Strassen, Russikon, 354 Ausserdorf-/ Hinterdorfstrasse, Instandsetzung, Projekt, Festsetzung, Ausgabe, Bewilligung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Mai 2009
834. Strassen (Russikon, 354 Ausserdorf-/Hinterdorfstrasse)
Erwägungen
Die 354 Ausserdorf-/Hinterdorfstrasse in der Russiker Aussenwacht Madetswil ist Bestandteil der Hauptstrasse Fehraltorf-Russikon-Wild- berg-Turbental. Im Bereich Madetswil fehlt teilweise der Schutz für zu Fuss Gehende und im Regionalen Radweg besteht eine Lücke. Die Füh- rung längs der Staatsstrasse erlaubt aus Gründen des Ortsbildschutzes aber keinen fahrbahnbegleitenden Radweg, weshalb im Zusammen- hang mit den Quartierplänen «Oberdorf» und «Ausserdorf» eine rück- wärtige Verbindung erstellt werden soll. Die Fahrbahn und die Bushal- testelle Post sind teilweise in schlechtem Zustand. Risse und Ausbrüche im Belag wie auch Schäden an den Abschlüssen und der Entwässerung beeinträchtigen die Verkehrssicherheit. Die Einfahrten in die Aussen- wacht veranlassen optisch nicht zur Verminderung der Geschwindigkeit. Dadurch werden an diesen Stellen teilweise hohe Fahrgeschwindigkei- ten festgestellt, die Auswirkungen bis in den Ortskern von Madetswil haben. Der Gemeinderat und die Bevölkerung haben daher bereits im Rahmen der Erschliessungsplanung auf diesen Missstand aufmerksam gemacht und geschwindigkeitsvermindernde Massnahmen gefordert. Im Weitern weist der Durchlass des Dorfbachs bei der Querung der Staatsstrasse ein ungenügendes Durchflussprofil auf. Im Rahmen der von der Gemeinde Russikon erarbeiteten Siedlungs- und Entwässe- rungsplanung ist eine Vergrösserung und Verlegung gleichzeitig mit den Strassenbauarbeiten vorgesehen. Das vom Tiefbauamt im Einvernehmen mit der Gemeinde Russikon ausgearbeitete Projekt sieht im Wesentlichen folgende Massnahmen vor: – Erstellung eines 2 m breiten Gehwegs unter Einbezug der bestehen- den Anlage für eine mindestens einseitig durchgehende Gehwegver- bindung; – Instandsetzung des bestehenden Fahrbahnoberbaus einschliesslich der Entwässerung im gleichen Abschnitt; – Einbau einer 3,25 m breiten Mittel- und Fussgängerschutzinsel im west- seitigen Eingangsbereich. Sie dient als optische Bremse und führt zu einer angepassten Fahrgeschwindigkeit auf der sonst geradlinig ver- laufenden Zufahrt aus Richtung Russikon; – Einbau einer Fahrbahnverschwenkung im ostseitigen Eingangsbe- reich. Sie dient als optische Bremse und führt zu einer angepassten Fahrgeschwindigkeit auf der sonst geradlinig verlaufenden Zufahrt aus Richtung Turbental;
– Einbau einer Fussgängerschutzinsel bei der Einmündung der Ludets- wilerstrasse. Damit kann für zu Fuss Gehende eine sichere Verbin- dung zur Bushaltestelle und zum gegenüberliegenden Gehweg ge- währleistet werden; – Abbruch der bestehenden stark beschädigten Busbucht und Verle- gung auf die Fahrbahn; – Erstellung eines neuen begehbaren Bachdurchlasses mit einem Quer- schnitt von 2,10 × 5 m zur Gewährleistung eines 100-jährlichen Hoch- wassers; – Anpassung und Ergänzung der Beleuchtung, Ausrichtung auf die neuen Fussgängerquerungen; – Erstellung einer rückwärtigen Radwegverbindung innerhalb der Quartiere Oberdorf und Ausserdorf zur Gewährleistung der durch- gehenden Radwegverbindung. Die Ausführung erfolgt im Rahmen der Quartiererschliessung und wird der Gemeinde Russikon nach Bauvollendung rückerstattet. Die Führung durch die beiden Quar- tierplangebiete entspricht den Vorstellungen des Tiefbauamtes und des Amts für Raumordnung und Vermessung und liegt im Anord- nungsspielraum. Der Gemeinderat Russikon hat dem Projekt im Sinne von § 12 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) am 28. Februar 2007 und 9. Juli 2008 zugestimmt. Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 16. März bis 15. April 2007. Innerhalb der Auflagefrist wurden sechs Einsprachen eingereicht, die teilweise projektbezogene und teilweise enteignungsrechtliche Begeh- ren enthalten. Für alle Begehren konnten im Rahmen der Einigungs- verhandlungen mit den Einsprecherinnen und Einsprechern einver- nehmliche Lösungen gefunden werden. Die jeweilige Zustimmung liegt mit der Unterzeichnung des Abtretungsvertrags für den Landerwerb bzw. dem schriftlichen Rückzug der Einsprache vor. Das von der Gemeinde Russikon in separatem Verfahren öffentlich aufgelegte Projekt für den Ausbau und die Verlegung des Dorfbachs enthält auch den Durchlass unter der Ausserdorfstrasse. Mit Verfügung Nr. 0260 vom 17. Februar 2009 hat die Baudirektion, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, die wasserbaupolizeiliche Bewilligung für den Bachausbau und die Erstellung des Durchlasses unter der Staatsstrasse erteilt. Diese Verfügung ist bereits rechtskräftig. Die Abklärungen durch die Baudirektion, Fachstelle Lärmschutz, haben ergeben, dass sich aus lärmtechnischer Sicht keine wesentliche Veränderung der Lärmsituation für die angrenzenden Liegenschaften ergibt. Wegen der beiden Eingangstore kann zudem künftig mit einer geringeren gefahrenen Geschwindigkeit der Fahrzeuge gerechnet wer- den.
Der Landerwerb ist nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Einer Projekt- festsetzung nach § 15 StrG steht somit nichts entgegen. Die Baukosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom Januar 2009 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 100 000 Bauarbeiten 1 690 000 Nebenarbeiten 243 000 Technische Arbeiten 327 000 Total 2 360 000
Auf die einzelnen Projektbestandteile entfallen die nachstehenden Kosten: in Franken Fussgängeranlagen (12,7%) 300 000 Staatsstrassen (6,8% 160 000 Erneuerungsunterhalt (23,3%) 550 000 Fahrradanlagen (10,6%) 250 000 Beleuchtungsanlagen (2,5%) 60 000 Instandsetzung Fahrbahnanlagen (44,1%) 1 040 000 Total 2 360 000
Die Durchlasserneuerung, der Bau des Radwegs, der Beleuchtung und des Gehwegs sind Sache des Kantons. Dabei haben sich die An- stösserinnen und Anstösser aufgrund von § 62 lit. d StrG in Verbin- dung mit Dispositiv III des Regierungsratsbeschlusses Nr. 4356 vom 1. Dezember 1982 über die Inkraftsetzung des Strassengesetzes mit einem Viertel an den Gesamtkosten von Gehwegen im überbauten Ge- biet zu beteiligen. Diese Beiträge entfallen jedoch bei Anstösserinnen und Anstössern mit rückwärtiger Erschliessung, bei Hinterliegern und bei Anstösserinnen und Anstössern im Landwirtschaftsgebiet. Im vor- liegenden Falle ist mit Fr. 37 000 Gehwegbeiträgen zu rechnen. Auf Wunsch der Bevölkerung und des Gemeinderats soll bei den beiden Eingangsbereichen Ost und West je ein Eingangstor erstellt werden. Die Mehrkosten gegenüber der ordentlichen Instandsetzung der Fahr- bahn übernimmt die Gemeinde Russikon mit einem Pauschalbeitrag von Fr. 160 000 (einschliesslich Mehrwertsteuer). Der Gemeinderat hat den entsprechenden Kredit am 28. Februar 2007 bewilligt. Dieser Betrag wird der Gemeinde nach Inbetriebnahme der Anlagen in Rechnung ge- stellt. Die Einnahme ist dem Konto 8400.6130080010, Rückzahlungen von Investitionsausgaben für Fahrbahnen (Beitrag der Gemeinde Russi- kon), für das Objekt 84S-12032 gutzuschreiben.
Der Kostenverleger gestaltet sich demnach wie folgt: in Franken Kanton Gemeinde Anstösser Total Fussgängeranlagen 263 000 – 37 000 300 000 Staatsstrassen – 160 000 160 000 Erneuerung Fahrbahn 550 000 – 550 000 Fahrradanlagen 250 000 – 250 000 Beleuchtungsanlagen 60 000 60 000 Staatsstrassen Baulicher Unterhalt 1 040 000 – 1 040 000 Total 2 163 000 160 000 37 000 2 360 000
Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist unter Berücksichtigung des erwähnten, rechtsverbindlich zugesicherten Beitrags der Gemeinde Russikon eine Ausgabe von Fr. 2 200 000 zu bewilligen, wovon Fr. 1 040 000 als gebunden gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung in die Erfolgsrechnung und Fr. 550 000 in die Investi- tionsrechnung sowie Fr. 610 000 als neu in die Investitionsrechnung auf- zunehmen sind. In der Staatsbuchhaltung gehen vom Gesamtbetrag von Fr. 2 360 000 Fr. 1 040 000 zulasten des Kontos 8400.3141080050, Staatsstrassen Baulicher Unterhalt, sowie Fr. 550 000 zulasten des Kon- tos 8400.5011100000, Erneuerung Staatsstrassen, und sind somit gebun- dene Ausgaben. Als neue Ausgaben gehen Fr. 300 000 zulasten des Kontos 8400.5010000000, Fussgängeranlagen (Objekt 84S-12032, Russi- kon, 354 Ausserdorf-/Hinterdorfstrasse [Ortsdurchfahrt Madetswil]), Fr. 160 000 zulasten des Kontos 8400.5011000000, Staatsstrassen, Fr. 250 000 zulasten des Kontos Fahrradanlagen und Fr. 60 000 zulasten Staatsstras- sen Beleuchtungsanlagen. In der erwähnten Ausgabenbewilligung ist der mit Verfügung des Tief- bauamts Nr. 616/2006 bewilligte Kredit von Fr. 50 000 für Projektierungs- arbeiten enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich des Kredits aufzuheben. Die Bruttoinvestitionskosten von Fr. 1 320 000 verringern sich um den Beitrag der Gemeinde Russikon von Fr. 160 000 auf Nettoinvesti- tionskosten von Fr. 1 160 000. Demnach verursacht das Vorhaben Kapital- folgekosten von jährlich Fr. 116 000. Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt 84S-12032, Ge- meinde Russikon, 354 Ausserdorf-/Hinterdorfstrasse (Ortsdurchfahrt Madetswil) aufzunehmen. Die Anteile für Staatsstrassen, Erneuerung Fahrbahn, Fahrradanlagen, Beleuchtungsanlagen und Staatsstrassen Baulicher Unterhalt sind umzubuchen. Der Betrag ist im Budget 2009 mit Fr. 1 500 000 enthalten und im KEF 2009–2012 für das Jahr 2010 mit Fr. 860 000 eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für die Erstellung eines Gehwegs, von zwei Eingangs- toren, des Durchlasses Dorfbach, des rückwärtigen Radwegs, der Beleuch- tung sowie der Instandsetzung der 354 Ausserdorf-/Hinterdorfstrasse (Ortsdurchfahrt Madetswil) in der Gemeinde Russikon, wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Für die Bauausführung wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 1 590 000 zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.
III. Für die Bauausführung wird eine neue Ausgabe von Fr. 610 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tief- bauamt, bewilligt.
IV. Die Verfügung Nr. 616/2006 des Tiefbauamts wird aufgehoben.
V. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird eingeladen, den Landerwerb nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Sie wird weiter er- mächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nöti- genfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben, Anstösserbei- träge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis Verträge abzuschliessen.
VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht wer- den. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit mög- lich beizulegen.
VII. Mitteilung an den Gemeinderat Russikon, 8332 Russikon (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [E]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Bau- direktion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi