Städte Winterthur und Zürich: Strassenbauprogramm 2019 - 2021, Kenntnisnahme, Unterhaltspauschalen, Festsetzung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. September 2019
840. Strassen (Zürich und Winterthur, Berichterstattung Bau- und Unterhaltspauschalen / Strassenentwässerung)
Erwägungen
A. Berichte über die Bauprogramme 2019 bis 2021 Nach § 44 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG; LS 722.1) erstatten die Stadträte von Zürich und Winterthur dem Regierungsrat jährlich Bericht über die Strassen mit überkommunaler Bedeutung auf ihrem Gebiet. Sie haben ihre Berichte über das Bauprogramm 2019 bis 2021 mit Schreiben vom 20. März 2019 (Stadtrat Winterthur) und 20. Juni 2019 (Stadtrat von Zürich) eingereicht. Die Stadt Zürich rechnet 2019 mit deutlich mehr Ausgaben in der Baupauschale, als mit den für 2018 bis 2020 festgesetzten Faktoren in Aussicht gestellt werden kann. Die Stadt Winterthur geht ebenfalls von höheren Ausgaben in der Baupauschale aus. Bei der Unterhaltspauschale geht die Stadt Zürich von tieferen und die Stadt Winterthur von deutlich weniger Ausgaben aus, als vom Kanton in Aussicht gestellt wurde. Von diesen Berichten ist Kenntnis zu nehmen.
B. Berichte über die Verwendung der mit den Pauschalen zur Verfügung gestellten Mittel und Stand der Reserven Nach § 48 StrG erstatten die Stadträte dem Regierungsrat jährlich Be- richt über die Verwendung der mit den Pauschalbeiträgen zur Verfügung gestellten Mittel und den Stand der Reservestellungen bzw. Fehldeckun- gen. Der Stadtrat von Zürich und der Stadtrat Winterthur erstatteten am 20. März 2019 (Stadtrat Winterthur) und am 3. April 2019 (Stadtrat von Zürich) Bericht. Aufgrund der Unterlagen berechnet sich der jeweilige Stand der Reserven am 1. Januar 2019 wie folgt: Baupauschale Stadt Zürich in Franken Stand der Reserven am 1. Januar 2018 30 208 683 Baupauschale 2018 (RRB Nr. 782/2018) 50 449 218 Belastung 2018 –35 603 883 Stand der Reserven am 1. Januar 2019 45 054 018 Die Entwicklung der Reserven in der Baupauschale der Stadt Zürich ist weiter zu beobachten und gegebenenfalls sind bei der nächsten Fakto- renfestlegung (2021–2023) Massnahmen zum Abbau der Reserven vor- zusehen.
Baupauschale Stadt Winterthur in Franken Stand der Reserven am 1. Januar 2018 24 132 994 Baupauschale 2018 (RRB Nr. 782/2018) 13 420 400 Belastung 2018 –9 926 752 Stand der Reserven am 1. Januar 2019 27 626 642 Mit der Festlegung der Faktoren 2021–2023 werden diese grossen Re- serven der Stadt Winterthur berücksichtigt. In der anstehenden Faktoren- periode sind hohe Ausgaben für Grossprojekte wie die Querung Grüze eingeplant, die zu einem erheblichen Abbau der Reserven führen werden. Unterhaltspauschale Stadt Zürich in Franken Stand der Reserven am 1. Januar 2018 –5 163 198 Unterhaltspauschale 2018 (RRB Nr. 782/2018) 43 317 428 Belastung 2018 –46 593 698 Stand der Fehldeckung am 1. Januar 2019 –8 439 468 Massnahmen zum Ausgleich der Fehldeckung sind aufgrund des gerin- gen Ausmasses noch keine erforderlich. Unterhaltspauschale Stadt Winterthur in Franken Stand der Reserven am 1. Januar 2018 1 963 031 Unterhaltspauschale 2018 (RRB Nr. 782/2018) 9 925 340 Belastung 2018 –6 741 764 Stand der Reserven am 1. Januar 2019 5 146 606 Massnahmen zum Abbau der Reserven sind angesichts des geringen Ausmasses nicht erforderlich.
C. Beiträge an die Bau- und Unterhaltspauschalen für 2019 Die Beiträge an die Bau- und Unterhaltspauschalen der Städte Zürich und Winterthur für 2019 sind nach dem in §§ 46 und 47 StrG beschrie- benen Verfahren über die Strassenlänge und die kantonalen Aufwendun- gen im letzten abgeschlossenen Rechnungsjahr zu berechnen. Mit RRB Nr. 836/2017 wurden die Faktoren für die Auszahlung der Bau- und Unter- haltspauschalen für den Zeitraum von 2018–2020 wie folgt festgesetzt: Faktor Baupauschale Zürich 3,8 Baupauschale Winterthur 3,0 Unterhaltspauschale Zürich 2,5 Unterhaltspauschale Winterthur 1,7
Baupauschale Die Baupauschalen für das Rechnungsjahr 2019 zulasten des Kontos 5205.5620.000000, Investitionsbeiträge an die Gemeinden Zürich und Winterthur, sind wie folgt festzusetzen: in Franken Stadt Zürich 45 051 809 Stadt Winterthur 11 984 592 Baupauschalen für 2019 insgesamt 57 036 402 Die Städte Zürich und Winterthur haben Anspruch auf die Baupau- schale, da die vorhandenen Reserven das Dreifache der ihnen zustehen- den Beträge nicht erreichen (§ 46 Abs. 4 StrG). Die aufgeführten Beträge sind daher auszurichten. Unterhaltspauschale Die Unterhaltspauschalen für das Rechnungsjahr 2019 zulasten des Kontos 5205.3632.00000, Beiträge an die Gemeinden Zürich und Winter- thur, sind wie folgt festzusetzen und auszurichten: in Franken Stadt Zürich 39 531 064 Stadt Winterthur 9 057 769 Unterhaltspauschalen für 2019 insgesamt 48 588 833
D. Gebühren für die Strassenentwässerung Gemäss Schreiben vom 3. April 2019 des Stadtrates von Zürich hatte die Stadt Zürich 2018 für das Ableiten und Behandeln von Meteorwasser aus dem öffentlichen Strassennetz Fr. 9 786 949.20 aufgewendet. Bei einer anrechenbaren überkommunalen Strassenfläche von 32,9% beträgt der Anteil zulasten der Unterhaltspauschale Fr. 3 219 906 (gemäss RRB Nr. 1038/1999). Gemäss Schreiben vom 20. März 2019 des Stadtrates Winterthur hatte die Stadt Winterthur 2018 für die Entwässerung der öffentlichen Strassen Fr. 950 000 aufgewendet. Bei einer anrechenbaren überkommunalen Stras- senfläche von 25,4% beträgt der Anteil zulasten der Unterhaltspauschale Fr. 241 300 (gemäss RRB Nr. 47/2003).
E. Ausgabenbewilligung und Auszahlung Gemäss § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrolling- verordnung (LS 611.2) ist die Volkswirtschaftsdirektion für die Bewilli- gung der Ausgaben nach §§ 46 und 47 StrG abschliessend zuständig. Auf der Grundlage dieses Beschlusses wird die Volkswirtschaftsdirektion die
Abgeltungen für die Bau- und Unterhaltspauschalen 2019 der Städte Zürich und Winterthur sowie für die Gebühren der Meteorwasserlei- tung und -behandlung 2018 auszahlen. Von der gebundenen Ausgabe von Fr. 105 625 235 zulasten der Leistungsgruppe Nr. 5205, Amt für Verkehr, gehen Fr. 57 036 402 zulasten der Investitionsrechnung und Fr. 48 588 833 zulasten der Erfolgsrechnung. Die Beiträge gemäss Kapitel D sind zulas- ten des Kontos 5205.3632.00000, Beiträge an die Gemeinden Zürich, in Höhe von Fr. 3 219 906, und Winterthur, in Höhe von Fr. 241 300, auszu- richten. Diese Ausgaben waren im Budget 2019 nur teilweise enthalten. Gemäss §§ 46 Abs. 2 und 47 Abs. 2 StrG bemessen sich Bau- und Unter- haltspauschalen an den durch den Kanton getätigten Ausgaben. Die Bud- getierung für das Jahr 2019 beruhte auf provisorischen Bemessungsgrund- lagen, die massgeblichen definitiven Zahlenwerte gemäss Rechnungs- abschluss 2018 des kantonalen Tiefbauamtes fielen höher als erwartet aus. Dies erforderte einen Nachkredit. Der entsprechenden Vorlage 5546 (I. Sammelvorlage 2019) hat der Kantonsrat am 8. Juli 2019 zugestimmt.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Von den Bauprogrammen für die Jahre 2019 bis 2021 der Städte Zü- rich und Winterthur für die Strassen mit überkommunaler Bedeutung sowie von den Berichten der Städte Zürich und Winterthur für das Jahr 2018 über die Verwendung der mit den Pauschalen zur Verfügung gestell- ten Mittel wird Kenntnis genommen.
II. Die Abgeltungen für die Bau- und Unterhaltspauschalen 2019 der Städte Zürich und Winterthur sowie die Gebühren der Meteorwasser- ableitung und -behandlung 2018 werden wie folgt festgesetzt: Baupauschale 2019 in Franken a. Stadt Zürich 45 051 809 b. Stadt Winterthur 11 984 592 Baupauschalen für 2019 insgesamt 57 036 402 Unterhaltspauschale 2019 in Franken a. Stadt Zürich 39 531 064 b. Stadt Winterthur 9 057 769 Unterhaltspauschalen für 2019 insgesamt 48 588 833
Gebühr 2018 für das Ableiten und Behandeln von Meteorwasser in Franken a. Stadt Zürich 3 219 906 b. Stadt Winterthur 241 300 Gebühren für 2018 insgesamt 3 461 206
III. Gegen Dispositiv II dieses Beschlusses kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zü- rich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen An- trag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich (ES), den Stadtrat Winterthur, 8402 Winterthur (ES), das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Postfach, 8021 Zürich, die Stadtverwaltung Winterthur, Departe- ment Bau, Tiefbauamt, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern, die Finanzdirektion und die Volks- wirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli