Anfrage Robert Brunner, Steinmaur, betreffend vorzeitige Festsetzung Gewässerraum, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 133/2015
Sitzung vom 19. August 2015
786. Anfrage (Vorzeitige Festsetzung Gewässerraum) Kantonsrat Robert Brunner, Steinmaur, hat am 4. Mai 2015 folgende An- frage eingereicht: Mit der Revision der Eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 4. Mai 2011 wurde der Gewässerraum für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 1 m natürlicher Breite auf 11 m festgelegt. Gemäss Übergangsbestimmungen gilt bis zur Festlegung des Gewässerraums beidseitig je ein Streifen von 8 m. Im Rahmen einer geplanten geringfügigen Terrainveränderung im Landwirtschaftsgebiet wurde einem Gesuchsteller in einem Vorentscheid mitgeteilt, dass eine Bewilligung nicht möglich sei, da die Terrainveränderung gemäss dieser Übergangsbestimmung den Streifen von 8 m tangiert. Der betroffene Bach ist an dieser Stelle unverbaut und gemäss Abschnittsklassifizierung Gewässer-Oekomorphologie im GIS natürlich, naturnah. Bei einer vor- zeitigen Festsetzung des Gewässerraums wäre also offensichtlich, dass der definitive Gewässerraum auf dieser Seite des Gewässers auf ca. 5 m festgelegt würde. Damit würde die geplante Terrainveränderung den voraussichtlichen Streifen von ca. 5 m nicht mehr tangieren und wäre aus gewässerrechtlicher Sicht bewilligungsfähig. In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um die Beant- wortung folgender Frage:
Erwägungen
1. Entspricht es einer generellen Praxis der Verwaltung, dass im Rahmen einer Baubewilligung keine vorzeitige definitive Festsetzung des Ge- wässerraumes vorgenommen wird, auch wenn der Grundeigentümer damit einverstanden wäre? Was spricht dagegen, insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 70 KV, nachdem die Verwaltung bürger- freundlich zu handeln hat?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Robert Brunner, Steinmaur, wird wie folgt beantwortet: Im Kanton Zürich kann der Gewässerraum zurzeit nur im Rahmen von nutzungsplanerischen Verfahren gemäss §§ 36–89 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, LS 700.1) bzw. mit der Festsetzung von Wasser-
bauprojekten gemäss § 18 Abs. 4 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG; LS 724.11) festgelegt werden (vgl. §§ 15 und 15h Verord- nung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei vom 14. Ok- tober 1992 [HWSchV; LS 724.112]). Im Zuge einer laufenden Anpassung der HWSchV soll es in Zukunft möglich sein, den Gewässerraum auch von Amtes wegen in einem «vereinfachten Verfahren», d. h. losgelöst von einem nutzungsplanerischen Verfahren oder einem Wasserbauprojekt festzulegen. In allen drei möglichen Verfahren wird jedoch vorausge- setzt, dass die Festlegung des Gewässerraums in einem genügend gros- sen Planungsgebiet erfolgt. Es entspricht somit nicht nur einer allgemeinen Praxis der Verwaltung, dass im Rahmen von Baubewilligungen keine Festlegung des Gewässer- raums erfolgt. Eine Festlegung im Rahmen eines Baubewilligungsver- fahrens ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich, da kein entsprechen- des Verfahren zur Verfügung steht. Nicht zulässig wäre es überdies, eine gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung zu erteilen, weil der geschätzte künftige Gewässerraum weniger breit ausfallen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_505/2011 vom 1. Februar 2012, E. 3.2–3.3; BGE 139 II 470, E. 4.3–4.4). Eine Festlegung des Gewässerraums im Rahmen eines Baubewilli- gungsverfahrens wäre im Weiteren aus sachlichen Gründen nicht ange- zeigt. Ein geeignetes Planungsgebiet für eine Gewässerraumfestlegung er- streckt sich auf die gesamte Länge eines Gewässers oder einen genügend grossen Abschnitt desselben, da eine sachgerechte Planung die Ermitt- lung der massgebenden Gewässerschutzinteressen (Hochwasserschutz, natürliche Funktionen sowie Gewässernutzung) und die gebotene umfas- sende Interessenabwägung voraussetzt. Das Baubewilligungsverfahren ist nicht geeignet, die Gewässerschutzinteressen abschliessend zu ermit- teln, eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen oder gar den Gewässerraum über Parzellengrenzen hinweg festzulegen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi