Interpellation Benedikt Gschwind, Zürich, Rosmarie Joss, Dietikon, und Davide Loss, Adliswil, betreffend Uber als Arbeitgeber, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 189/2016
Sitzung vom 31. August 2016
830. Interpellation (Uber als Arbeitgeber) Kantonsrat Benedikt Gschwind, Zürich, Kantonsrätin Rosmarie Joss, Dietikon, und Kantonsrat Davide Loss, Adliswil, haben am 6. Juni 2016 folgende Interpellation eingereicht: In den letzten Wochen hat die Kritik am Geschäftsmodell des US-Fahrt- dienstes Uber zugenommen. Die SRF-Sendung «Rundschau» vom 4. Mai 2016 stellte das Geschäftsmodell von Uber in Frage. In der Sendung wurde publik, dass die SUVA Uber-Fahrerinnen und Fahrer nicht als Selbstständige betrachtet und das Unternehmen daher sozialversiche- rungspflichtig wäre. Uber dagegen behauptet trotz der Feststellung der SUVA weiterhin, dass es sich bei den Uber-Fahrerinnen und Fahrern um Selbstständige handelt. In der Sonntagspresse vom 8. Mai 2016 war zu lesen, dass im Kanton Zürich Uber aufgrund des SUVA-Entscheides als Arbeitgeber behandelt werden soll und eine Nachdeklaration der Sozialversicherung eingefor- dert wird. Falls dies nicht erfolgen sollte, wird Uber zu branchenüblichen Löhnen eingeschätzt und die Rechnungen sind dann verbindlich. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat zudem in der Beant- wortung einer Interpellation aus dem Grossen Rat, publiziert am 1. Juni 2016, der Sozialversicherungsanstalt Zürich die Verantwortung für den Vollzug zugewiesen, weil Uber als schweizweites Unternehmen in Zürich seinen einzigen Sitz hat und in keinem Verband Mitglied ist, welcher eine eigene, private AHV-Ausgleichskasse führt. Wir bitten den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen zum Verhalten der Firma Uber:
Erwägungen
1. Hat die Regierung Kenntnis vom Entscheid der SUVA bezüglich der Unselbstständigkeit von Uber-Fahrerinnen und -fahrern? Wenn ja, wie gedenkt die Regierung diesen Entscheid im Kanton Zürich zu voll- ziehen?
2. In der Sendung «Rundschau» meinte Uber-CEO Rasul Jalali, dass die Kantone Basel-Stadt und Zürich zum Schluss gekommen seien, «dass die Fahrer selbstständig sind». Wie der Sonntagspresse zu entnehmen war, trifft dies zumindest für die Sozialversicherungsanstalt Zürich bereits nicht mehr zu. Wie stellt sich die Regierung in Kenntnis der Haltung von SUVA und Sozialversicherungsanstalt zu ihrer früheren Aussage hinsichtlich der Selbstständigkeit der Fahrer?
3. Wie überprüft der Regierungsrat, ob Uber Arbeitgeber ist?
4. Welche Sanktionen zieht der Regierungsrat in Betracht, wenn er zum Schluss kommt, dass Uber als Arbeitgeber betrachtet werden muss?
5. Wie stellt der Regierungsrat sicher, dass Uber bei Verstössen gegen das Sozialversicherungsrecht zur Rechenschaft gezogen wird?
