Volksinitiative Jugend und Musik, Gegenvorschlag, Schreiben an die WBK-S
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Januar 2011
84. Gegenvorschlag zur Volksinitiative Jugend und Musik (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 29. November 2010 unterbreitete die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates (WBK-S) den Kantonsregierungen den Entwurf für einen direkten Gegenvorschlag zur Volksinitiative Jugend und Musik. Die Bundeskanzlei hat mit Verfü- gung vom 21. Januar 2009 festgestellt, dass diese formell zustande gekom- men ist. Die Volksinitiative lautet wie folgt: Art. 67a (neu) Musikalische Bildung 1 Bund und Kantone fördern die musikalische Bildung, insbesondere
von Kindern und Jugendlichen. 2 Der Bund legt Grundsätze fest für den Musikunterricht an Schulen,
den Zugang der Jugend zum Musizieren und die Förderung musikalisch Begabter. Der Gegenvorschlag der WBK-S lautet: Art. 67a (neu) Musikalische Bildung 1 Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein
für einen hochwertigen Musikunterricht an Schulen und für die För- derung musikalisch Begabter. 2 Der Bund legt Grundsätze fest über die ausserschulmusikalische
Bildung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen. Die WBK-S ersucht darum, folgende Fragen zu beantworten:
Erwägungen
1. Stimmen Sie dem Gegenentwurf grundsätzlich zu (Antwort: ja oder nein)?
2. Falls ja: Haben Sie punktuelle Einwände oder Anliegen?
3. Falls nein: Erkennen Sie einen Handlungsbedarf in Bezug auf die musikalische Bildung? Wenn ja: welcher Art, und wie soll ihm begeg- net werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates (Zustelladresse: Bundesamt für Kultur, Daniel Zim- mermann, Hallwylstrasse 15, 3003 Bern): Mit Schreiben vom 29. November 2010 haben Sie uns den Entwurf für einen direkten Gegenvorschlag zur Volksinitiative Jugend und Musik zugestellt. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellung- nahme und äussern uns wie folgt: Zu Frage 1: Die eidgenössischen Räte haben am 11. Dezember 2009 das Bundes- gesetz über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz) verabschie- det, das voraussichtlich am 1. Januar 2012 in Kraft treten wird. Art. 12 dieses Gesetzes lautet: «Der Bund fördert in Ergänzung zu kantonalen und kommunalen Bildungsmassnahmen die musikalische Bildung.» Wir teilen deshalb die Auffassung, dass Abs. 1 der Volksinitiative nicht not- wendig ist. Es ist allerdings vertretbar, den Förderungsgedanken im Be- reich der musikalischen Bildung auf Verfassungsebene festzuhalten (vgl. die Ausführungen zu Frage 3). Abs. 2 der Volksinitiative würde Art. 62 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) widersprechen, wonach für das Schulwesen die Kantone zuständig sind. Zudem würde die Bestimmung die bereits lau- fenden Bestrebungen der Kantone zur Harmonisierung des schweize- rischen Schulwesens unterlaufen. Vor diesem Hintergrund unterstützen wir die Bemühungen, der Volks- initiative einen Gegenvorschlag entgegenzustellen; den vorliegenden Entwurf lehnen wir allerdings in wesentlichen Teilen ab (vgl. die Aus- führungen zu Frage 2). Zu Frage 2: Wie im Kommentar zutreffend ausgeführt wird, handelt es sich bei Abs. 1 des Gegenvorschlags um eine Zielnorm, die keine Kompetenz- verschiebung zwischen Bund und Kantonen bewirkt. Diesem Absatz können wir deshalb grundsätzlich zustimmen. Gemäss dem Kommen- tar soll Abs. 1 den Bund zusätzlich legitimieren, in dem von ihm gere- gelten Bereich der Berufsbildung zu prüfen, ob Berufsschulen in Zu- kunft Musikfreikurse anzubieten haben. Gleichzeitig wird angeführt, bei Nichtbefolgung solcher Vorgaben durch die Kantone auf direkte Sanktionen verzichten zu wollen. Dies setzt voraus, dass der Bund seine Praxis wie etwa beim Unterschreiten der vorgeschriebenen Sportlek-
tionen beibehält und auf die Kürzung von Bundesbeiträgen verzichtet, die gemäss Art. 58 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (SR 412.10) zumindest theoretisch denkbar wäre. Abs. 2 des Gegenvorschlags würde den Bund neu dazu ermächtigen, Grundsätze für die ausserschulische Musikbildung von Kindern und Jugendlichen zu erlassen. Gestützt darauf soll der Bund beispielsweise die Kantone zu einem Mindestangebot an Musikschulen bzw. Musik- schulkursen verpflichten können. Auch soll er regeln können, dass die Schulgelder an Musikschulen zwingend einkommensabhängig auszu- gestalten sind (vgl. Kommentar S. 2). Dies kann zu einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung der Kantone führen, weshalb wir Abs. 2 des Gegenvorschlags ablehnen. Zu Frage 3: Wir anerkennen den Wert der schulischen und ausserschulischen Musikausbildung. Einer allgemein formulierten Bestimmung, welche die Förderung der musikalischen Bildung auf Verfassungsebene ver- ankert, könnten wir deshalb zustimmen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi