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Verein Mädchenhaus Zürich, Mädchenhaus, Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. August 2014

842. Verein Mädchenhaus Zürich, Mädchenhaus, Zürich

Erwägungen

(Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21)

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugend- heimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 1479/2011 erteilte der Regierungsrat dem Verein Mädchenhaus Zürich eine Beitragsberechtigung für den Betrieb des Mädchenhauses. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2012 ersucht die Träger- schaft um Erneuerung der Beitragsberechtigung. Das Mädchenhaus bietet sieben stationäre Kriseninterventionsplätze für Mädchen und junge Frauen an, die von Gewalt betroffen sind. Sie erhalten vorübergehenden Schutz, Unterkunft, fachspezifische Beratung und Betreuung. Das Mädchenhaus gewährleistet einen 24-Stunden- Betrieb. Zusätzlich führt die Trägerschaft eine Beratungsstelle, die auf der Grundlage des Opferhilfegesetzes finanziert wird. Der Verein Mädchenhaus Zürich verfügt über die notwendige Bewil- ligung zum Betrieb des Mädchenhauses, die ihr gestützt auf das vom Amt für Jugend und Berufsberatung genehmigte Konzept erteilt wurde. Der Betrieb beruht auf dem Konzept vom Juni 2013. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die von der Einrichtung zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) in Ver- bindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot der Einrichtung entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen ge- mäss Staatsbeitrags- und Jugendheimgesetzgebung. Die Beitragsberech- tigung ist abzustimmen auf die Betriebsbewilligung, die bis 31. Dezember 2015 gültig ist. Die Beitragsberechtigung ist für zwei Jahre zu erteilen. Der Staatsbeitrag wird auf der Grundlage des mit der Bewilligung genehmigten Konzepts in Verbindung mit den Vorgaben zu den bei- tragsberechtigten Kosten in der Jugendheimgesetzgebung berechnet und beträgt jährlich höchstens Fr. 300 000. Gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrol- lingverordnung vom 5. März 2008 (FCV, LS 611.2) und mit § 18 Abs. 1 der Jugendheimverordnung entscheidet das Amt für Jugend und Be- rufsberatung über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung für den Verein Mädchenhaus Zürich für den Betrieb des Mädchenhauses wird mit Wirkung ab 1. Januar 2014 im Umfang von sieben Plätzen erneuert.

II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2015. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft ge- gebenenfalls bis 31. Januar 2015 zusammen mit dem aktualisierten Kon- zept einzureichen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Verein Mädchenhaus Zürich, Postfach 1923, 8031 Zürich (im Doppel für sich und die Heimleitung [E]), das Bundesamt für Justiz, Straf- und Massnahmenvollzug, Bundesrain 20, 3003 Bern, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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