Gemeindewesen, Zweckverband, Alters- und Pflegeheim Weinland, neue Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Juni 2011
812. Gemeindewesen (Zweckverband; Alters- und Pflegeheim Weinland)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wir- kung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Benken, Marthalen, Ossingen, Rheinau, Trüllikon und Truttikon bilden seit 1981 unter der Bezeichnung Alters- und Pflegeheim Weinland einen Zweckverband für die Bereitstellung von stationären und ambulanten Pflege- und Betreuungsangeboten in erster Linie für die Einwohnerinnen und Einwohner des Verbands- gebietes. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demo- kratisch zu organisieren, sind die Gemeinden übereingekommen, die Zweckverbandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Die Stimm- berechtigten der Verbandsgemeinden stimmten den neuen Statuten zwischen dem 30. September und dem 8. Dezember 2009 zu. Der Bezirks- rat Andelfingen hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse der Verbandsgemeinden keine Rechtsmittel erhoben wurden. Die Neue- rungen betreffen im Wesentlichen die Anpassung an die Vorgaben der Kantonsverfassung betreffend die demokratische Zweckverbands- organisation. Sie geben, soweit ersichtlich, zu keinen rechtlichen Bean- standungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Gesundheitsdirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Alters- und Pflegeheim Weinland werden genehmigt.
II. Mitteilung an die Heimkommission des Zweckverbands Alters- und Pflegeheim Weinland, Oberhusestrasse 1, 8460 Marthalen, die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Benken, Landstrasse 1, 8463 Benken, Marthalen, Unterdorf 2, 8460 Marthalen, Ossingen, Trut- tikerstrasse 7, 8475 Ossingen, Rheinau, Schulstrasse 11, 8492 Rheinau, Trüllikon, Diessenhoferstrasse 11, 8466 Trüllikon, und Truttikon, Hin- terdorfstrasse 2, 8467 Truttikon, den Bezirksrat Andelfingen, Schloss- gasse 14, 8450 Andelfingen, sowie an die Gesundheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi