Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele, Neuerlass, Vernehmlassung, Ermächtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. September 2019
850. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS), Neuerlass (Vernehmlassung, Ermächtigung)
Erwägungen
1. Ausgangslage In der eidgenössischen Volksabstimmung vom 11. März 2012 nah- men Volk und Stände den neuen Verfassungsartikel über die Geldspiele (Art. 106 Bundesverfassung [BV, SR 101]) an. Dieser ermächtigt den Bund zur Gesetzgebung im Geldspielbereich und regelt die Zuständigkeitsauf- teilung zwischen Bund und Kantonen. Der Bund ist weiterhin für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken zuständig und erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe, die der Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHV) zufliesst, während die Kantone für Lotterien, Sport- wetten und Geschicklichkeitsspiele verantwortlich sind und die Reinge- winne aus Geldspielen und Sportwetten vollumfänglich für gemeinnüt- zige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, zu verwenden sind. Das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (BGS; SR 935.51), das den Verfassungsartikel umsetzt und das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbanken- gesetz, SR 935.52) und das Bundesgesetz vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LG; SR 935.51) ersetzt, wurde in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018 angenommen. Es regelt im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben die Zulässigkeit und Durch- führung von Geldspielen und die Verwendung der Spielerträge mit dem Zweck, die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren zu schützen, die von Geldspielen ausgehen, und für eine transparente und sichere Durch- führung der Geldspiele zu sorgen. Das BGS trat am 1. Januar 2019 in Kraft und räumt den Kantonen zwei Jahre Zeit ein, ihre Gesetzgebung an das neue Bundesrecht anzupassen. Die im bisherigen Recht verwendete Unterscheidung zwischen Glücks- spiel einerseits und Lotterien (Grosslotterien, Kleinlotterien, Tombolas und Lottos) anderseits wurde aufgehoben. Das BGS verwendet als neuen Oberbegriff Geldspiele, der sämtliche Spiele umfasst, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechts-
geschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht (Art. 3 Bst. a BGS). Die Zuständigkeiten sind im Wesentlichen wie folgt geregelt: – Spielbankenspiele: Für die Erteilung von Konzessionen und die Auf- sicht ist ausschliesslich der Bund zuständig. – Grossspiele: Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die je automatisiert oder interkantonal oder online durchgeführt werden. Sie werden von der interkantonalen Behörde bewilligt und beaufsich- tigt. – Kleinspiele: Lotterien, lokale Sportwetten und Pokerturniere, die je weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt wer- den. Sie werden von den Kantonen bewilligt und beaufsichtigt. Gestützt auf das BGS ergibt sich für die Kantone im Wesentlichen fol- gender Regelungsbedarf bzw. Regelungsspielraum: – Verbot der Durchführung von Grossspielkategorien, – Schaffung einer interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde, – Verwendung der Reingewinne aus den Grossspielkategorien Lotterien und Wetten, – Prävention und Spielsuchtbekämpfung, – Zulässigkeit und Durchführung der Kleinspiele, – Spielbankenabgabe, – Besteuerung von Spielgewinnen.
2. Vernehmlassungsvorlage Gestützt auf die gesetzliche Regelung auf Bundesebene und den er- wähnten Regelungsbedarf erarbeitete die Sicherheitsdirektion einen Vor- entwurf für ein Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS). Zielsetzung war dabei, die Durchführung der Kleinspiele im Kanton weitestgehend im bisherigen Rahmen zu ermöglichen sowie im BGS neu vorgesehene Spiele (z. B. kleine Pokerturniere) grundsätz- lich zu erlauben. In den Gesetzesentwurf aufgenommen wurden die wich- tigen Rechtssätze. Die weniger wichtigen sollen auf Verordnungsstufe erlassen werden. Nicht geregelt im Vorentwurf sind die Schaffung einer interkantonalen Aufsichts- und Vollzugbehörde sowie die Bestimmung der Anzahl bzw. die Bezeichnung der Veranstalterinnen und Veranstalter von Grossspiel- kategorien Lotterien und Sportwetten. Die entsprechenden Regelungen sind im Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat und in der Inter- kantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020) enthalten, welche die Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz im Mai 2019 zur Ratifizierung durch
die Kantone verabschiedet hat. Als formell-gesetzliche Erlasse bedürfen sie der Zustimmung durch den Kantonsrat. Der Regierungsrat wird die beiden Vereinbarungen dem Kantonsrat als separate Vorlage unterbreiten. Ebenfalls nicht behandelt im Vorentwurf sind die Verwendung der Reingewinne aus den Grossspielkategorien Lotterien und Sportwetten sowie die Besteuerung der Spielgewinne. Diese beiden Regelungsbereiche sind Gegenstand der Vorlage 5520 betreffend Lotteriefondsgesetz bzw. der Vorlage 5548 betreffend Steuergesetz.
3. Zeitplan Die Sicherheitsdirektion ist zu beauftragen, zum Vorentwurf mit er- läuterndem Bericht eine Vernehmlassung mit einer Frist von drei Mona- ten durchzuführen. Zur Vernehmlassung eingeladen werden sollen die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei, die im Kantons- rat vertretenen politischen Parteien, der Verband der Gemeindepräsi- denten des Kantons Zürich, das Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention der Universität Zürich, die Stadtpolizeien von Zürich und Winterthur, der Zürcher Kantonalverband für Sport, das Zentrum für Spielsucht und andere Verhaltenssüchte RADIX, die Lotterie- und Wett- kommission (Comlot), die Swisslos, der Schweizer Casino Verband sowie der Schweizer Pokerverband. Nach der Auswertung der eingegangenen Vernehmlassungen soll eine Gesetzesvorlage mit Weisung ausgearbeitet werden, die der Regierungs- rat vor Ende Januar 2020 zuhanden des Kantonsrates verabschieden kann.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Sicherheitsdirektion wird ermächtigt, eine Vernehmlassung zum Entwurf des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Geldspiele durchzuführen.
II. Mitteilung an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli