Anfrage Peter Stutz, Embrach, und Andreas Hasler, Illnau-Effretikon, betreffend Jagdschiessanlage Au, Embrach, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 130/2013
Sitzung vom 3. Juli 2013
779. Anfrage (Jagdschiessanlage Au, Embrach) Die Kantonsräte Peter Stutz, Embrach, und Andreas Hasler, Illnau- Effretikon, haben am 15. April 2013 folgende Anfrage eingereicht: Der Baurechtsvertrag für die Jagdschiessanlage Au in Embrach läuft 2015 aus. Zu diesem Zeitpunkt wird im Kanton Zürich voraussichtlich keine Ersatzanlage realisiert sein. Die Anlage Au in Embrach liegt in einer bundesrechtlich geschützten Auenlandschaft. Die Beeinträchtigung durch die Jagdschiessanlage ist unbestritten. Gemäss der Broschüre zur geplanten Jagdschiessanlage Widstud bei Bülach werden zurzeit in Embrach von Sportschützen rund 30% der ge- samten Schüsse abgegeben. Gemäss Regierungsrats-Antwort vom 30. Juni 2010 auf die Anfrage KR-Nr. 95/2010 mussten die Bereiche der bestehenden Jagdschiessanlage, die von Grundwasserschutzzonen betroffen sind, bis 2012 saniert worden sein. Der Regierungsrat hat am 15. Juli 2011 verfügt, dass das AWEL ein Sanierungsprojekt für die JSA zu erstellen hat. Damit der Bund einen Beitrag an die Sanierung einer Schiessanlage leistet, dürfen seit 1. Januar 2013 keine Abfälle mehr auf Standorte in Grundwasserschutzzonen ge- langen. Wir bitten den Regierungsrat in diesem Zusammenhang um die Be- antwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Wird mit der Gemeinde Embrach bezüglich einer Verlängerung des Baurechtsvertrags verhandelt? Wenn ja, mit welchem zeitlichen Hori- zont und für welche Nutzung? Werden die durch den Lärm betroffe- nen Gemeinden Freienstein, Dättlikon, Pfungen und Rorbas in dieser Sache begrüsst?
2. Falls der Baurechtsvertrag nicht verlängert wird, wo könnte der Jagd- schiessbetrieb zur Ausbildung und zum Erhalt der Schiessfertigkeit der Zürcher Jägerinnen und Jäger stattfinden?
3. Wird, falls ein (sicher eng begrenzter) Weiterbetrieb geplant werden muss, der Sportschiessbetrieb auf der Anlage in Anbetracht der natur- schutzrechtlichen Bestimmungen verboten? Wo befinden sich Anlagen, die Sportschützen als Alternativen zu Embrach nutzen könnten/ würden?
4. Werden, falls ein begrenzter Weiterbetrieb in Embrach geplant wer- den muss, die dringend nötigen Anlagesanierungen vor dem Weiter- betrieb vollzogen, um eine weitere Belastung aus dem Schiessbetrieb zu vermeiden? Braucht es nebst der baurechtlichen auch eine Betriebs- bewilligung für die Jagdschiessanlage? Wer erteilt die Bewilligungen? Wer ist Bewilligungsnehmer? Welche Rechtsmittel stehen zur Verfü- gung?
5. Wurde die Sanierung der Grundwasserschutzzone vollzogen und falls ja, wie? Welche Kosten sind entstanden? Ist die Beteiligung des Bun- des an der Sanierung sichergestellt? Wurde das Gesamt-Sanierungs- konzept erarbeitet? Wie ist die zeitliche Planung und mit welchen Kosten ist zu rechnen? Wie ist der Kostenteiler definiert? Falls kein Projekt vorliegt – wie rechtfertigt der Kanton Zürich sein Verhalten in dieser Sache?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Peter Stutz, Embrach, und Andreas Hasler, Embrach, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Baudirektion steht mit dem Gemeinderat Embrach seit längerer Zeit in engem Kontakt. Die Gespräche im Zusammenhang mit dem Auslaufen des bestehenden Baurechtsvertrages sind in vollem Gange und können voraussichtlich noch diesen Sommer abgeschlossen wer- den. Die direkt betroffenen Gemeinden Freienstein-Teufen und Dättli- kon werden in den Entscheidungsprozess mit einbezogen. Ziel der Baudirektion ist es, die heute in Embrach, Meilen und Pfäffi- kon vorhandenen und künftig notwendigen Schiesskapazitäten ununter- brochen und langfristig an einem neuen Standort im Kanton Zürich zur Verfügung stellen zu können. Wann genau diese neue Jagdschiessanlage in Betrieb gehen wird, hängt vom laufenden Verfahren zur Eintragung des evaluierten Standortes in den kantonalen Richtplan und den nach- her folgenden Projektphasen, nämlich der Ausarbeitung des kantonalen Gestaltungsplans, der Umweltverträglichkeitsprüfung und dem Bau- bewilligungsverfahren, ab. Zu Frage 2: Im Kanton Zürich stehen zurzeit drei Jagdschiessanlagen zur Verfü- gung: Embrach, Meilen und Pfäffikon. In Embrach werden heute rund 80% des gesamten jagdlichen Schiessens abgewickelt. Sollte die Jagd- schiessanlage Embrach vor der Inbetriebnahme der neuen Jagdschiess-
anlage eingestellt werden, kann der Jagdschiessbetrieb zur Ausbildung und zum Erhalt der Schiessfertigkeit der Zürcher Jägerinnen und Jäger nicht mehr aufrechterhalten werden. Die Jagdschiessanlagen der um- liegenden Kantone können die für die Aus- und Weiterbildung der Jäge- rinnen und Jäger im Kanton Zürich notwendigen Kapazitäten nicht be- reitstellen. Sie sind ebenfalls auf innerkantonale Bedürfnisse ausgerich- tet. Es wäre auch nicht opportun, die durch einen gesetzlichen Auftrag vorgegebenen Trainingsbedingungen und die damit verbundene Immis- sionen in andere Kanone auszulagern. Der heutige Betrieb und die zur Verfügung stehende Kapazität der Anlage sollen ohne Unterbruch auf- rechterhalten werden, bis eine neue Anlage an einem anderen Standort den Betrieb aufnehmen kann. Zu Frage 3: Die Sportarten Skeet und Trap (Wurfscheibenschiessen) können im Kanton Zürich ausschliesslich auf der Schiessanlage Au ausgeübt wer- den. Es stehen im näheren und weiteren Umfeld keine ähnlichen Anla- gen zur Verfügung. Die Sportschützeninnen und -schützen müssten in den süddeutschen Raum oder nach Norditalien ausweichen. Einzelne Trap-, Skeet- oder Jagdparcoursanlagen sind in den umliegenden Kan- tonen wohl vorhanden, sind aber bereits ausgelastet. Aus diesem Grund ist die Jagdschiessanlage Au als sportartspezifische Anlage von kanto- naler Bedeutung im Katalog des Kantonalen Sportanlagenkonzepts aufgeführt. Ein Verbot des Sportschiessbetriebes vor der Aufgabe des Jagdschiessbetriebs ist nicht geplant. Zu Frage 4: Das Areal der Jagdschiessanlage Au muss gemäss Art. 32e Abs. 3 Bst. c des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) bis Ende 2020 saniert werden. Für die Anlage ist zurzeit ein Sanierungspro- jekt in Arbeit. In einem zweistufigen Submissionsverfahren sollen die Art der Sanierung und die Sanierungsfirma festgelegt werden. Voraus- setzung für die Sanierung ist, dass der Schiessbetrieb ruht. Dies bedingt, dass die neue Anlage in Betrieb ist. Es hat wenig Sinn, während eines zeitlich beschränkten Weiterbetriebs der bestehenden Anlage mit der Sanierung zu beginnen. Seit einigen Jahren und bis zur Stilllegung der Anlage kommt auf den Wurftaubenanlagen anstelle des umweltbelastenden Bleischrots nur noch Stahlschrot zum Einsatz, und die heute genutzten Wurftauben enthal- ten keine Schadstoffe mehr. Dieses zusätzlich in der Anlage in Embrach abgelagerte Material erhöht das Risiko für die Umwelt nicht weiter und wird das Sanierungsprojekt nicht verteuern.
Für das Sanierungsprojekt ist eine baurechtliche Bewilligung notwen- dig. Diese wird durch die Gemeinde (kommunaler Baurechtsentscheid) erteilt und mit der kantonalen Gesamtverfügung der betroffenen kan- tonalen Fachstellen koordiniert (Altlasten, Grundwasser, Naturschutz, Wald), vgl. Anhang zur Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 [LS 700.6]). Rekursinstanz ist das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Für den Weiterbetrieb der Anlage ist keine baurechtliche Bewilli- gung erforderlich, auch wenn der Baurechtsvertrag 2015 ausläuft. Eine solche Bewilligung wäre nur dann nötig, wenn bauliche Veränderungen oder Erweiterungen vorgenommen würden. Auch eine Betriebsbewilli- gung ist nicht erforderlich. Die für die Jagdschiessanlage Au geltenden Parameter wurden mit Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 14. März 1997 an die Betreibergesellschaft, die Jagdschützengesellschaft Zürich, festgelegt. Diese umfasst unter anderem, beruhend auf der zu- lässigen Lärmbelastung, die bewilligten Schiesshalbtage und die tägliche Höchstbetriebszeit während der Monate März bis November. Solange keine betrieblichen Erweiterungen erfolgen, muss diese Verfügung nicht angepasst werden. Im Übrigen gelten die Vorgaben des USG. Zu Frage 5: Die bestehenden Grundwasserschutzzonen werden im Rahmen des gesamten Sanierungsprojektes saniert. Eine vorgängige Sanierung die- ser Schutzzonen drängt sich nicht auf, da lediglich die Jagdschützenge- sellschaft und der Kynologische Verein Embrach Wasser dieser Zone als Trink- und Brauchwasser nutzen. Das Bundesamt für Umwelt hat im Übrigen bestätigt, dass, falls die Nutzung der Fassungen als Trinkwasser aufgegeben werde und als Folge davon die Grundwasserschutzzonen aufgehoben würden, die für Grundwasserschutzzonen bestehende Frist von Art. 32e Abs. 3 Bst. c Ziff. 2 USG in Betracht komme. Damit steht auch einer Beteiligung des Bundes, sofern ein bewilligtes Sanierungs- projekt und ein offizielles Gesuch um Zusicherung von Bundesbeiträ- gen fristgerecht vorliegt, nichts im Wege. Wie hoch die Gesamtkosten der Sanierung sein werden, wird nach Vorliegen des Gesamt-Sanierungs- konzeptes bekannt sein. Die Verfügung zur Verteilung der Kosten wird beim AWEL vorbereitet.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi