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Spital Männedorf, Teilsanierung und Erweiterung, Etappe 2, Neubau Behandlungstrakt, Kostenanteil

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Juni 2010

817. Spital Männedorf (Teilsanierung und Erweiterung, Etappe 2,

Erwägungen

Neubau Behandlungstrakt, Kostenanteil) Das Spital Männedorf verfügt über 148 Betten und ist für die medizini- sche Grundversorgung am Rechten Zürichseeufer mit rund 80 000 Ein- wohnern zuständig. Im Jahr 2008 wurden rund 7000 Patientinnen und Patienten stationär und rund 27 000 ambulant medizinisch versorgt. Das Spital rechnet bis zum Jahr 2020 mit einer Bevölkerungszunahme auf rund 90 000 Personen und einem Anstieg der pro Jahr stationär behan- delten Patienten auf 8000. Infolge der weiterhin rückläufigen Aufent- haltsdauer wird die Zahl der Pflegetage eher abnehmen. Das vor 130 Jahren eingerichtete Spital wurde mehrfach um- und ausgebaut. Seit 2007 wird es einer weiteren Teilsanierung und Erweite- rung unterzogen. In einer ersten, mit RRB Nr. 1710/2006 bewilligten Etappe wurde der aus den 60er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts stammende Südtrakt durch einen zweigeschossigen Neubau ersetzt; darin sind zwei Pflegestationen mit insgesamt 42 Betten untergebracht. Im Verbindungsbau zum bestehenden Mitteltrakt befinden sich eine Cafeteria, die Zentralgarderobe und weitere Infrastrukturräume. Die nun anstehende zweite Etappe betrifft den aus den 70er-Jahren des 20. Jahrhunderts stammenden Behandlungstrakt sowie weitere über das Spital verteilte Funktionsbereiche, bei denen ein dringender Er- neuerungsbedarf besteht. Der Behandlungstrakt wird heute im Wesentlichen wie folgt genutzt: – Geschoss U: Pflegestation mit 22 Betten, mittlerweile aufgehoben – Geschoss A: Notfallstation – Geschoss B: Operationsabteilung mit 3 OPS Drei weitere Operationssäle befinden sich im Geschoss B des Mittel- traktes in Räumen aus den 50er-Jahren. Die Intensivpflegestation hat ihren Standort im Geschoss A des Westtraktes und die Radiologie im Geschoss A des Mitteltraktes. Die bautechnischen und raumorganisatorischen Gegebenheiten ent- sprechen nicht mehr den betrieblichen und spitalhygienischen Anforde- rungen und verhindern eine effiziente Betriebsführung. Die anstehen- de Teilsanierung umfasst daher nicht nur die bauliche Erneuerung der erwähnten Behandlungsbereiche, sondern auch die sinnvolle räumliche Neugruppierung der verschiedenen Funktionen. Darüber hinaus müs-

sen die Küche und das Personalrestaurant verlegt werden, da diese an ihren Standorten im Osttrakt nicht mehr den betrieblichen Anforde- rungen entsprechend saniert werden können. Der Zweckverband Kreisspital Männedorf hat 2002 einen Wett- bewerb zur Optimierung, Erneuerung und Erweiterung der kritischen Betriebsbereiche des Spitals durchgeführt. Den Auftrag zur Weiter- bearbeitung erhielt die aus dem Wettbewerbsverfahren siegreich her- vorgegangene Metron Architektur AG, Brugg. Ihr Bauprojekt sieht vor, den alten Behandlungstrakt durch einen Neubau zu ersetzen. Der neue Behandlungstrakt wird mit einer Geschossfläche von rund 8800 m2 ge- genüber dem Altbau einen Flächenzuwachs von 4800 m2 aufweisen. Es sind folgende Nutzungen vorgesehen: – Geschoss U: Küche, Personalrestaurant, Spitalapotheke – Geschoss A: Notfallstation, Intensivpflegestation, Sprechstundenabteilung – Geschoss B: Operationsabteilung mit 5 OPS, Aufwachsälen und Tageschirurgie – Geschoss C: Zentralsterilisation, Technikzentrale Die Sprechstundenabteilung ist eine organisatorische Neuerung. Sie erweitert und bündelt räumlich das Angebot an ambulanten Konsul- tationen. Um während der Bauphase auf Provisorien weitgehend verzichten zu können, wird der bestehende Behandlungstrakt nicht sofort abge- brochen, sondern erfüllt seine Funktionen zunächst weiter. Der neue Behandlungstrakt legt sich zunächst L-förmig um den alten und kann bereits teilweise in Betrieb genommen werden, bevor der Altbau abge- brochen und der Neubau vervollständigt wird. Die Kosten der Massnahmen betragen gemäss Kostenvoranschlag der Architekten vom 9. September 2008 Fr. 69 500 000 (Kostenstand 1. April 2008, Genauigkeitsgrad ±10%). Sie setzen sich wie folgt zusam- men: in Franken Vorbereitungsarbeiten 4 207 000 Gebäude, Betriebseinrichtungen 50 670 000 Umgebung 956 000 Baunebenkosten 2 493 000 Medizinische Apparate und Anlagen 4 257 000 Medizinische Einrichtungen und Ausstattungen 2 393 000 Ausstattung 1 194 000 Reserve (rund 5%) 3 330 000 Total (einschliesslich MWSt 7,6%) 69 500 000

Von den Kosten abzuziehen ist der bereits mit RRB Nr. 810/2007 be- willigte Planungskredit von Fr. 3 069 000 (Staatsbeitrag Fr. 1 135 530) für Vorprojekt, Bauprojekt und Bewilligungsverfahren. Somit verbleiben beitragsberechtigte Kosten von Fr. 66 431 000. Die Baudirektion hat das Vorhaben geprüft. Sie erachtet die veran- schlagten Kosten als gerechtfertigt. Ihr Gutachten vom 12. Februar 2010 enthält folgende weitere Anmerkungen: – Im Boden des Geschosses U sind Öffnungen zur Revision der im da- runter liegenden Hohlraum verlaufenden Leitungen einzuplanen. – Für den Mehrzweckraum im Geschoss U fehlt ein Abstellraum, der das Mobiliar für die verschiedenen Nutzungszwecke aufnehmen kann. – Die Trennmauer zwischen den beiden Umbetträumen beengt die Arbeiten; es ist daher zu prüfen, ob die Mauer weggelassen werden kann. – Es ist zu prüfen, ob eine zweite Ausgabestelle für das Sterilgut neben jener im OP-Bereich notwendig ist. – Es ist zu prüfen, ob in der Zentralsterilisation durch eine Umlegung des Sauberflurs Produktionsfläche gewonnen werden kann. Die Anmerkungen der Baudirektion sind bei der Bauausführung zu berücksichtigen. Das Gutachten wird dem Spital zur Verfügung gestellt. Die Abwicklung des Projektes erfolgt ausserhalb des Standardpro- zesses der Immobilienverordnung, da die Planungsarbeiten vor ihrer Inkraftsetzung aufgenommen wurden. Gemäss dem weiterhin geltenden § 40 des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 (siehe § 64 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007; LS 810.1) leistet der Staat Kostenanteile an die Investitionen und den Betrieb der den Bedürfnissen der Bevölkerung dienenden Kranken- häuser. Die Kostenanteile bemessen sich nach der finanziellen Leis- tungsfähigkeit der letzten Jahre in den zum Einzugsgebiet des Spitals Männedorf gehörenden Gemeinden. Der massgebliche Finanzkraft- index des Spitals Männedorf beträgt 141. Daraus ergibt sich ein Bei- tragssatz von 37% für Investitionen (§ 29 Verordnung über die Staats- beiträge an die Krankenpflege). Gemäss § 5 des Staatsbeitragsgesetzes werden Gesuche nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht behandelt. Nach den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes (KVG, Spitalfinanzierung) müssen die Investitionskosten der Spitäler spätestens ab 1. Januar 2012 in leistungs- bezogene Pauschalen integriert werden (Abs. 1 KVG-Übergangs- bestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007). Die heute noch geltende Objektfinanzierung wird somit schweizweit durch eine subjekt-

bezogene Finanzierung ersetzt, bei der grundsätzlich alle anrechenba- ren Investitions- und Betriebskosten über leistungsbezogene Pauschalen abgegolten werden. Das bedeutet, dass pro Patientenbehandlungsfall nicht nur die (je nach Diagnose unterschiedlichen) Betriebskostenan- teile, sondern neu auch Pauschalanteile für Investitionen vergütet wer- den, die beide direkt an das Spital gehen. Die Pauschalen werden dem Spital von den Krankenversicherern und der öffentlichen Hand nach dem für die Spitalfinanzierung geltenden Verteilschlüssel vergütet (vgl. Art. 49a Abs. 2 KVG). Dementsprechend gelten die ab 1. Januar 2012 getätigten Investitionen als durch die Pauschalen abgedeckt bzw. re- finanziert. Auch wenn zur Umsetzung der ab 1. Januar 2012 greifenden übergeordneten KVG-Bestimmungen noch Ausführungsbestimmun- gen auf kantonaler Gesetzesstufe erlassen werden müssen, können vom Kanton ab diesem Zeitpunkt aufgrund der KVG-Bestimmungen keine objektbezogenen Investitionsbeiträge mehr geleistet werden. Die Ver- antwortung für die Refinanzierbarkeit der getätigten und der noch zu tätigenden Investitionen über die in den Pauschalen und den anderen leistungsbezogenen Tarifen enthaltenen Investitionsbeiträge liegt voll- umfänglich bei den Spitalträgern. Die dem heutigen Recht unterstehende Zusicherung des Kosten- anteils an den Neubau des Behandlungstraktes muss dem Umstand Rechnung tragen, dass sich die Rechtslage während der Bauausführung ändern wird; der Kostenanteil muss daher auf das bis Ende 2011 aus- geführte Ausmass des Vorhabens beschränkt werden. Ausserdem ist der Kostenanteil unter dem Vorbehalt zuzusichern, dass der gewährte Bei- trag gestützt auf eine spätere Änderung der kantonalen Spitalfinanzie- rungsbestimmungen in Revision gezogen, gegebenenfalls zurückgefor- dert, in ein Darlehen umgewandelt oder in anderer Weise angepasst werden kann. Auf der Grundlage des derzeit für das Spital Männedorf geltenden Staatsbeitragssatzes von 37% ergäbe sich bei grundsätzlich beitrags- berechtigten Gesamtkosten von Fr. 66 431 000 und einer Fertigstellung der Baumassnahmen bis zum 31. Dezember 2011 ein Kostenanteil von Fr. 24 579 470 (Kostenstand 1. April 2008). Der Staatsbeitrag nach gel- tendem Recht ist jedoch wie dargelegt nur an die Kosten der bis 31. De- zember 2011 realisierten Bauteile des Gesamtprojektes auszurichten. Das Spital Männedorf ist deshalb zu verpflichten, der Gesundheits- direktion bis Ende April 2012 eine Zwischenabrechnung über die bis 31. Dezember 2011 angefallenen Baukosten einzureichen. Gemäss der- zeitigem Planungsstand werden per Ende 2011 voraussichtlich Bau- kosten von Fr. 22 000 000 anfallen, für die sich ein Staatsbeitrag von Fr. 8 140 000 errechnet. Der endgültige Kostenanteil wird nach Vorlie- gen dieser Zwischenabrechnung bemessen und ausgerichtet.

Gemäss IPSAS errechnen sich die jährlichen Kapitalfolgekosten des Staatsbeitrages wie folgt: Staatsbeitrag Kapitalfolgekosten Zinsen Abschreibung (3,0%) (3,5%) Fr. Fr. Fr. Staatsbeitrag 8 140 000 122 100 284 900 Total 8 140 000 Total 407 000 Der Kostenanteil gemäss § 2 des Staatsbeitragsgesetzes ist eine ge- bundene Ausgabe gemäss § 37 des Gesetzes über Controlling und Rech- nungslegung (CRG; LS 611). Er geht zulasten des Kontos 6310.5640, Investitionsbeiträge an öffentliche Unternehmungen. Im Budget 2010 sind für das Vorhaben Fr. 4 000 000 eingestellt. Der restliche Betrag, der zur Mitfinanzierung der bis Ende 2011 aufgelaufenen Baukosten erfor- derlich ist, ist im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2010–2013 für das Jahr 2011 enthalten. Bei der Umsetzung des Vorhabens sind die einschlägigen Gesetze und Vorschriften zu berücksichtigen. Bei Nichteinhaltung kann der Staatsbeitrag gekürzt oder verweigert werden. Sich abzeichnende Mehrkosten sind der Gesundheitsdirektion zu melden. Wesentliche Projektänderungen (dazu zählen auch solche, die nicht mit Mehr- oder Minderkosten verbunden sind) sind der Gesundheitsdirektion vor dem Eingehen weiterer Verpflichtungen zur Genehmigung zu unterbreiten. Nachdem Investitionen in Bauten der Gesundheitsversorgung zu- dem auf eine langfristige Nutzungsdauer angelegt sind, ist die gemäss § 12 Abs. 2 Staatsbeitragsverordnung geltende grundsätzliche Beschrän- kung der Zweckbindung des Staatsbeitrages auf 20 Jahre aufzuheben und die Zweckbindung auf unbestimmte Zeit zu veranschlagen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für die Teilsanierung und Erweiterung des Spitals Männedorf, Etappe 2, Neubau Behandlungstrakt, mit anrechenbaren Kosten von Fr. 66 431 000 (Kostenstand 1. April 2008) wird genehmigt.

II. Dem Spital Männedorf wird an die Kosten der bis 31. Dezember 2011 ausgeführten Teile des Projekts ein Kostenanteil von 37% der an- rechenbaren effektiven Kosten, höchstens aber Fr. 24 579 470, als gebun- dene Ausgabe zugesichert. Dieser Betrag erhöht oder vermindert sich entsprechend der Entwicklung des Zürcher Baukostenindexes. Die Zahlung erfolgt auf Basis der vom Spital Männedorf zum Ausführungs- stand per 31. Dezember 2011 vorzulegenden Zwischenabrechnung.

III. Die Ausgaben gehen zulasten der Investitionsrechnung der Leis- tungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation.

IV. Die Zusicherung des Kostenanteils erfolgt unter Vorbehalt einer späteren Änderung der kantonalen Spitalfinanzierungsgesetzgebung. Das Spital Männedorf wird verpflichtet, der Gesundheitsdirektion bis Ende April 2012 eine Zwischenabrechnung über die bis 31. Dezember 2011 angefallenen Baukosten einzureichen.

V. Die Beschränkung der Zweckbindung des Staatsbeitrages auf 20 Jahre gemäss § 12 Abs. 2 Staatsbeitragsverordnung wird aufgehoben.

VI. Die Anmerkungen der Baudirektion sind bei der Bauausführung zu berücksichtigen. Das Gutachten der Baudirektion wird dem Spital Männedorf zur Verfügung gestellt.

VII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mittei- lung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schrift- lich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismit- tel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VIII. Mitteilung an die Direktion des Spitals Männedorf, Asyl- strasse 10, 8708 Männedorf (E), sowie an die Finanzdirektion, die Bau- direktion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli

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