchen Projektauftrag keine Angebote anderer Gesuchsteller mit gleichwertig ausgereiftem universitärem Forschungsprogramm zur Auswahl standen. Vor diesem Hintergrund ist der RehaClinic Zürich AG für den Stand- ort «RehaClinic Limmattal» ein bis 31. Dezember 2021 befristeter Leis- tungsauftrag für die Leistungsgruppen «Neurologisch» und «Frühreha- bilitation» auf der ab 1. Januar 2019 geltenden Zürcher Spitalliste 2012 Rehabilitation zu erteilen. Da der Leistungsauftrag als Pilotprojekt ohne Neuevaluation erfolgt, ist der Leistungsauftrag mit einer entsprechenden Fussnote auf höchstens 36 Betten zu beschränken und formal auf das Ende des Spitalplanungsintervalls 2012, auf 31. Dezember 2021, zu be- fristen.

5.2 RehaClinic Baden-Dättwil Mit Schreiben vom 26. März 2018 ersuchte die RehaClinic AG um Er- teilung eines Leistungsauftrags an einem zusätzlichen Spitalstandort in Baden-Dättwil. Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 wies die Gesundheits- direktion darauf hin, dass Leistungsaufträge gemäss der Konzeption der Zürcher Spitallisten pro Spitalstandort und nicht pro Gemeinde erteilt würden. Ein neuer, zusätzlicher Betriebsstandort ohne gleichzeitige Schlies- sung des bisherigen Betriebsstandorts führe zu einer Erhöhung der Kapa- zitäten und könne deshalb nicht als rein formelle Anpassung bewilligt werden. Die Bewilligung eines zusätzlichen Betriebsstandorts sei auch aus Gründen der Rechtsgleichheit gegenüber anderen Mitbewerbern nicht ohne Neuevaluation der Leistungsaufträge möglich. Hingegen sei eine Verschiebung des Leistungsauftrags «Muskuloskelettal» von der Reha­ Clinic Baden nach der neuen RehaClinic Baden-Dättwil grundsätzlich möglich, sofern auf den bisherigen Standort RehaClinic Baden verzich- tet werde. In der Folge erklärte sich die RehaClinic AG damit einverstan- den. Entsprechend ist zwecks Ermöglichung der Optimierung der Ver- sorgungskette (wie Synergien aufgrund des neuen Standorts in unmittel- barer Nähe des Akutspitals) der Standort RehaClinic Baden auf 1. Januar 2019 von der Zürcher Spitalliste 2012 Rehabilitation zu streichen und durch den Standort RehaClinic Baden-Dättwil auf der Spitalliste zu ersetzen. Der Leistungsauftrag für die muskuloskelettale Rehabilitation bleibt unverändert.

5.3 Kliniken Valens, Standort Triemli Die Kliniken Valens beantragen mit Schreiben vom 19. April 2018 einen Leistungsauftrag für neurologische Rehabilitation (inkl. Frührehabilita- tion) sowie für internistisch-onkologische und muskuloskelettale Rehabili- tation am Standort des Stadtspitals Triemli mit circa 40 Betten. In der Folge verzichtete die Gesuchstellerin auf die Erteilung eines Leistungsauf- trags für neurologische Rehabilitation (inkl. Frührehabilitation) und beschränkte ihren Antrag auf höchstens 40 und zuletzt auf höchstens 30 Betten. Das erst kurz vor Vernehmlassungsbeginn aufgegleiste Projekt der Kliniken Valens will über die räumliche Integration der internistisch- onkologischen und muskuloskelettalen Rehabilitation in das Akutspital die Möglichkeit eines Vergleichs einer spital- und wohnortsnahen Leis- tungserbringung mit Versorgungsangeboten spital- und wohnortsferner Standorte schaffen. Von diesem Vergleich versprechen sich die Kliniken Valens neue Erkenntnisse hinsichtlich Patientenzufriedenheit, Wirtschaft- lichkeit und Rehabilitationsergebnissen. Unter anderem soll das Projekt Erkenntnisse bringen zur Optimierung der Behandlungsabläufe durch fortlaufende Verzahnung der Versorgungspfade von Akutsomatik und Rehabilitation, im Besonderen zu dortigen Schnitt- und Nahtstellen.

Ein Projekt zu wohnorts- und spitalnaher Rehabilitation kann einen Leistungsauftrag rechtfertigen, sofern sich daraus relevante und für die Versorgung verwertbare, anderweitig nicht erzielbare Aussagen unter an- derem zu Genesungsprozess, Behandlungsdauer oder Kostenstruktur erwarten lassen. Auf der Grundlage dieser Konstellation konnte das Pro- jekt der Kliniken Valens von der Gesundheitsdirektion in die Vernehm- lassung gegeben werden, auch wenn es in verschiedenen Punkten, z. B. im Studiendesign, noch Fragen offenliess. Insbesondere war unklar, wie einzelne Forschungsziele, beispielsweise eine wissenschaftlich begleitete, fortlaufende Verzahnung der Versorgungspfade, konkret umgesetzt und für die Weiterentwicklung der Versorgung in den fraglichen Leistungs- bereichen verwertbar gemacht werden sollten. Diese Fragen können auch heute nicht restlos zufriedenstellend beantwortet werden. Das Projekt der Kliniken Valens vermag sich deshalb von seinem Forschungspoten- zial her nicht ausreichend vom Erkenntnispotenzial bereits bestehender, verknüpfter Leistungsangebote anderer Leistungserbringer abzuheben. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag der Kliniken Valens auf Er- teilung eines Leistungsauftrags am Standort Triemli für die Leistungs- gruppen «Internistisch-onkologisch» und «Muskuloskelettal» auf der ab 1. Januar 2019 geltenden Zürcher Spitalliste 2012 Rehabilitation abzu- lehnen.

5.4 Rehaklinik Dussnang Rechtsträger der auf der Spitalliste geführten Rehabilitationsklinik kneipphof Dussnang war bisher die kneipphof Dussnang AG. Diese Ak- tiengesellschaft wurde auf den 3. Januar 2018 zur «Rehaklinik Dussnang AG» umfirmiert. Zudem wurde die bisherige Bezeichnung des Leistungs- erbingers von «kneipphof Dussnang» in «Rehaklinik Dussnang» geändert. Die Zürcher Spitalliste 2012 Rehabilitation ist entsprechend anzupassen.

5.5 Klinik Susenberg (Stiftung Klinik Susenberg) Die Klinik Susenberg beantragt mit Schreiben vom 26. Juli 2018, die gemäss der Vernehmlassungsversion der Zürcher Spitalliste 2012 Reha- bilitation in Zusammenhang mit einem Pilotforschungsprojekt geplan- ten neuen Leistungsaufträge der Kliniken Valens für internistisch-onko- logische und muskuloskelettale Rehabilitation seien auf einen Leistungs- auftrag für muskuloskelettale Rehabilitation zu beschränken. Implizit folgt daraus der Antrag, den Kliniken Valens sei kein Leistungsauftrag für die internistisch-onkologische Rehabilitation am Standort Stadtspital Triemli zu erteilen. Begründet wird der Antrag damit, dass die Klinik Susenberg als Hauptversorger einer wohnortsnahen Rehabilitation für internistisch-onkologische Rehabilitationspatientinnen und -patienten diene. Die Klinik Susenberg stellt des Weiteren den Eventualantrag, ihr sei im Rahmen eines Pilotprojekts zur Versorgungsforschung (Pilot-

projekt «Psychosomatisch-sozialmedizinische wohnortsnahe Rehabilita- tion») ein bis Ende 2021 befristeter Leistungsauftrag für psychosoma- tisch-sozialmedizinische Rehabilitation zu erteilen. Ein Eventualantrag ist insofern vom Hauptantrag abhängig, als er nur eingebracht wird, falls der Hauptantrag erfolglos bleibt. Die Klinik Susen- berg beantragt in der Hauptsache, das Pilotforschungsprojekt der Klini- ken Valens sei auf muskuloskelettale Rehabilitation zu beschränken bzw. den Kliniken Valens sei kein Leistungsauftrag für internistisch-onko- logische Rehabilitation am Standort Stadtspital Triemli zu erteilen. Die gesamthafte Ablehnung des Antrags der Kliniken Valens auf Erteilung eines Leistungsauftrags für internistisch-onkologische und muskuloske- lettale Rehabilitation am Standort Stadtspital Triemli (Ziff. 5.3) deckt sich mit dem Hauptantrag der Klinik Susenberg, da den Kliniken Valens am Standort Stadtspital Triemli kein Leistungsauftrag für internistisch- onkologische Rehabilitation erteilt wird. Der Eventualantrag der Klinik Susenberg ist demzufolge hinfällig. Der Vollständigkeit halber ist den- noch festzuhalten, dass der (Eventual-)Antrag auf Erteilung eines befris- teten Leistungsauftrags für psychosomatisch-sozialmedizinische Rehabili- tation einerseits zu spät eingereicht wurde, um im Hinblick auf die In- kraftsetzung der geänderten Zürcher Spitalliste 2012 Rehabilitation per 1. Januar 2019 noch rechtzeitig geprüft zu werden. Anderseits ist der An- trag weder ausreichend begründet, noch ist eine eigentliche Forschungs- frage, ein ausgereiftes Konzept, ein Studiendesign oder eine wissenschaft- liche Begleitung des Projekts erkennbar. Auch wurden keine Bewerbungs- unterlagen für die Vergabe von Leistungsaufträgen im Bereich Rehabili- tation für die Zürcher Spitalliste eingereicht. Aus dem äusserst knapp formulierten Eventualantrag der Klinik Susenberg ergibt sich in keiner Weise, inwiefern es sich bei deren Pilotprojekt «Psychosomatisch-sozial- medizinische wohnortsnahe Rehabilitation» um ein Pilotprojekt mit For- schungscharakter handeln soll, das im Sinne der Ausführungen gemäss Ziff. 1 konkrete und evaluierbare Erkenntnisse erwarten liesse, die der Wei- terentwicklung der Versorgung im fraglichen Leistungsbereich dienen können. Selbst wenn auf den Eventualantrag der Klinik Susenberg ein- zutreten wäre, wäre dieser entsprechend vollumfänglich abzuweisen.

6. Änderungen der Zürcher Spitalliste 2012 Psychiatrie ab 1. Januar 2019

6.1 Klinik «Suchtbehandlung Frankental» Die Klinik «Suchtbehandlung Frankental» der Stadt Zürich hat ihren Standort derzeit in der Frankentalstrasse 55 in 8049 Zürich. Im Herbst 2019 – voraussichtlich am 15. September 2019 – wird die Klinik in eine neue Liegenschaft in der Emil-Klöti-Strasse 14–16 in 8037 Zürich um-

ziehen. Gleichzeitig ist die Umbenennung der Klinik in «Suchtfachklinik Zürich» vorgesehen. In einer Fussnote betreffend die Klinik «Suchtbe- handlung Frankental» ist daher Folgendes zu vermerken: Die Klinik «Suchtbehandlung Frankental» wird voraussichtlich ab Herbst 2019 an einem neuen Standort unter dem neuen Namen «Suchtfachklinik Zürich» geführt.

6.2 Modellstation SOMOSA Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 beantragt die Modellstation SOMOSA die Streichung der sie betreffenden Fussnote auf der Spitalliste, welche bis anhin wie folgt lautete: «Spezialisiertes jugendpsychiatrisches Leis- tungsangebot für männliche Jugendliche mit Adoleszentenstörungen». Die Modellstation SOMOSA plant, im Rahmen des bestehenden Betten- plans am bisherigen Standort Winterthur ab 1. Januar 2019 nicht mehr nur männliche, sondern auch weibliche Jugendliche mit schweren Adoles- zenzstörungen stationär zu behandeln. Die das bisherige Angebot der Modellstation SOMOSA beschreibende Fussnote stimmt mit dem Be- handlungsangebot ab 1. Januar 2019 nicht mehr überein. Sie ist entspre- chend ersatzlos zu entfernen.

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Die Zürcher Spitallisten 2012 mit Leistungsaufträgen der Spitäler und Geburtshäuser in den Leistungsbereichen Akutsomatik, Rehabilita- tion und Psychiatrie werden auf den 1. Januar 2019 aktualisiert, neu be- zeichnet gemäss Dispositiv IV und zusammen mit dem Anhang gemäss Dispositiv V festgesetzt. II. Die Leistungsaufträge für das Pilotforschungsprojekt der Reha­ Clinic Zürich AG am Standort Spital Limmattal für die Leistungsgruppen «Neurologisch» und «Frührehabilitation» auf der Spitalliste 2012 Reha- bilitation werden auf insgesamt höchstens 36 Betten beschränkt und bis 31. Dezember 2021 befristet. III. Es wird vorgemerkt, dass die Spitallisten 2012 Akutsomatik, Reha- bilitation und Psychiatrie auf den 31. Dezember 2021 ausser Kraft treten und sämtliche bisherigen Leistungsaufträge auf diesen Zeitpunkt aus- laufen; die Spitallisten 2012 werden auf den 1. Januar 2022 durch auf die- sen Zeitpunkt festzusetzende neue Spitallisten abgelöst. IV. Die Spitallisten tragen ab 1. Januar 2019 folgende Bezeichnungen: − Zürcher Spitalliste 2012 Akutsomatik (Version 2019.1; gültig ab 1. Ja- nuar 2019); − Zürcher Spitalliste 2012 Rehabilitation (Version 2019.1; gültig ab 1. Ja- nuar 2019); − Zürcher Spitalliste 2012 Psychiatrie (Version 2019.1; gültig ab 1. Januar 2019).

V. Folgender Anhang zur Zürcher Spitalliste 2012 wird festgesetzt: − Anhang zur Zürcher Spitalliste 2012 Akutsomatik: Leistungsspezifi- sche Anforderungen (Version 2019.1; gültig ab 1. Januar 2019). VI. Gesuche, die nicht oder nicht im beantragten Umfang in den Zür- cher Spitallisten 2012 samt Anhängen berücksichtigt sind, werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen. VII. Die Zürcher Spitallisten 2012 Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie sowie deren Anhänge werden auf der Homepage der Gesund- heitsdirektion (www.gd.zh.ch/spitalliste) veröffentlicht. VIII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; dieser Beschluss und die als Beweismittel an- gerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. IX. Dispositiv I–VIII werden im Amtsblatt des Kantons Zürich ver- öffentlicht. X. Mitteilung unter Beilage der Zürcher Spitallisten 2012 Akutsoma- tik, Rehabilitation und Psychiatrie samt geändertem Anhang an folgende Parteien, für sich und zuhanden ihrer Rechtsträger (E): – aarReha Schinznach, Badstrasse 55, 5116 Schinznach-Bad – Adus Medica AG, Breitestrasse 11, 8157 Dielsdorf – Clienia Privatklinik Littenheid (TG), 9573 Littenheid – Clienia Privatklinik Schlössli, Schlösslistrasse 8, 8618 Oetwil am See – Forel Klinik AG, Islikonerstrasse 5, 8548 Ellikon an der Thur – Geburtshaus Delphys, Badenerstrasse 177, 8003 Zürich – Geburtshaus Zürcher Oberland, Schürlistrasse 3, 8344 Bäretswil – GZO AG Spital Wetzikon, Spitalstrasse 66, Postfach, 8620 Wetzikon ZH – ipw Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland, Wieshofstrasse 102, Postfach 144, 8408 Winterthur – Kantonsspital Winterthur, Brauerstrasse 15, Postfach 834, 8401 Winterthur – Kinderspital Zürich, Steinwiesstrasse 75, 8032 Zürich – Klinik Gais AG, Gäbrisstrasse, 9056 Gais – Klinik Hirslanden AG, Witellikerstrasse 40, 8032 Zürich – Klinik Lengg, Bleulerstrasse 60, 8008 Zürich – Klinik Meissenberg AG (ZG), Meisenbergstrasse 17, Postfach 1060, 6301 Zug – Klinik Sonnenhof (SG), Sonnenhofstrasse 15, 9608 Ganterschwil

– Klinik Susenberg, Schreberweg 9, 8044 Zürich – Kliniken Valens, Rehabilitationszentrum Valens, 7317 Valens – Rehaklinik Dussnang AG, Kurhausstrasse 34, 8374 Dussnang (vormals kneipphof Dussnang AG) – Limmatklinik AG, Hardturmstrasse 133, 8005 Zürich – Modellstation SOMOSA, Zum Park 20, 8404 Winterthur – Paracelsus-Spital Richterswil, Bergstrasse 16, 8805 Richterswil – Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Lenggstrasse 31, 8032 Zürich – Reha Rheinfelden, Salinenstrasse 98, 4310 Rheinfelden – REHAB Basel, Im Burgfelderhof 40, Postfach, 4012 Basel – Reha Seewis, Schlossstrasse 1, 7212 Seewis-Dorf – RehaClinic Zurzach, Standort Zurzach, Quellenstrasse 34, 5330 Zurzach – RehaClinic Zurzach, Standort ANNR im KSB, Quellenstrasse 34, 5330 Zurzach – RehaClinic Zurzach, Standort Baden, Quellenstrasse 34, 5330 Zurzach – RehaClinic Zürich AG, Standort Kilchberg, Trichtenhauser- strasse 20, 8125 Zollikerberg – RehaClinic Zürich AG, Standort Zollikerberg, Trichtenhauser- strasse 20, 8125 Zollikerberg – Rehaklinik Bellikon, Postfach, 5454 Bellikon – Rehaklinik Zihlschlacht AG, Hauptstrasse 2–4, 8588 Zihlschlacht – Rheinburg-Klinik AG, Dorf, Postfach, 9428 Walzenhausen – Sanatorium Kilchberg AG, Alte Landstrasse 70, 8802 Kilchberg – Schulthess Klinik, Lengghalde 2, 8008 Zürich – See-Spital Standort Horgen, Asylstrasse 19, Postfach 280, 8810 Horgen 1 – See-Spital Standort Kilchberg, Asylstrasse 19, Postfach 280, 8810 Horgen 1 – Sozialwerke Pfarrer Sieber, Sune-Egge, Hohlstrasse 192, 8004 Zürich – Spital Affoltern, Sonnenbergstrasse 27, 8910 Affoltern am Albis – Spital Bülach, Spitalstrasse 24, 8180 Bülach – Spital Limmattal, Urdorferstrasse 100, 8952 Schlieren – Spital Männedorf AG, Asylstrasse 10, 8708 Männedorf – Spital Uster, Brunnenstrasse 42, Postfach, 8610 Uster 1 – Spital Zollikerberg, Trichtenhauserstrasse 20, 8125 Zollikerberg – Spitäler Schaffhausen, Kantonsspital Schaffhausen, Geissbergstrasse 81, 8208 Schaffhausen – Stadt Zürich, Suchtbehandlung Frankental, Walchestrasse 31, Postfach, 8035 Zürich

– Stadtspital Triemli, Birmensdorferstrasse 497, 8063 Zürich – Stadtspital Waid, Tièchestrasse 99, 8037 Zürich – Universitätsklinik Balgrist, Forchstrasse 340, 8008 Zürich – UniversitätsSpital Zürich, Rämistrasse 100, 8091 Zürich – Uroviva Klinik für Urologie, Zürichstrasse 5, 8180 Bülach – Zürcher RehaZentrum Davos, Klinikstrasse 6, 7272 Davos Clavadel – Zürcher RehaZentrum Wald, Faltigbergstrasse 7, 8639 Faltigberg – Ärztegesellschaft des Kantons Zürich, Nordstrasse 15, 8006 Zürich – Bundesamt für Gesundheit (BAG), Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern – curafutura, Gutenbergstrasse 14, 3011 Bern – CSS Kranken-Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern – Chefärzte-Gesellschaft des Kantons Zürich, Spital Uster, 8610 Uster – Einkaufsgemeinschaft HSK, Postfach, 8081 Zürich – Gemeindepräsidentenverband Kanton Zürich, GPV Kanton Zürich, Postfach 2336, 8022 Zürich – Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich, Walchestrasse 31, 8021 Zürich – santésuisse, Hauptsitz, Römerstrasse 20, Postfach 1561, 4502 Solothurn – Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK), Haus der Kantone, Speichergasse 6, Postfach 684, 3000 Bern 7 – tarifsuisse ag, Standort Solothurn (Hauptsitz), Römerstrasse 20, 4502 Solothurn – Verband Zürcher Krankenhäuser (VZK), Nordstrasse 15, 8006 Zürich – Zürcher Privatkliniken ZUP, c/o Klinik Im Park, Seestrasse 220, 8027 Zürich – Departement für Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, Bachstrasse 15, 5001 Aarau – Gesundheits- und Sozialdepartement Appenzell I.Rh., Hoferbad 2, 9050 Appenzell – Departement Gesundheit und Soziales Appenzell A.Rh., Kasernenstrasse 17, 9100 Herisau – Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-­ Landschaft, Bahnhofstrasse 5, 4410 Liestal – Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, St. Alban-­ Vorstadt 25, 4001 Basel – Departement Finanzen und Gesundheit des Kantons Glarus, Rathaus, 8750 Glarus

– Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Hofgraben 5, 7000 Chur – Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern – Finanzdepartement des Kantons Obwalden, St. Antonistrasse 4, 6061 Sarnen – Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen – Departement des Innern des Kantons Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen – Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld – Dipartimento della sanità e della socialità, Palazza amministrativo, 6501 Bellinzona – Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion Uri, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf – Gesundheitsdirektion des Kantons Zug, Neugasse 2, Postfach 455, 6301 Zug – Direktionen des Regierungsrates

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Inhaltsverzeichnis

1. Ausgangslage 1

1.1 Einstweilige Weitergeltung der aufschiebenden Wirkung für beschwerdeführende Spitäler 2 1.2 Aktueller Anpassungsbedarf 2 1.3 Vernehmlassung 3

1.4 Generelle Neuevaluation im Rahmen der Spitalplanung 2022 4

2. Überprüfung der befristeten Leistungsaufträge und der Erreichung der Mindestfallzahlen 4

2.1 Überprüfungen im Bereich der Akutsomatik 4

2.1.1 Mindestfallzahlen pro Operateurin und Operateur 4 2.1.2 Mindestfallzahlen pro Spital 5

2.1.3 Qualifikation der Operateurinnen und Operateure 6

2.1.4 Verfügbarkeit der Fachärztinnen und Fachärzte 6

2.1.5 Tumorboard und Indikationskonferenz 6

2.1.6 Qualitätscontrollings mit Qualitätssicherung durch Fachgesellschaften oder Zertifizierung 6

2.1.7 Anforderungen an das Qualitätscontrolling (gemäss RRB Nr. 746/2017, Ziff. 5.1.6.1) 7

2.1.8 Von den Änderungen betroffene Leistungsbereiche 9

2.1.8.1 HNO2 Schild- und Nebenschilddrüsen- chirurgie9

2.1.8.2 GEFA Interventionen und Gefässchirurgie intraabdominale Gefässe 9

2.1.8.3 ANG3 Interventionen Carotis und extra- kranielle Gefässe und GEF3 Gefässchirurgie Carotis10

2.1.8.4 URO1.1.1 Radikale Prostatektomie 10

2.1.8.5 THO1.1 Maligne Neoplasien des Atmungs­ systems (kurative Resektion durch Lobek- tomie / Pneumonektomie) 11 2.1.8.6 THO1.2 Mediastinaleingriffe 11

2.1.8.7 BEW7 Rekonstruktion der unteren Extremität12 2.1.8.8 GYNT Gynäkologische Tumore 13

2.1.8.9 GYN2 Anerkanntes zertifiziertes Brustzentrum14

2.1.9 Generelle Verlängerung der Befristung der Leistungsaufträge bis 31. Dezember 2021 16

2.2 Überprüfungen im Bereich der Rehabilitation 16

3. Sonstige Änderungen im Bereich der Akutsomatik 17

3.1 Umsetzung IVHSM in den Leistungsgruppen 17

3.2 Änderungen des Anhangs zur Zürcher Spitalliste 2012 Akutsomatik: Leistungsspezifische Anforderungen 17

4. Änderungen der Zürcher Spitalliste Akutsomatik ab 1. Januar 2019 18 4.1 Universitätsspital Zürich (USZ) 18 4.2 Kantonsspital Winterthur (KSW) 19 4.3 Stadtspital Triemli (TRI) 19 4.4 Klinik Hirslanden (HIS) 19

4.5 See-Spital Standort Horgen (SEEH) 20

4.6 See-Spital Standort Kilchberg (SEEK) 20 4.7 Spital Uster (UST) 21 4.8 GZO AG Spital Wetzikon (GZO) 21 4.9 Spital Limmattal (LIM) 21 4.10 Spital Bülach (BÜL) 22 4.11 Spital Zollikerberg (ZOL) 23 4.12 Stadtspital Waid (WAI) 23 4.13 Schulthess-Klinik (SCH) 24 4.14 Spital Männedorf (MAN) 24 4.15 Kinderspital (KIS) 25

4.16 Universitätsklinik Balgrist (BAL) 25 4.17 Spital Affoltern (AFL) 26

4.18 Paracelsus-Spital Richterswil (PAR) 26 4.19 Klinik Lengg (LEN) 26

4.20 Uroviva Klinik für Urologie (URO) 26 4.21 Adus Medica (ADU) 26 4.22 Klinik Susenberg (SSB) 26 4.23 Limmatklinik (LIK) 27 4.24 Sune-Egge 27

4.25 Geburtshaus Zürcher Oberland (GEO) 27 4.26 Geburtshaus Delphys (GED) 27

4.27 Kantonsspital Schaffhausen (KSH) 27

5. Änderungen der Zürcher Spitalliste 2012 Rehabilitation ab 1. Januar 2019 27 5.1 RehaClinic Limmattal 27 5.2 RehaClinic Baden-Dättwil 30

5.3 Kliniken Valens, Standort Triemli 30 5.4 Rehaklinik Dussnang 31

5.5 Klinik Susenberg (Stiftung Klinik Susenberg) 31

6. Änderungen der Zürcher Spitalliste 2012 Psychiatrie ab 1. Januar 2019 32

6.1 Klinik «Suchtbehandlung Frankental» 32 6.2 Modellstation SOMOSA 33

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