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Gesetz über die Pädgogische Hochschule und Lehrpersonalverordnung, Änderung, Vernehmlassung, Ermächtigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. September 2019

822. Änderungen des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule und der Lehrpersonalverordnung (Ermächtigung zur Vernehmlassung)

Erwägungen

1. Ausgangslage Die Pädagogische Hochschule Zürich führte 2009 versuchsweise einen kombinierten Studiengang Kindergarten-Unterstufe ein, der ein Lehr- diplom für die Kindergartenstufe und die Unterstufe der Primarstufe (1. bis 3. Klasse) vermittelt. Mit Beschluss vom 4. November 2013 änderte der Kantonsrat das Gesetz über die Pädagogische Hochschule vom 25. Ok- tober 1999 (PHG, LS 414.41) und verankerte den Studiengang Kinder- garten-Unterstufe im PHG. Der Studiengang hat sich in der Praxis be- währt. Dies zeigt sich auch in den steigenden Studierendenzahlen. Die Studierenden sind grundsätzlich sehr zufrieden mit dem Studiengang Kindergarten-Unterstufe. Sie erwerben bei gleicher Ausbildungsdauer wie bei der Kindergartenausbildung die Unterrichtsbefähigung für fünf und nicht nur für zwei Schuljahre. Damit erhalten die Studierenden eine umfassende Ausbildung und können nach Abschluss des Studiums so- wohl im Kindergarten als auch auf der Unterstufe der Primarstufe unter- richten. Die breitere Ausbildung im Studiengang Kindergarten-Unterstufe sichert das Verständnis der Lehrpersonen für beide Schulstufen. Damit kann ein verbesserter Übergang von der Kindergartenstufe in die Primar- stufe gewährleistet werden, der für Schülerinnen und Schüler wie auch für Eltern eine Herausforderung darstellt. Für die Gemeinden bietet die An- stellung von Lehrpersonen mit dieser Ausbildung zudem den Vorteil, dass diese in Zeiten schwankender Schülerzahlen flexibler eingesetzt werden können. Aufgrund der Entwicklung der Schülerzahlen in der Volksschule ist in den nächsten Jahren insbesondere auf der Primarstufe mit einem zusätzlichen Bedarf an Lehrpersonen zu rechnen. Das seit 1. Januar 2015 geltende Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweize- rischen Hochschulbereich (SR 414.20) legt in Art. 24 Abs. 2 fest, dass die pädagogischen Hochschulen für die Zulassung zur ersten Studienstufe für die Vorstufen- und Primarlehrerausbildung entweder eine gymnasiale

Maturität oder eine Fachmaturität pädagogischer Ausrichtung oder unter bestimmten Voraussetzungen eine Berufsmaturität verlangen. Eine Zu- lassung nach Abschluss einer dreijährigen Fachmittelschule ist deshalb künftig nicht mehr möglich. Die Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbil- dungsabschlüssen (Diplomanerkennungsvereinbarung) vom 18. Februar 1993 bildet die Grundlage für die gesamtschweizerische Anerkennung von Lehrdiplomen. Der Kanton Zürich ist dieser Vereinbarung mit Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 22. September 1996 (LS 410.4) beigetreten. Gestützt auf diese Vereinbarung hat die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) an ihrer Plenarversammlung vom 28. März 2019 ein neues «Reglement über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Pri- marstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen» erlassen. Das neue Reglement ersetzt die bisherigen Anerkennungsreglemente für die Vorschulstufe/Primarstufe, für die Sekundarstufe I und für Maturitäts- schulen sowie die dazugehörigen Richtlinien und tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Die Kantone haben in der Folge zwei Jahre Zeit, um die erfor- derlichen Anpassungen an das neue Reglement vorzunehmen. Das PHG ist an diese neuen Vorgaben anzupassen. Aufgrund der ge- änderten Zulassungsbedingungen sowie der zunehmenden Bedeutung der heute schon bestehenden Ausbildung für Lehrpersonen für die Kin- dergarten- und die Unterstufe der Primarstufe, die den Absolventinnen und Absolventen eine Tätigkeit sowohl im Kindergarten als auch auf der Unterstufe der Primarstufe erlaubt, ist die Ausbildung der Lehrperso- nen für die Kindergartenstufe zu überdenken. Die gesonderte Ausbildung für Lehrpersonen allein für die Kindergartenstufe verliert an Bedeutung. Deshalb soll der Verzicht auf die Weiterführung dieses Studienganges mit dieser Vernehmlassungsvorlage zur Diskussion gestellt werden. Mit dem Wegfall der gesonderten Ausbildung für die Kindergarten- stufe verfügen Lehrpersonen, die auf der Kindergartenstufe unterrich- ten, über den gleichen Abschluss wie die Lehrpersonen der Unterstufe der Primarstufe. Die Arbeitsbewertung bezüglich Ausbildung und Erfah- rung ergab, dass diese Kindergartenlehrpersonen neu in die Kategorie III gemäss § 14 Abs. 1 der Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 (LPVO, LS 412.311) einzureihen sind. Die Änderung der Lehrpersonalverord- nung ist vom Kantonsrat zu genehmigen (§ 33 Abs. 1 LPVO).

2. Eckwerte der geplanten Regelung

2.1 Gesetz über die Pädagogische Hochschule Das PHG soll bezüglich Aufbau und Formulierung der Zulassungs- voraussetzungen zum Studium dem EDK-Anerkennungsreglement an- geglichen werden. Die Zulassungsbedingungen für die Studiengänge blei- ben – mit Ausnahme der wegfallenden gesonderten Ausbildung für Lehr- kräfte der Kindergartenstufe – unverändert.

2.2 Lehrpersonalverordnung Kindergartenlehrpersonen mit einem Lehrdiplom für die Kindergar- ten- und die Unterstufe der Primarstufe sollen bei einer Tätigkeit auf der Kindergartenstufe an Regelklassen und in der Integrativen Förderung (ohne SHP-Diplom) neu in die Lohnkategorie III eingereiht werden. Da- mit werden Lehrpersonen auf der Kindergartenstufe mit Lehrdiplom für die Kindergarten- und die Unterstufe der Primarstufe den Lehrpersonen mit Primarlehrdiplom und Tätigkeit auf der Unterstufe gleichgestellt. Die Neueinreihung macht zudem Anpassungen bei den Lektionenansätzen für Vikariate notwendig. Die Arbeitsbewertung und die sich daraus er- gebende Neueinreihung erfolgten in Zusammenarbeit mit dem kantona- len Personalamt. Zudem wurde die Kommission für Richtpositionsbe- wertungen konsultiert. Diese äusserte keine Vorbehalte zur vorgesehenen Neueinreihung. Das Personalamt unterstützt die mit der Neueinreihung einhergehende Änderung der LPVO. Die Mehrkosten für die höheren Löhne der Kindergartenlehrperso- nen auf der Kindergartenstufe mit Lehrdiplom für die Kindergarten- und Unterstufe der Primarstufe sowie für die Förderlehrpersonen auf der Kindergartenstufe mit einem Diplom in Schulischer Heilpädagogik betra- gen ungefähr 3,0 Mio. Franken, einschliesslich Sozialleistungen. Davon sind 20% vom Kanton (rund 0,6 Mio. Franken) und 80% von den Gemein- den (rund 2,4 Mio. Franken) zu tragen. Die aufgeführten Mehrkosten wer- den in den folgenden Jahren noch zunehmen, da sich der Anteil der Kin- dergartenlehrpersonen mit einem Lehrdiplom für die Kindergarten- und Unterstufe der Primarstufe vergrössern wird. Diese Zunahme kann je- doch nicht beziffert werden, da zum heutigen Zeitpunkt insbesondere nicht abgeschätzt werden kann, wie viele Lehrpersonen der Kindergar- tenstufe sich für ein Lehrdiplom für die Kindergarten- und Unterstufe der Primarstufe nachqualifizieren werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Bildungsdirektion wird ermächtigt, zum Entwurf für eine Ände- rung des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule und die Lehrper- sonalverordnung eine Vernehmlassung durchzuführen.

II. Mitteilung an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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