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Natur- und Heimatschutzfonds, Unterwasserarchäologie, gebundene Ausgabe

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. August 2012

849. Natur- und Heimatschutzfonds, Unterwasserarchäologie

Erwägungen

A. Ausgangslage Der Kanton Zürich hat als Folge der Selbstbindung gemäss § 204 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, LS 700.1) und § 1 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV, LS 702.11) die Aufgabe, dass Fundobjekte und Fundstellen auch in Gewässern erhalten bleiben. Seit über 30 Jahren übernimmt die archäologische Tauchequipe der Stadt Zürich im Auftrag des Kantons die Aufgaben zum Schutz und zur Dokumentation archäologischer Fundstellen in den Zürcher Gewäs- sern. Mit RRB Nr. 5117/1978 wurde die Vereinbarung vom 22. September 1978 betreffend die Archäologische Tauchergruppe der Stadt Zürich ge- nehmigt und eine jährliche Kostenübernahme von bis zu Fr. 250 000 be- willigt. Mit RRB Nr. 2562/1984 wurde die Lohnpauschale von Fr. 180 000 für 1984 auf Fr. 231 000 angehoben und indexiert. Mit RRB Nr. 2906/ 1986 wurde die jährliche Kostenübernahme auf Fr. 450 000 festgesetzt und indexiert. Unter Berücksichtigung der Teuerung stand 2003 ein Be- trag von jährlich höchstens Fr. 620 000 für die Unterwasserarchäologie zur Verfügung, der 2004 von der Baudirektion in Folge des Sanierungs- programms 04 auf höchstens Fr. 528 000 pro Jahr gekürzt wurde. Seit 2005 werden die jährlichen Arbeiten der Unterwasserarchäologie im Rahmen von Leistungsaufträgen festgelegt. Die Zusammenarbeit zwischen der Kantonsarchäologie (Baudirek- tion, Amt für Raumentwicklung) und der archäologischen Tauchequipe der Stadt Zürich (Hochbaudepartement, Amt für Städtebau) wurde mit RRB Nr. 1727/2009 neu geregelt und für die Abgeltung des Aufwands für die Betreuung der archäologischen Fundstellen in den Zürcher Gewässern an die Stadt Zürich für den Zeitraum 2009–2012 ein Betrag von jährlich höchstens Fr. 580 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds, bewilligt.

B. Vereinbarung mit der Stadt Zürich Die Vereinbarung vom 5. November 2009 sieht vor, dass die archäo- logische Tauchequipe der Stadt Zürich (Hochbaudepartement, Amt für Städtebau) von der Kantonsarchäologie (Baudirektion, Amt für Raum- entwicklung) mit der Betreuung der Fundstellen und archäologischen

Zonen in und teilweise an den Gewässern beauftragt wird. Dies umfasst die Nachführung und Ergänzung der Fundstelleninventare, regelmässige Kontrollen an den Fundstellen und prospektive Tätigkeiten, Sondier- und Rettungsgrabungen sowie weitere Arbeiten wie die Berichterstattung und das Erteilen von Auskünften. Die archäologische Tauchequipe be- handelt Baugesuche und trifft Abklärungen im Rahmen von Baubewil- ligungen, die hoheitlichen Weisungsbefugnisse verbleiben jedoch beim Kanton. Die Vereinbarung regelt zudem die Standards für Dokumenta- tionen und deren Archivierung, die Konservierung und Aufbewahrung des Fundmaterials sowie die Öffentlichkeitsarbeit. Zur Erfüllung des jährlichen Leistungsauftrages wird eine Entschädi- gung von höchstens Fr. 580 000 einschliesslich Mehrwertsteuer mit Be- schluss des Regierungsrates festgelegt. Die Arbeiten der archäologischen Tauchequipe werden in dem jähr- lich neu zu vereinbarenden Leistungsauftrag aufgelistet und gemäss einem gemeinsam festgelegten Tagestarif pro Arbeitstag abgerechnet. Über die geleisteten Arbeiten berichtet die Stadt monatlich oder nach Bedarf, die Rechnungsstellung erfolgt quartalsweise. Die Geltungsdauer der Vereinbarung verlängerte sich um eine weitere Amtsperiode, da diese von keiner Seite gekündigt wurde. Die bisherige Zusammenarbeit mit der Tauchequipe der Stadt Zürich, die namentlich für den Schutz und die Dokumentation der urgeschichtlichen Siedlun- gen an den Zürcher Seen, der sogenannten Pfahlbauten, von Bedeutung ist, soll fortgeführt werden.

C. Zusicherung und Auflagen Bei der Arbeit der Unterwasserarchäologie der Stadt Zürich handelt es sich als Folge der Selbstbindung des Gemeinwesens nach § 204 Abs. 1 PBG um eine gesetzlich umschriebene Aufgabe des Kantons. Die dazu notwendigen Mittel sind somit nach § 37 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611) gebundene Ausgaben. Auf- grund der Finanzdelegation in § 4 des Gesetzes über die Finanzierung von Massnahmen für den Natur- und Heimatschutz und für Erholungs- gebiete (LS 702.21) ist der Regierungsrat für die Ausgabenbewilligung zuständig. Für Zahlungen der Taucherleistungen sind für die Jahre 2013–2016 Beiträge von jährlich höchstens Fr. 580 000, insgesamt höchstens Fr. 2 320 000, zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds, zu bewilligen. Die Abrech- nung der Arbeiten regelt sich nach der Vereinbarung vom 5. November 2009 sowie nach der im gegebenen Zeitpunkt gültigen Vorschriften und des verfügbaren Budgets.

Für die Jahre 2013–2015 ist im KEF 2012–2015 ein Betrag von jeweils Fr. 580 000 pro Jahr, insgesamt Fr. 1 740 000, vorgesehen. Für das Jahr 2016 ist ein Betrag von Fr. 580 000 in den KEF 2013–2016 einzustellen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die Abgeltung des Aufwands für die Betreuung der archäolo- gischen Fundstellen in den Zürcher Gewässern wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 2 320 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungs- gruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds, bewilligt und der Stadt Zürich im Zeitraum von 2013 bis 2016 in jährlichen Tranchen von höchstens Fr. 580 000 ausbezahlt.

II. Die Zusammenarbeit zwischen der Stadt Zürich und dem Kanton im Bereich der Unterwasserarchäologie sowie die Abrechnung der Ar- beiten regeln sich nach der Vereinbarung vom 5. November 2009.

III. Die Auszahlung erfolgt nach Massgabe der im gegebenen Zeit- punkt gültigen Vorschriften und des verfügbaren Budgets.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an die Stadt Zürich, Hochbaudepartement, Amtshaus IV, Lindenhofstrasse 14, 8021 Zürich (ES), sowie an die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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