Städte Zürich und Winterthur, Bau- und Unterhaltspauschale, Faktoren 2018-2020, Festsetzung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. September 2017
836. Zürich und Winterthur, Bau- und Unterhaltspauschalen, Faktoren 2018–2020
Erwägungen
A. Ausgangslage Nach §§ 46 und 47 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG, LS 722.1) werden die Aufwendungen der Städte Zürich und Winterthur für den Bau und Unterhalt der Strassen mit überkommunaler Bedeutung vom Kanton über die Bau- bzw. Unterhaltspauschalen finanziert. Der Betrag für die Baupauschalen entspricht dem Produkt der Länge ihres Strassennetzes mit überkommunaler Bedeutung und der um einen Fak- tor erhöhten Investitions- bzw. Unterhaltsausgaben des Staates im letzten abgeschlossenen Rechnungsjahr je Kilometer seines Strassennetzes. Die für die Berechnung der Bau- bzw. Unterhaltspauschalen massgebenden Faktoren hat der Regierungsrat gemäss §§ 46 Abs. 3 und 47 Abs. 3 StrG für jeweils drei Jahre festzusetzen. Bei der Festsetzung sind die ausgewie- senen Bedürfnisse der Städte im Verhältnis zu denjenigen des Kantons wie auch die dem Kanton zur Verfügung stehenden Mittel zu berücksich- tigen. Die Faktoren wurden letztmals mit RRB Nr. 875/2014 für 2015– 2017 festgesetzt. Nun sind die Faktoren für 2018–2020 festzusetzen.
B. Rahmenbedingungen für die Faktorfestsetzung 2018–2020 Die Kantone sind gemäss Art. 16 des Umweltschutzgesetzes und Art. 17 Abs. 4 Bst. b der Lärmschutz-Verordnung verpflichtet, eine gesamthafte Lärmsanierung der Strassen bis zum 31. März 2018 durchzuführen. Die den Städten anfallenden Kosten für die Lärmschutzmassnahmen auf Stras- sen mit überkommunaler Bedeutung gemäss § 43 StrG können der Bau- pauschale belastet werden. Durch die innerstädtischen Verhältnisse und die grosse Anzahl von Lärm betroffener Personen ist hier der Bedarf an Sanierungsmassnahmen im Vergleich zum übrigen Kantonsgebiet viel grösser. Das Tiefbauamt der Stadt Zürich beantragt gegenüber der Vorperiode eine Erhöhung des Faktors für die Baupauschale von 3,7 auf mindestens 4,0. Es begründet diese Steigerung insbesondere mit zusätzlichen Aufwen- dungen für Lärmsanierungen bis zum Ablauf der Sanierungsfrist und darüber hinaus sowie mit den zusätzlichen Aufwendungen für grössere Projekte. Für die Unterhaltspauschale beantragt die Stadt Zürich eine Er- höhung des Faktors von 2,1 auf 2,5. Die Ende 2013 bestehende Reserve von rund 31 Mio. Franken wurde in der vergangenen Periode durch einen herabgesetzten Faktor auf rund 3,3 Mio. Franken vermindert (Stand Ende 2016).
Das Tiefbauamt der Stadt Winterthur beantragt für die Baupauschale, den bestehenden Faktor von 3,0 beizubehalten. Die Stadt Winterthur weist in der Baupauschale per Ende 2016 eine verhältnismässig grosse Reserve von rund 25,1 Mio. Franken aus, der die während der Faktoren- periode 2018–2020 zu erwartenden Investitionen wie z. B. die Veloquerung Nord von über 21 Mio. Franken gegenüberstehen. Weitere grosse Inves- titionen nach dem Zeithorizont von 2020 lassen indes erwarten, dass in der nächsten Periode eine Erhöhung des Faktors für die Baupauschale notwendig sein wird. Für die Unterhaltspauschale beantragt das Tiefbauamt der Stadt Win- terthur eine Erhöhung des Faktors von bisher 1,6 auf 1,7. Begründet wird dies damit, dass der bisherige Faktor die Aufwendungen des baulichen Unterhalts dauerhaft nicht zu decken vermöge und dies bereits in der Vergangenheit zu Fehldeckungen geführt habe.
C. Faktoren Dem Antrag der Stadt Zürich, den Faktor für die Baupauschale auf min- destens 4,0 zu erhöhen, kann nicht entsprochen werden. Die sich daraus ergebenden jährlichen Beiträge würden den finanzpolitischen Handlungs- spielraum des Strassenfonds für die kantonalen Aufgaben zu stark ein- schränken. Unter Beachtung der noch anstehenden Lärmsanierungen und aufgrund der Erfahrungen aus vorhergehenden Faktorperioden erscheint ein Faktor von 3,8 angemessen. Die Stadt Zürich ist gehalten, ihr Baupro- gramm nötigenfalls zu überprüfen und die ihr über die Baupauschale zur Verfügung stehenden Mittel für die vordringlichsten Aufgaben zu ver- wenden. Im Übrigen kann den Anträgen der Städte entsprochen werden. Die Faktoren für die Baupauschalen für 2018–2020 sind somit wie folgt festzusetzen: Faktor Zürich 3,8 Winterthur 3,0 Dadurch ergeben sich die voraussichtlichen Beiträge an die Baupau- schale der Stadt Zürich von 43,2 Mio. Franken für 2018, 49,0 Mio. Franken für 2019 und 51,0 Mio. Franken für 2020 sowie an die Baupauschale der Stadt Winterthur von 11,5 Mio. Franken für 2018, 13,0 Mio. Franken für 2019 und 13,5 Mio. Franken für 2020. Die Faktoren für die Unterhaltspauschalen für 2018–2020 sind wie folgt festzusetzen: Faktor Zürich 2,5 Winterthur 1,7
Dadurch ergeben sich die voraussichtlichen Beiträge an die Unterhalts- pauschale der Stadt Zürich von 38,3 Mio. Franken für 2018, 38,2 Mio. Franken für 2019 und 36,9 Mio. Franken für 2020 sowie an die Unterhalts- pauschale der Stadt Winterthur von 8,7 Mio. Franken für 2018, 8,7 Mio. Franken für 2019 und 8,4 Mio. Franken für 2020. Die voraussichtlichen Beiträge des Kantons an die Bau- und Unterhaltspauschalen der Städte Zürich und Winterthur sind im KEF 2018–2021 vorgesehen.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Faktoren für die Berechnung der Bau- und Unterhaltspauscha- len gemäss §§ 46 und 47 StrG für die Jahre 2018–2020 werden wie folgt festgesetzt: Faktor Baupauschale der Stadt Zürich 3,8 Baupauschale der Stadt Winterthur 3,0 Unterhaltspauschale der Stadt Zürich 2,5 Unterhaltspauschale der Stadt Winterthur 1,7
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich (ES), den Stadtrat Winterthur, 8402 Winterthur (ES), das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Postfach, 8021 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Winterthur, Neu- markt 1, 8402 Winterthur, sowie an die Finanzdirektion und die Volks- wirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi