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Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich, Vorgehen für die vierte Zuteilungsrunde, Zusatzkredit, Stellenplan der Finanzverwaltung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Juli 2021

791. Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich, Vorgehen für die vierte Zuteilungsrunde, Zusatzkredit, Stellenplan der Finanzverwaltung

Erwägungen

1. Ausgangslage Bisher erfolgten im Covid-19-Härtefallprogramm die folgenden Zu- teilungsrunden: – Zuteilungsrunde 1: gemäss Covid-19-Härtefallverordnung vom 25. No- vember 2020 (SR 951.262) mit Stand am 19. Dezember 2020 – Zuteilungsrunde 2: Erweiterung gemäss Verordnungsstand am 14. Ja- nuar 2021 – Zuteilungsrunde 3a: Erweiterung für Unternehmen bis 5 Mio. Franken Referenzumsatz (durchschnittlicher Umsatz in den Jahren 2018/2019 oder einer späteren Zwölfmonatsperiode) gemäss Verordnungsstand am 1. April 2021 – Zuteilungsrunde 3b: Erweiterung und neue Berechnungsweise für Unternehmen über 5 Mio. Franken Referenzumsatz gemäss Verord- nungsstand am 1. April 2021 – Zuteilungsrunde 3c: Zusatzbeitrag im Fall von Eigenleistungen der Unternehmen über 5 Mio. Franken Referenzumsatz gemäss Verord- nungsstand am 1. April 2021 Bis anhin entstanden daraus rund 9000 Rechtsbeziehungen mit 6800 Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern. Mit der vierten Änderung der Covid-19-Härtefallverordnung mit Stand am 19. Juni 2021 erhöhte der Bundesrat die Höchstgrenzen für Beitrags- zahlungen an folgende Kategorien von Unternehmen:

1. Für Unternehmen mit einem durchschnittlichen Umsatz 2018/2019 («Referenzumsatz») von bis zu 5 Mio. Franken wird die Regelung des «Härtefalls im Härtefall» eingeführt, die für grössere Unternehmen schon gilt: Wenn ihr Umsatzrückgang mindestens 70% beträgt, liegt die Höchstgrenze für nicht rückzahlbare Beiträge bei 30% des Refe- renzumsatzes (statt 20%). Die nominale Höchstgrenze beträgt 1,5 Mio. Franken (statt 1,0 Mio. Franken).

2. Aus der Bundesratsreserve gemäss Art. 12 Abs. 2 des Covid-19-Geset- zes (SR 818.102) werden 300 Mio. Franken an die Kantone verteilt, um verbleibende spezifische kantonale Probleme zu lösen. Gemäss Art. 15 Abs. 3 der Covid-19-Härtefallverordnung setzen die Kantone ihre An- teile für die ergänzende Unterstützung von besonders betroffenen

Unternehmen ein, an denen ein gewichtiges kantonales Interesse be- steht. Sie können dabei vom Verbot der Doppelsubventionierung bei branchenspezifischen Hilfen sowie von den Höchstgrenzen gemäss Art. 8–8d der Covid-19-Härtefallverordnung abweichen. Gemäss Dispositiv II des Beschlusses des Kantonsrates über einen Zu- satzkredit und die Nachtragskredite für eine zweite Zuteilungsrunde im Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich vom 25. Januar 2021 (Vorlage 5663c) wurde der Regierungsrat ermächtigt, die Kriterien und den Zuteilungsmechanismus des Covid-19-Härtefallprogramms des Kan- tons Zürich gemäss den Bundesvorgaben, auch bei künftigen Anpassun- gen, anzupassen. Für eine Abweichung von den Bundesvorgaben wird die Zustimmung des Kantonsrates benötigt.

2. Anpassungen für die vierte Zuteilungsrunde

2.1 Zuteilungsrunde 4a: Unternehmen bis 5 Mio. Franken Referenzumsatz Gemäss § 11 Abs. 2 lit. c des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) werden Staatsbeiträge gekürzt oder verweigert, wenn «sie die Aufwendungen übersteigen». Staatsbeiträge dürfen somit nicht zu zu- sätzlichen Gewinnen bei den Empfängerinnen und Empfängern führen. Zur Umsetzung dieser Bestimmung wurde bisher eine Selbstdeklaration im Rahmen der Gesucheingabe umgesetzt («Wir bestätigen, dass mit dem beantragten nicht rückzahlbaren Beitrag tatsächliche Kosten ge- deckt werden, denen kein Umsatz entgegensteht, und dass daraus kein Gewinn resultiert.»). Zudem wurden in der Gesuchprüfung Kontrollen vorgenommen und entsprechende Kürzungen umgesetzt, wenn die Selbst- deklaration in offensichtlicher Weise nicht eingehalten war. Mit dieser Vorgehensweise wurde den damaligen zeitlichen Rahmenbedingungen und dem spezifischen Umstand des Kantons Zürich Rechnung getragen, damit eine hohe Anzahl erwarteter Gesuche in einfacher Weise in mög- lichst kurzer Zeit zur Auszahlung gelangen konnte. In der kommenden vierten Zuteilungsrunde sind diese Rahmenbedingungen insbesondere in zeitlicher Hinsicht anders zu beurteilen, womit die beantragten Härte- fallbeiträge vertiefter zu erfassen sind, um der Anforderung des Staats- beitragsgesetzes Genüge zu tun. Die Unternehmen haben deshalb ihre Fixkosten auf Jahresbasis einzugeben und mit Belegen nachzuweisen. Der maximale nicht rückzahlbare Beitrag wird errechnet, indem die Fix- kosten auf Jahresbasis mit dem Umsatzrückgang multipliziert werden. Hinzugerechnet wird massnahmenbedingter einmaliger Aufwand. Da- von abgezogen werden schon erfolgte Zahlungen im Rahmen des Covid-­ 19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich, nicht aber anderweitig er- folgte Entschädigungen (z. B. Versicherungen, Vermieter). Es werden keine neuen Anspruchsberechtigten in das Programm aufgenommen.

2.2 Zuteilungsrunde 4b: Verteilung der Bundesratsreserve an Unternehmen über 5 Mio. Franken Referenzumsatz Der Anteil des Kantons Zürich an der zu verteilenden Bundesrats- reserve von 300 Mio. Franken beläuft sich auf 59,61 Mio. Franken. Im Sinne von zwei im Nationalrat und Ständerat angenommenen gleich lau- tenden Motionen «Zulassen von höheren Härtefallbeiträgen in begrün- deten Ausnahmefällen» (21.3601 bzw. 21.3610) sollen diese Mittel «in be- gründeten Ausnahmefällen und basierend auf einer Einzelfallprüfung» an Unternehmen mit einem Referenzumsatz von mehr als 5 Mio. Fran- ken verteilt werden, «wenn bestehende Unternehmensstrukturen nach- weislich eine direkte Ungleichbehandlung zur Folge haben oder die an- geordneten Massnahmen des Bundesrates in der Pandemiebekämpfung wie zum Beispiel die Home-Office Pflicht oder der Fernunterricht an Hochschulen zu einem existenzbedrohenden Umsatzeinbruch führten». Gemäss dem erwähnten Beschluss des Kantonsrates und mangels ent- sprechender Bundesvorgaben ist zur konkreten Umsetzung ein dringlich zu erklärendes kantonales Gesetz zu erlassen. Zur Umsetzung der er- wähnten Motionen sind im Kanton Zürich Gastrounternehmen zu be- rücksichtigen, die eine hohe Anzahl an Betrieben auch ausserhalb des Kantons Zürich aufweisen und die aufgrund ihrer Strukturierung als ein einziges Unternehmen durch den Höchstbeitrag gemäss Covid-19-­ Härtefallverordnung benachteiligt sind. Zudem sind nur Unternehmen zuzulassen, die schon in der 3. Zuteilungsrunde ein Gesuch gestellt ha- ben und die einen Umsatzrückgang von über 40 Mio. Franken nachwei- sen: Gemäss den ordentlichen Regeln der Covid-19-Härtefallverordnung konnten Umsatzrückgänge bis 40 Mio. Franken beim für diese Branche massgeblichen Pauschalsatz von 25% mit dem Höchstbeitrag von 10 Mio. Franken schon in den Zuteilungsrunden 1–3 entschädigt werden. Gemäss § 11 Abs. 2 lit. c des Staatsbeitragsgesetzes sind die nicht durch Umsatz gedeckten Kosten nachzuweisen. Härtefallbeiträge aus der 1. bis 3. Zu- teilungsrunde oder Beiträge von Dritten (z. B. Versicherungen oder Ver- mieter) sind abzuziehen.

2.3 Verzicht auf Anrechnung der kantonalen Kreditausfall- garantie Die Kantone können dem Beitrag aus der Bundesratsreserve auch Vorleistungen anrechnen, die sie zwischen dem 1. März 2020 und dem 25. September 2020 erbracht haben. Dies würde für den Kanton Zürich insbesondere eine Anrechnung entsprechender Garantieleistungen aus der kantonalen Kreditausfallgarantie bedeuten. Mangels Kompatibilität der Programme und nicht vorhandener Datengrundlagen wird auf eine rückwirkende Anrechnung verzichtet.

3. Verpflichtungskredit Der Verpflichtungskredit gemäss Beschluss des Kantonsrates über einen zweiten Zusatzkredit und die weiteren Nachtragskredite für das Covid-­ 19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich vom 15. März 2021 (Vorlage 5663d) wird derzeit als ausreichend auch für die vierte Zuteilungsrunde erachtet und ist demzufolge nicht anzupassen. Die Finanzierung der Zuteilungsrunde 4a erfolgt zu 70% durch den Bund und jene der Zu- teilungsrunde 4b zu 100% durch den Bund.

4. Vollzug Für die Organisation des Vollzugs wurden bisher zwei Stellen (RRB Nr. 1323/2020) und eine gebundene Ausgabe von 5,5 Mio. Franken bewil- ligt (RRB Nr. 56/2021). Neu werden dafür vier Stellen und einmalige ge- bundene Ausgaben von 7,5 Mio. Franken veranschlagt (für die externe Gesuchsprüfung 5,2 Mio. Franken, für die Softwareinfrastruktur 1,3 Mio. Franken, für die rechtliche Unterstützung 0,6 Mio. Franken und als Re- serven 0,4 Mio. Franken). Im Vergleich zur ursprünglichen Berechnung, die von einem schlan- ken, einmaligen Vorgehen bzw. einer Zuteilungsrunde ausging, haben die inzwischen vier Zuteilungsrunden und die in der dritten Zuteilungs- runde neu eingeführte unterschiedliche Beurteilung von Unternehmen mit einem Referenzumsatz von über 5 Mio. Franken zu einer deutlich grös- seren Komplexität geführt. Dies äussert sich in wiederholten Anpassun- gen im Softwareaufbau, um die Anforderungen für jede Zuteilungsrunde umzusetzen, sowie in höherem Aufwand bzw. längeren Bearbeitungs- zeiten in der externen Gesuchsprüfung. Zudem zeigt es sich, dass nach erfolgter Gesuchsprüfung und Auszahlung dauerhaft mit einem grösse- ren internen Personalbedarf zu rechnen ist, um die hoheitlichen Aufga- ben, die nicht an externe Dienstleister abgetreten werden können, dauer- haft abzubilden. Dazu gehören insbesondere die Kontrolle der Auf‌lagen gemäss Art. 12 Abs. 1ter und 1septies des Covid-19-Gesetzes, die Anpassung von Verfügungen aufgrund von Bedürfnissen der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die Reportingpflichten gegenüber dem Bund, die fachli- che Bearbeitung von Rechtsfällen, die Betreuung von Prüfhandlungen der Aufsichtsorgane von Kanton und Bund sowie das Forderungsmanage- ment. Der zusätzliche Personalaufwand wird in der Leistungsgruppe Nr. 4100, Finanzverwaltung, kompensiert.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Vorgehen für die Zuteilungsrunde 4a im Covid-19-Härtefall- programm des Kantons Zürich wird genehmigt.

II. Die Finanzdirektion wird beauftragt, ein dringlich zu erklärendes kantonales Gesetz zur Zuteilung der Mittel aus der Bundesratsreserve zu erarbeiten (Zuteilungsrunde 4b).

III. Für den Vollzug des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich werden zur Ausgabenbewilligung gemäss RRB Nr. 56/2021 eine zusätzliche gebundene Ausgabe von Fr. 2 000 000 zulasten der Leistungs- gruppe Nr. 4950, Sammelpositionen, bewilligt. Die gesamte zur Verfügung stehende Ausgabensumme beträgt Fr. 7 500 000. Davon gehen Fr. 6 000 000 zulasten der Erfolgsrechnung und Fr. 1 500 000 zulasten der Investitions- rechnung.

IV. Der Stellenplan der Finanzverwaltung wird ab 1. August 2021 wie folgt ergänzt: Stellen Richtposition Klasse VVO

V. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates, die Staatskanz- lei, die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Finanzkontrolle und die Finanzkommission des Kantonsrates.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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