Mittelschulverordnung, Änderung, Weiterentwicklung der Zürcher Gymnasien, Vernehmlassung, Ermächtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. August 2025
824. Mittelschulverordnung, Änderung; Weiterentwicklung der Zürcher Gymnasien, Vernehmlassung, Ermächtigung
Erwägungen
A. Ausgangslage Die Reform «Weiterentwicklung der gymnasialen Maturität wurde 2018 von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) und dem Bund gemeinsam gestartet. Am 1. August 2024 sind im Rahmen dieser Reform das Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen (Maturitätsan- erkennungsreglement, MAR) und die gleich lautende Verordnung (Ma- turitätsanerkennungsverordnung, MAV, SR 413.11) in Kraft getreten. Gleichzeitig trat der neue Rahmenlehrplan Gymnasiale Maturitäts- schulen der EDK in Kraft. Das Fächerangebot wurde im Grundlagenbereich erweitert: Die bis- her obligatorischen Fächer Informatik sowie Wirtschaft und Recht wer- den neu als Grundlagenfächer geführt, womit sich die Zahl der vom Bund vorgegebenen Grundlagenfächer von zehn auf zwölf erhöht. Der Bund überlässt es den Kantonen, Philosophie als 13. Grundlagenfach anzubieten. Die bisher im MAR bzw. in der MAV festgelegten Kataloge an Schwer- punkt- und Ergänzungsfächern sind entfallen. Die Vermittlung trans- versaler Kompetenzen (Interdisziplinarität, überfachliche Kompetenzen, Wissenschaftspropädeutik und basale fachliche Kompetenzen) sowie transversaler Themen (Bildung für nachhaltige Entwicklung, politische Bildung und Digitalität) wird für die Kantone künftig verbindlich (vgl. Art. 20 Abs. 1 MAR/MAV). Die Kantone müssen neu sicherstellen, dass der Unterricht in einem Mindestumfang von 3% der gesamten Unter- richtszeit interdisziplinär ausgestaltet ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 MAR/MAV). Der gymnasiale Bildungsgang wird im Kanton Zürich zurzeit in sechs Maturitätsprofile gegliedert: altsprachliches, neusprachliches, mathe- matisch-naturwissenschaftliches, wirtschaftlich-rechtliches, musisches und philosophisch-pädagogisch-psychologisches Profil (vgl. § 19b Abs. 1 Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2000 [LS 413.211]). Die Maturi- tätsprofile geben dem gymnasialen Bildungsgang die Ausrichtung. Je nach gewähltem Profil können sich die Dotationen der Grundlagen fächer – teilweise deutlich – unterscheiden. Dies hat zur Folge, dass die kantonalen Maturitätsabschlüsse derzeit begrenzt miteinander vergleich- bar sind.
B. Vernehmlassungsvorlage Die Maturitätsabschlüsse im Kanton Zürich sollen zukünftig ver- gleichbarer sein. Dazu soll eine für alle Schulen geltende kantonale Rahmenstundentafel eingeführt werden. Heute haben die Schulen unter- schiedliche Dotationen im Grundlagenbereich. Künftig soll der Grund- lagenbereich für alle Schülerinnen und Schüler im Kanton Zürich gleich sein, unabhängig vom gewählten Schwerpunktfach. Damit sollen sich die zu erreichenden Kompetenzen im Grundlagenbereich, der über 80% des Ausbildungsgangs ausmacht, nicht mehr unterscheiden. Dadurch werden die bisherigen Maturitätsprofile hinfällig. Sie sollen deshalb aufgehoben werden. Die Schülerinnen und Schüler sollen beim Eintritt ins Obergymnasium neu nicht mehr ein Maturitätsprofil, sondern ein Schwerpunktfach wählen. Die Gesamtlektionenzahl für den obligatorischen Unterricht im Ober- gymnasium soll trotz der vom Bund vorgegebenen Erhöhung der Zahl der Grundlagenfächer von zehn auf zwölf unverändert bleiben. Philoso- phie soll ausserdem nicht als 13. Grundlagenfach geführt werden. Da- durch soll verhindert werden, dass die Belastung der Schülerinnen und Schüler zusätzlich erhöht wird. Darüber hinaus soll die Zusammenarbeit innerhalb und zwischen den Schulen insbesondere zugunsten einer verstärkten interdiszipli- nären Ausrichtung ausgebaut und so die Umsetzung der transversalen Kompetenzen und Themen gemeinsam vorangetrieben werden. Zur Sicherstellung und Koordination der vom Bund vorgeschriebenen Inte- gration transversaler Kompetenzen und Themen in den Unterricht sol- len an jeder Schule Lehrpersonen bestimmt werden, die für deren Um- setzung verantwortlich sind.
C. Auswirkungen Private Die Schülerinnen und Schüler profitieren durch die Verordnungsän- derungen von einem Maturitätsabschluss mit einer guten Vergleichbar- keit. Dadurch, dass die Gesamtdotationen in den Grundlagenfächern künftig für alle Schülerinnen und Schüler im Kanton Zürich gleich hoch sind, sollen künftig auch alle Schülerinnen und Schüler gleich gut auf ein Hochschulstudium aller Fachrichtungen vorbereitet sein. Bei der vor- gesehenen kantonalen Umsetzung der neuen Bundesvorgaben wurde insbesondere mit der gleichbleibenden Gesamtlektionenzahl für den obligatorischen Unterricht im Obergymnasium darauf geachtet, dass keine zusätzliche Belastung für die Schülerinnen und Schüler erfolgt. Gemeinden Die geplanten Verordnungsänderungen haben keine finanziellen Auswirkungen auf den Gemeindehaushalt.
Kanton Indem die Gesamtlektionenzahl für den obligatorischen Unterricht im Obergymnasium im Kanton Zürich trotz der vom Bund vorgegebe- nen Einführung von zwei neuen Grundlagenfächern nicht angepasst und Philosophie nicht als 13. Grundlagenfach eingeführt werden soll, werden die finanziellen Auswirkungen für den Kanton so gering wie möglich gehalten. Die Integration transversaler Kompetenzen und Themen in den Unter- richt ist dagegen vom Bund künftig vorgeschrieben. Deren Sicherstellung und Koordination an den Schulen benötigt personelle Mittel. Das inter- disziplinäre Arbeiten erfordert sodann als Teil der transversalen Kom- petenzen, dass die Lehrpersonen den Unterricht gemeinsam vor- und nachbereiten und diesen gemeinsam, aus unterschiedlichen Fachper- spektiven, durchführen. Diese Zusammenarbeit bedeutet einen Mehr- aufwand gegenüber dem bisherigen disziplinären Unterricht und erfor- dert ebenfalls zusätzliche personelle Mittel. Dies führt ab Schuljahr 2029/2030 zu jährlichen Mehrkosten im Umfang von insgesamt rund 7 Mio. Franken. Sie sind im nächsten Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan in der Leistungsgruppe Nr. 7301, Mittelschulen, einzustellen.
D. Ermächtigung Die Bildungsdirektion ist zu ermächtigen, eine Vernehmlassung zu den Änderungen der Mittelschulverordnung durchzuführen.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Bildungsdirektion wird ermächtigt, zu den Änderungen der Mittelschulverordnung eine Vernehmlassung durchzuführen.
II. Mitteilung an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli