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Reorganisation des Betreibungswesens, dritte Festsetzung der Betreibungskreise

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Mai 2009

863. Reorganisation des Betreibungswesens (dritte Festsetzung der Betreibungskreise)

Erwägungen

1. Gemäss § 1 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) vom 26. November 2007 legt der Regierungsrat nach Anhörung der Gemeinden die Betrei- bungskreise fest. Ein Betreibungskreis umfasst das Gebiet einer oder mehrerer im gleichen Bezirk liegender politischer Gemeinden. Die Ge- meinden nutzten in der Regel die Möglichkeit, dem Regierungsrat in- nert vorgegebener Frist ihre Vorschläge zur Bildung von Betreibungs- kreisen einzureichen. Das Obergericht nahm mit Bericht vom 26. Novem- ber 2008 zu den Vorschlägen der Gemeinden Stellung. Rund zwei Drit- tel der Kreise wurden mit Beschluss des Regierungsrates vom 17. De- zember 2008 festgesetzt. Die übrigen Gemeinden wurden eingeladen, innert 30 Tagen ab Zustellung des Beschlusses erneut Stellung zu neh- men und der Direktion der Justiz und des Innern zuhanden des Regie- rungsrates allenfalls neue Vorschläge einzureichen (RRB Nr. 2046/2008). Im Weiteren wurden die übrigen Kreise mit Beschluss des Regie- rungsrates vom 25. März 2009 festgesetzt, davon ausgenommen blieben die Kreise im Bezirk Horgen (RRB Nr. 463/2009). Mit Schreiben vom 12. März 2009 hat die Direktion der Justiz und des Innern die Gemein- den Adliswil, Horgen, Kilchberg, Richterswil, Rüschlikon, Thalwil und Wädenswil erneut zur Stellungnahme zu den bis dahin eingegangenen Vorschlägen eingeladen; die übrigen Gemeinden des Bezirks Horgen wurden darüber informiert. Innert gesetzter Frist vom 31. März 2009 haben die sieben erwähnten Gemeinden diese Möglichkeit wahrge- nommen. Aufgrund dieser Stellungnahmen sowie vorangegangener Eingaben wurde das Obergericht erneut eingeladen, sich zum beabsich- tigten Antrag der Direktion der Justiz und des Innern zur Festsetzung der folgenden vier Betreibungskreise im Bezirk Horgen Stellung zu äussern: – Adliswil, Langnau a. A.; – Hirzel, Horgen, Oberrieden; – Hütten, Richterswil, Schönenberg, Wädenswil; – Kilchberg, Rüschlikon, Thalwil. Das Obergericht nahm mit Bericht vom 27. April 2009 zu den Vor- schlägen der Direktion der Justiz und des Innern Stellung. Es erachtet die Vorschläge als sinnvoll und unterstützt einen entsprechenden An- trag an den Regierungsrat.

2. Bei der Festsetzung der Betreibungskreise berücksichtigt der Regie- rungsrat insbesondere, dass die Betreibungsämter ihre Aufgabe in fach- licher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht bestmöglich erfüllen können sowie in der Regel Gemeinden desselben Bezirks umfassen (§ 1 Abs. 1 und 2 EG SchKG). Den Gemeinden wurden die durch den Regierungs- rat festgelegten Grundsätze für die Bildung der Betreibungskreise (RRB Nr. 797/2008) mit Brief der Direktion der Justiz und des Innern vom 10. Juli 2008 mitgeteilt. Demgemäss sind die Betreibungskreise ins- besondere so festzusetzen, dass jährlich mindestens 3000 Betreibungen anfallen; bei Vorliegen besonderer topografischer Verhältnisse, man- gelnder verkehrsmässiger Erschliessung oder geringer Bevölkerungs- dichte kann die Geschäftslast geringer als jährlich 3000 Betreibungen sein, darf aber jährlich 2000 Betreibungen nicht unterschreiten. Soweit die Vorschläge der Gemeinden zu keinen weiteren Bemerkungen An- lass geben, sind die Betreibungskreise den Vorschlägen der Gemeinden entsprechend festzusetzen.

3. Folgende Betreibungskreise im Bezirk Horgen geben zu Bemer- kungen Anlass: a) Betreibungskreis der Gemeinden Adliswil und Langnau a. A. Mit Schreiben vom 27. Januar 2009 erklärt sich die Gemeinde Lang- nau a. A. einverstanden mit einem gemeinsamen Betreibungskreis zu- sammen mit der Stadt Adliswil. Die Stadt Adliswil befürwortet mit Stel- lungnahme vom 31. März 2009 einen gemeinsamen Betreibungskreis mit der Gemeinde Langnau a. A. Ausgangsgemäss ist mit den Gemeinden Adliswil und Langnau a. A. ein gemeinsamer Betreibungskreis festzusetzen; die organisatorischen Einzelheiten sowie das Wahlorgan des Betreibungsbeamten oder der Be- treibungsbeamtin sind im Vertrag über die Zusammenarbeit zu regeln. b) Betreibungskreis der Gemeinden Hirzel, Horgen und Oberrieden Mit Schreiben vom 3. Februar 2009 beantragt die Gemeinde Hirzel, den bestehenden Zweckverband «Betreibungs- und Gemeindeammannamt an der Sihl» aufzulösen; sie schlägt einen gemeinsamen Betreibungs- kreis zusammen mit der Gemeinde Horgen vor. Die beiden übrigen Verbandsgemeinden Hütten und Schönenberg beantragen mit Schreiben vom 29. Januar und 6. Februar 2009 einen gemeinsamen Betreibungs- kreis mit der Stadt Wädenswil. Ebenso schlagen die Gemeinden Hütten und Schönenberg sinngemäss die Auflösung des bestehenden Zweck- verbands «Betreibungs- und Gemeindeammannamt an der Sihl» vor. Mit Schreiben vom 6. Februar 2009 teilt die Gemeinde Oberrieden mit, dass sie einen gemeinsamen Betreibungskreis zusammen mit der Gemeinde Horgen ablehne; sofern ein Betreibungskreis zusammen mit der Gemeinde Horgen festgesetzt werde, verlange die Gemeinde Ober- rieden zwingend die Festlegung einer sozialverträglichen Übergangs-

lösung. Die Gemeinde Oberrieden begründet ihre Stellungnahme damit, dass die für die Betreibungskreise festgesetzte Mindestzahl von jährlich 3000 Betreibungen nicht nachvollziehbar begründet sei. Insbe- sondere fehle es an detaillierten Berechnungen, weshalb gerade diese Zahl eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Grösse sei. Im Übrigen sei der ganze nicht zu unterschätzende Aufgabenbereich des Gemeinde- ammannamtes in keiner Art und Weise gewichtet. Im Weiteren bringt die Gemeinde Oberrieden sinngemäss vor, dass ein fachlicher Hand- lungsbedarf zur Bildung eines gemeinsamen Betreibungskreises mit weiteren Gemeinden fehle und mit der beabsichtigten Neuorganisation eine fragliche Einmischung in die Gemeindeautonomie vorliege. Im Übrigen macht die Gemeinde Oberrieden geltend, dass eine Über- gangsregelung fehle, und der heutige Amtsinhaber mit der angestrebten Reorganisation seine Stelle verlieren würde. Sie schlägt in diesem Zu- sammenhang vor, die Betreibungsämter von Oberrieden und Horgen erst dann zusammenzuführen, wenn in Oberrieden ein personeller Wechsel anstehe. Die Gemeinde Horgen befürwortet mit Stellungnahme vom 30. März 2009 einen gemeinsamen Betreibungskreis mit den Gemeinden Hirzel und Oberrieden. Mit Beschluss vom 28. Mai 2008 wurden gestützt auf § 1 Abs. 2 EG SchKG die Kriterien festgelegt, die für die Festsetzung der Betrei- bungskreise massgeblich sind (RRB Nr. 797/2008). Die rechtskräftig festgelegten Kriterien wurden in den Erwägungen zum Beschluss be- gründet und den Gemeinden mit Brief der Direktion der Justiz und des Innern vom 10. Juli 2008 mitgeteilt. Die für die Betreibungskreise fest- gesetzte Mindestzahl von jährlich mindestens 3000 Betreibungen wurde insbesondere damit begründet, dass zur Sicherstellung der Fachkunde und ausreichender Berufserfahrung die Betreibungskreise so festzule- gen seien, dass das Amt der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungs- beamten und der Stellvertretung als Vollamt ausgeübt werden kann; verankert ist dieses Erfordernis im Übrigen auch in den Gesetzesmate- rialien (vgl. ABl 2006, 1213 ff., 1223). Aus betriebswirtschaftlicher Sicht seien Einheiten mit mindestens drei bis fünf Angestellten und mindes- tens rund 3000 Betreibungen im Jahr notwendig. Die Umsetzung der Reorganisation des Betreibungswesens wurde durch eine gemischte Arbeitsgruppe, die aus Vertretern der Gemeinden, der Betreibungsämter, des Betreibungsinspektorats, des Obergerichts und der kantonalen Ver- waltung bestand, begleitet. Die Festlegung des Kriteriums von jährlich mindestens 3000 Betreibungen wurde letztlich auch von den Mitglie- dern dieser Arbeitsgruppe begrüsst, um einen aus fachlicher und betriebs- wirtschaftlicher Hinsicht hinreichenden Amtsbetrieb zu ermöglichen.

Anzufügen bleibt, dass aus verwaltungsökonomischen Gründen auf gewisse Schematisierungen und Verallgemeinerungen bei der Festle- gung der Kriterien für die Festsetzung von Verwaltungskreisen gemein- hin nicht verzichtet werden kann. Dabei bildet die durchschnittliche Anzahl Betreibungen in den Jahren 2003 bis 2007 ein geeignetes, aufga- benbezogenes Kriterium, zu dem die benötigten Daten zur Verfügung stehen und welches sich rechtsgleich anwenden lässt. Auf eine Mitberück- sichtigung des weniger bedeutenden und schwieriger generalisierbaren Aufgabenbereichs des Gemeindeammannamtes sowie auf detaillierte Berechnungen konnte daher verzichtet werden. Ein eigener Betreibungskreis der Gemeinde Oberrieden mit 716 Be- treibungen im Jahr würde die Grenze von 3000 Betreibungen im Jahr nicht annähernd erreichen. Die Gemeinde Oberrieden hat selber keinen Vorschlag eingereicht, mit welchen anderen Gemeinden sie gedenke, einen Betreibungskreis zu bilden. Aus dem Schreiben vom 6. Februar 2009 geht jedoch sinngemäss hervor, dass sich die Gemeinde Oberrie- den unter gewissen Umständen vorstellen kann, einen gemeinsamen Betreibungskreis zusammen mit der Gemeinde Horgen zu bilden. Die Reorganisation des Betreibungswesens stützt sich auf geltendes Recht. Die Gemeinden sind vor Festsetzung der Betreibungskreise an- zuhören, ihnen kommt aber bei der Festsetzung der Betreibungskreise keine Autonomie zu. § 1 Abs. 2 EG SchKG ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten (RRB Nr. 1543/2008) und bildet die Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Betreibungskreise durch den Regierungsrat. Die Ge- meinden wurden über die bevorstehende Reorganisation mehrfach informiert, insbesondere mit der am 10. Juli 2008 allen Gemeinden zu- gestellten Informationsbroschüre. Die Gemeinden hatten demnach hinreichend Zeit, sich auf die anstehende Reorganisation vorzuberei- ten. Selbstverständlich ist ein sozialverträglicher Vollzug der anstehen- den Reorganisation auf kommunaler Ebene zu begrüssen. Jedoch bildet das Betreibungswesen weiterhin eine kommunale Aufgabe, für deren nähere und personalrechtliche Ausgestaltung innerhalb der festgesetz- ten Kreise die Gemeinden zuständig bleiben. Ausgangsgemäss ist mit den Gemeinden Hirzel, Horgen und Ober- rieden ein gemeinsamer Betreibungskreis festzusetzen. Die organisato- rischen Fragen sind im Vertrag über die Zusammenarbeit zu regeln. Im Weiteren sind die Gemeinden Hirzel, Hütten und Schönenberg einzuladen, die Auflösung des bestehenden Zweckverbands «Betrei- bungs- und Gemeindeammannamt an der Sihl» formell zu beschliessen; die Auflösung hat auf den Zeitpunkt der Inkrafttretung der Verträge über die Zusammenarbeit in den festgesetzten Kreisen zu erfolgen.

c) Betreibungskreis der Gemeinden Hütten, Richterswil, Schönen- berg und Wädenswil Mit Schreiben vom 29. Januar und 6. Februar 2009 schlagen die Ge- meinden Hütten und Schönenberg einen gemeinsamen Betreibungs- kreis zusammen mit der Stadt Wädenswil vor. Die Stadt Wädenswil begrüsst mit Stellungnahme vom 30. März 2009 den vom Regierungsrat und Obergericht befürworteten Vorschlag eines gemeinsamen Betrei- bungskreises zusammen mit den Gemeinden Schönenberg, Hütten und Richterswil. Mit Schreiben vom 31. März 2009 teilt die Gemeinde Richterswil mit, dass sie einen gemeinsamen Betreibungskreis zusammen mit der Stadt Wädenswil ablehne und einen eigenen Betreibungskreis vorschlage. Die Gemeinde Richterswil begründet ihre Stellungnahme damit, dass zwar die vom Regierungsrat festgelegte Mindestgrösse von jährlich 3000 Betreibungen in der Gemeinde Richterswil unterschritten werde, jedoch zu erwarten sei, dass die Anzahl Betreibungen infolge des Wachstumskurses zunehme und der Amtsinhaber bestens qualifiziert sei. Im Weiteren erwarte die Gemeinde Richterswil finanzielle Vorteile durch die vorgesehene Integration des Gemeindeammann- und Betrei- bungsbeamten in ihre ordentliche Gemeindeverwaltung; demgegen- über bringe der vorgeschlagene gemeinsame Betreibungskreis keine Einsparungen. Im Übrigen spreche die Kundennähe und die Kenntnis der lokalen Gegebenheiten für einen eigenen Betreibungskreis. Ein eigener Betreibungskreis der Gemeinde Richterswil mit rund 2561 Betreibungen im Jahr würde die vom Regierungsrat beschlossene Grenze von mindestens 3000 Betreibungen im Jahr unterschreiten, ohne dass die dafür vorausgesetzten besonderen Verhältnisse wie be- sondere Topografie, mangelnde verkehrsmässige Erschliessung oder geringe Bevölkerungsdichte vorliegen würden. Demnach ist ein eigener Betreibungskreis der Gemeinde Richterswil nicht bewilligungsfähig. Die bei der Kreisfestsetzung verlangte Mitberücksichtigung von Wachs- tumsraten bei der jährlichen Anzahl von Betreibungen müsste sich auf verhältnismässig unsichere Prognosen und Vermutungen abstützen. Demgegenüber beruht die Bezugnahme auf die Durchschnittswerte der Anzahl Betreibungen in den Jahren 2003 bis 2007 auf tatsächlichen Er- fahrungswerten und erlaubt eine Mitberücksichtigung möglicher jährli- cher Schwankungen der Betreibungszahlen. Die festgelegten Kriterien erscheinen daher als geeignet und sachlich angemessen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass ein neues Betreibungsamt nach erfolgter Reorganisa- tion weiterhin auf bewährtes Personal angewiesen bleibt und bisherige Amtsinhaber nach Ablauf ihrer Amtsdauer grundsätzlich weiterhin für das neue Betreibungsamt tätig sein können. Diesbezügliche Einzelhei- ten, welche die Kreisgemeinden betreffen, können im Vertrag über die Zusammenarbeit geregelt werden.

Wie von der Gemeinde Richterswil vorgebracht, ist es erfahrungsge- mäss tatsächlich so, dass bei grösseren Gemeinden die Einnahmen die Ausgaben des Betreibungswesens übersteigen. Gemeinhin verbessert sich die Grenzkostenrechung mit der Zunahme der Anzahl Betreibun- gen im Kreis. Daher dürfte ein gemeinsamer Betreibungskreis der Ge- meinden Hütten, Richterswil, Schönenberg und Wädenswil tiefere Durchschnittskosten aufweisen und finanziell besser dastehen als ein eigener Betreibungskreis der Gemeinde Richterswil. Zudem können die Kreisgemeinden vertraglich einen geeigneten Verteilschlüssel ver- einbaren, um mögliche Erträge für ihre Gemeinde abzusichern. Die für einen eigenen Betreibungskreis der Gemeinde Richterswil sprechende Kundennähe und die Kenntnis der lokalen Gegebenheiten können zwar unter dem Kriterium der fachlich optimalen Amtsführung berück- sichtigt werden, sind für die Kreisfestsetzung jedoch allein nicht aus- schlaggebend. Die Gemeinde Richterswil ist verkehrsmässig mit der Stadt Wädenswil dicht erschlossen. Im Übrigen dürften unter Nachbar- gemeinden auch die Kundennähe und die Kenntnis der lokalen Gege- benheiten soweit notwendig erhalten bleiben. Ausgangsgemäss ist mit den Gemeinden Hütten, Richterswil, Schönen- berg und Wädenswil ein gemeinsamer Betreibungskreis festzusetzen. d) Betreibungskreis der Gemeinden Kilchberg, Rüschlikon und Thalwil Mit Schreiben vom 4. Februar und 29. Januar 2009 sowie mit Schrei- ben vom 30. März 2009 schlagen die Gemeinden Kilchberg und Rüschli- kon einen gemeinsamen Betreibungskreis vor; der bestehende Zweck- verband «Betreibungs- und Gemeindeammannamt Kilchberg-Rüsch- likon» soll bestehen bleiben. Die beiden Gemeinden begründen ihre Stellungnahme damit, dass ihr mit 300 Stellenprozent dotiertes Amt und der hohe Gebühreneingang die fachlichen und betriebswirtschaft- lichen Voraussetzungen für die Festsetzung eines gemeinsamen Betrei- bungskreises erfülle. Im Weiteren bringen die Gemeinden vor, dass ver- schiedene bereits festgesetzte Betreibungskreise die Grenze von 3000 Betreibungen im Jahr nicht erreichten und sie sinngemäss eine rechts- gleiche Festsetzung erwarten. Im Weiteren beruhe der bestehende Zweckverband auf demokratisch gefällten Entscheidungen der Stimm- berechtigten beider Gemeinden und es solle in mindestens fünf Jahren entschieden werden, ob ein gemeinsamer Betreibungskreis zusammen mit der Gemeinde Thalwil erforderlich sei. Mit Schreiben vom 31. März 2009 teilt die Gemeinde Thalwil mit, dass sie einen gemeinsamen Betreibungskreis zusammen mit den Ge- meinden Kilchberg und Rüschlikon ablehne und einen eigenen Betrei- bungskreis vorschlage. Die Gemeinde Thalwil begründet ihre Stellung- nahme damit, dass sie mit rund 3299 Betreibungen im Jahr die vom Re- gierungsrat für Betreibungskreise festgelegte Grenze von jährlich 3000 Betreibungen überschreite und die betrieblichen Voraussetzungen für

einen eigenen Kreis erfülle. Im Weiteren bringt die Gemeinde Thalwil vor, dass ein gemeinsamer Kreis zusammen mit den Gemeinden Kilch- berg und Rüschlikon bloss zusätzliche Aufwendungen bringen würde und die räumlichen Verhältnisse eine Zusammenlegung nicht zulassen. Im Übrigen wird vertreten, dass infolge der im Zweckverband «Betrei- bungs- und Gemeindeammannamt Kilchberg-Rüschlikon» und in der Gemeinde Thalwil bestehenden unterschiedlichen Wahlorgane der Be- treibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten eine Umsetzung der Reorganisation nicht vor 2014 möglich sei. Zudem sei bei einem ge- meinsamen Betreibungskreis die Kundennähe und die Verhältnismäs- sigkeit infrage gestellt und für die Amtsinhaberin des Zweckverbands «Betreibungs- und Gemeindeammannamt Kilchberg-Rüschlikon» sei eine sozialverträgliche Lösung erforderlich. Abschliessend wird vorge- bracht, dass bei einer Zusammenlegung der Entscheid auf frühestens 2014 zu vertagen sei. Ein eigener Betreibungskreis der Gemeinden Kilchberg und Rüschli- kon mit rund 2115 Betreibungen im Jahr würde die vom Regierungsrat beschlossene Grenze von mindestens 3000 Betreibungen im Jahr unter- schreiten, ohne dass die dafür vorausgesetzten besonderen Verhältnisse wie besondere Topografie, mangelnde verkehrsmässige Erschliessung oder geringe Bevölkerungsdichte vorliegen würden. Beim Gebiet der an den Zürichsee angrenzenden Gemeinden des Bezirks Horgen han- delt es sich um eines der im Kanton Zürich verkehrsmässig am besten erschlossenen Gebiete. Die Siedlungsgebiete der Gemeinden Kilch- berg, Rüschlikon und Thalwil grenzen ohne nennenswerte topografisch Hindernisse nahezu nahtlos aneinander und die Bevölkerungsdichte ist verhältnismässig hoch. Demnach ist ein gemeinsamer Betreibungskreis der Gemeinden Kilchberg und Rüschlikon mit bloss rund 2115 Betrei- bungen im Jahr nicht bewilligungsfähig. Nach dem Gesagten kommt in- nerhalb des Bezirks Horgen als zusätzliche Gemeinde zur Bildung eines grösseren Betreibungskreises bloss noch die Gemeinde Thalwil in Frage, die an die Gemeinde Rüschlikon angrenzt. Bei der Kreisfestsetzung steht eine fachlich und betriebswirtschaft- lich optimierte Aufgabenerfüllung im Vordergrund; nicht entscheidend sind bestehende, enge Platzverhältnisse. Für die Erfüllung der fachli- chen und betriebswirtschaftlichen Voraussetzungen sind die vom Re- gierungsrat gestützt auf § 1 Abs. 2 EG SchKG festgelegten Kriterien massgebend. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht sind Einheiten mit min- destens drei bis fünf Angestellten und mindestens rund 3000 Betreibun- gen im Jahr notwendig; letztere Voraussetzung wird vorliegend für einen gemeinsamen Betreibungskreis der Gemeinden Kilchberg und Rüschlikon nicht erreicht. Wie erwähnt, bildet die durchschnittliche An- zahl Betreibungen in den Jahren 2003 bis 2007 ein geeignetes, aufgaben- bezogenes Kriterium, das sich rechtsgleich anwenden lässt. Die durch

die Gemeinden Kilchberg und Rüschlikon zum Vergleich herangezoge- nen Kreise in den Bezirken Andelfingen, Bülach, Dietikon, Winterthur und Pfäffikon sind weniger dicht erschlossen und verfügen über eine ge- ringere Bevölkerungsdichte als die Gemeinden Kilchberg, Rüschlikon und Thalwil oder es liegen besondere Umstände vor, wie beispielsweise die zu berücksichtigende Zugehörigkeit zum selben Bezirk. Das EG SchKG tritt auf 1. Juli 2010 vollständig in Kraft. Den Gemein- den verbleibt hinreichend Zeit, sich auf die anstehende Reorganisation vorzubereiten und die notwendigen Schritte für die Umsetzung einzu- leiten. Dem bestehenden Zweckverband «Betreibungs- und Gemeinde- ammannamt Kilchberg-Rüschlikon» wird bei einem gemeinsamen Betreibungskreis zusammen mit der Gemeinde Thalwil insofern Rech- nung getragen, als die beiden Verbandsgemeinden weiterhin im selben Kreis zusammenarbeiten können. Ein weiter gehender Bestandesschutz bestehender Zweckverbände wurde mit dem EG SchKG jedoch nicht bezweckt; vielmehr soll das EG SchKG auch die Vergrösserung beste- hender Kreise ermöglichen (vgl. ABl 2006, 1223). Der Organisations- autonomie wird insofern Rechnung getragen, als es den Gemeinden Kilchberg, Rüschlikon und Thalwil offensteht, ob sie sich mit einem Vertrag zwischen den Kreisgemeinden oder zwischen dem bestehenden Zweckverband und der Gemeinde Thalwil oder innerhalb eines Zweck- verbands organisieren. Ein gemeinsamer Betreibungskreis der Gemeinden Kilchberg, Rüschli- kon und Thalwil dürfte langfristig tiefere Durchschnittskosten aufwei- sen und finanziell besser dastehen als ein eigener Betreibungskreis der Gemeinde Thalwil, weil sich die Grenzkostenrechung mit der Zunahme der Anzahl Betreibungen im Kreis gemeinhin verbessert. Bestehende unterschiedliche Wahlorgane der Betreibungsbeamtin oder des Betrei- bungsbeamten verunmöglichen eine Umsetzung der Reorganisation auf Amtsdauerbeginn 2010 nicht. Soll im neuen Betreibungskreis der Gemeinderat der Sitzgemeinde Wahlorgan sein, kann gestützt auf § 7 Abs. 3 EG SchKG eine entsprechende Bestimmung im Zusammenar- beitsvertrag durch die Stimmberechtigten des Kreises an der Urne be- schlossen werden. Die für einen eigenen Betreibungskreis der Gemein- de Thalwil sprechende Kundennähe kann zwar bei der Kreisfestsetzung mitberücksichtigt werden, ist für diese jedoch nicht ausschlaggebend. Selbstverständlich ist ein sozialverträglicher Vollzug der anstehenden Reorganisation auf kommunaler Ebene zu begrüssen. Jedoch bildet das Betreibungswesen weiterhin eine kommunale Aufgabe, für deren nähe- re organisatorische und personalrechtliche Ausgestaltung innerhalb der festgesetzten Kreise die Gemeinden zuständig bleiben. Die Einzelhei- ten wären im Vertrag über die Zusammenarbeit zu regeln. Ausgangsgemäss ist mit den Gemeinden Kilchberg, Rüschlikon und Thalwil ein gemeinsamer Betreibungskreis festzusetzen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Je einen gemeinsamen Betreibungskreis bilden die folgenden Ge- meinden: A. Gemeinden im Bezirk Horgen A.1. Adliswil, Langnau a. A.; A.2. Hirzel, Horgen, Oberrieden; A.3. Hütten, Richterswil, Schönenberg, Wädenswil; A.4. Kilchberg, Rüschlikon, Thalwil.

II. Die Gemeinden des Bezirks Horgen, die einen gemeinsamen Betreibungskreis bilden, werden eingeladen, dem Regierungsrat bis am 30. September 2009 die Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zur Genehmigung einzureichen.

III. Die Gemeinden Hirzel, Hütten und Schönenberg werden einge- laden, die Auflösung des bestehenden Zweckverbands «Betreibungs- und Gemeindeammannamt an der Sihl» formell zu beschliessen.

IV. Gegen Dispositiv I dieses Beschlusses kann Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsge- setzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

V. Veröffentlichung von Dispositiv I und IV im Amtsblatt.

VI. Mitteilung an die politischen Gemeinden des Bezirks Horgen, die Bezirksratskanzlei des Bezirks Horgen, das Obergericht sowie an die Direktion der Justiz und des Innern und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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