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Interpellation Benedikt Gschwind, Zürich, Rosmarie Joss, Die- tikon, und Davide Loss, Adliswil, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: In der SRF-Sendung «Rundschau» vom 4. Mai 2016 mit dem Titel «Uber in der Sackgasse» wurde aus einem Schreiben der SUVA Wetzikon an einen Uber-Fahrer zitiert. Darin wurde ausgeführt, aufgrund der vor- liegenden Dokumente erfülle der Adressat die Voraussetzungen für eine selbstständige Erwerbstätigkeit nicht, weil Taxifahrer (…), die an eine Zentrale angeschlossen sind, grundsätzlich als unselbstständig Erwer- bende gelten, kein Unternehmerrisiko tragen und arbeitsorganisatorisch von der Zentrale abhängig seien. Weitere Informationen sind dem Regie- rungsrat nicht bekannt, und er hat auch keine Möglichkeit, solche zu er- halten, da es sich um eine Angelegenheit zwischen einem Privaten und der SUVA handelt. Die SUVA prüft im vorliegend betroffenen Bereich Personen- und Gütertransport, ob jemand bei seiner Berufsausübung als selbstständig oder unselbstständig Erwerbender zu betrachten ist (vgl. Art. 66 Abs. 1 Bst. g Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]). Sie nimmt dabei als Trägerin der eidgenössischen obligatorischen Unfallver- sicherung eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Erwerbs- status vor und prüft in jedem Einzelfall separat und individuell, ob die Be- dingungen für eine selbstständige Erwerbstätigkeit einer bestimmten Per- son in der Beziehung zu einem mutmasslichen Arbeitgeber im konkreten Fall erfüllt sind. Gegen Statusentscheide können die betroffene Person und der Arbeitgeber Einsprache führen. Wenn solche Statusentscheide rechtskräftig sind, werden sie von den zuständigen Vollzugsbehörden – vorliegend von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), der die Uber Switzerland GmbH angeschlossen ist – vollzogen.
Die SUVA Wetzikon scheint sich bei ihrer Einschätzung auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2014 zu stützen, in dem ein einer Zent- rale angeschlossener Taxifahrer als unselbstständig Erwerbender quali- fiziert worden ist (8C_357/2014). Es ist nicht Aufgabe des Regierungsra- tes, sondern der zuständigen Gerichte zu beurteilen, ob dieser Bundes- gerichtsentscheid auf Uber-Fahrerinnen und -Fahrer übertragbar ist. Dem Vernehmen nach sollen entsprechende Verfahren hängig sein. Der Abschluss dieser Rechtsmittelverfahren ist abzuwarten. Zu Frage 2: Die SUVA nimmt eine Beurteilung der Selbstständigkeit bzw. Un- selbstständigkeit aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht vor, die sich nicht mit derjenigen aus anderen Bereichen wie z. B. dem Steuerrecht de- cken muss, da die Selbstständigkeit nicht in allen Rechtsgebieten gleich umschrieben ist. Der Regierungsrat hat in der Weisung zum Taxigesetz ausgeführt, Uber vermittle per Smartphone-App Fahrten zwischen selbst- ständigen Fahrerinnen bzw. Fahrern und Fahrgästen (Vorlage 5256). Dies entsprach dem damaligen Kenntnisstand. Da der Regierungsrat für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Selbstständigkeit nach dem Gesagten nicht zuständig ist, ist diese Aussage im Übrigen rechtlich nicht bindend. Massgebend sind allein die Urteile der zuständigen Gerichte. Zu Fragen 3–5: Rechtskräftige Entscheide aus dem Sozialversicherungsbereich wer- den von der SVA bzw. der zuständigen Unfallversicherung oder Pensions- kasse vollzogen. Die SVA erlässt gegebenenfalls eine Nachzahlungsver- fügung oder verhängt Sanktionen. Dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) obliegt einzig der Vollzug des Bundesgesetzes gegen die Schwarz- arbeit (SR 822.41). Es stützt sich dabei auf die Beurteilung des Erwerbs- status der dafür zuständigen SUVA. Dasselbe gilt für die Kantonspolizei und die Gemeindepolizeien, die bei den Uber-Fahrerinnen und -Fahrern wie bei den Taxifahrerinnen und -fahrern u.a. die Einhaltung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten kontrollieren. Für den Vollzug der sozialversiche- rungsrechtlichen Belange ist somit weder der Regierungsrat noch die Zentralverwaltung zuständig.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi