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Kulturförderung, Kunstverein Winterthur, Betriebsbeiträge, Neufestsetzung 2024-2027

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Januar 2023

87. Kulturförderung, Kunstverein Winterthur (Betriebsbeiträge; Neufestsetzung 2024–2027)

Erwägungen

1. Die Finanzierung der Kulturförderung speist sich aus zwei Quellen: den Staatsmitteln und den Kulturfondsmitteln (vgl. Postulat KR- Nr. 248/2015 betreffend Finanzielle Neuregelung der Kulturförderung, Vorlage 5530). Im Grundsatz sollen die Betriebsbeiträge an die grossen Kulturinstitutionen und die Kulturprogramme der Gemeinden aus Staatsmitteln (Leistungsgruppe Nr. 2234), die übrigen Betriebsbeiträge sowie Projektbeiträge und Investitionsvorhaben hingegen aus Kultur- fondsmitteln finanziert werden (Leistungsgruppe Nr. 2934). Vollständig umsetzen lässt sich dieses Zweisäulenmodell aber erst nach einer Auf- stockung der budgetierten Staatsmittel nach 2024. In der Periode 2024 bis 2027 können darum noch nicht alle Betriebsbeiträge an die grossen Kulturinstitutionen aus Staatsmitteln finanziert werden (Konsolidierter Entwicklungs- und Finanzplan [KEF] 2023–2026). Für die Übergangsphase 2022 und 2023 bleiben die Betriebsbeiträge der meisten Kulturinstitutionen unverändert. Für die Periode 2024 bis 2027 erfolgt eine Neufestsetzung. Die Fachstelle Kultur hat in Zusam- menarbeit mit den für den Fachbereich spezialisierten Mitgliedern der kantonalen Kulturförderungskommission und einzelnen externen Ex- pertinnen und Experten eine breite Auslegeordnung vorgenommen und die Tätigkeiten der Kulturinstitutionen vertieft geprüft und neu beurteilt. Dabei hat sie einerseits die kulturpolitische Bedeutung der Kulturinsti- tutionen und den Ausbau des Angebots seit der letzten Erhöhung des kantonalen Beitrags berücksichtigt. Anderseits hat sie ähnliche Kultur- institutionen miteinander verglichen. Ein besonderes Gewicht hat die Fachstelle auf die Umsetzung der vom Regierungsrat festgelegten Schwer- punkte Teilhabe (Diversität und Vermittlung) und Kreation (faire Gagen an externe Kulturschaffende) gelegt (RRB Nr. 165/2015). Die aus Kulturfondsmitteln finanzierten Betriebsbeiträge an Kultur- institutionen richten sich nach § 2 Abs. 1 lit. a der Kulturfondsverordnung (KufV, LS 612.3). Vorgesehen sind die Mittel des Kulturfonds zur Förde- rung des zeitgenössischen Kunst- und Kulturschaffens, insbesondere für Betriebsbeiträge an Kulturinstitutionen bis zur Hälfte der anrechenbaren Defizite gemäss § 2 des Kulturförderungsgesetzes (KFG, LS 440.1). Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass Betriebsbeiträge an Kultur- institutionen nicht der Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Ver- pflichtungen dienen, womit die in § 6 Abs. 1 lit. a des Lotteriefondsge- setzes (LFG, LS 612) vorgeschriebene Voraussetzung erfüllt ist.

Über die Gewährung von Betriebsbeiträgen bis 1 Mio. Franken ent- scheidet die Fachstelle Kultur (§§ 1 und 3 Abs. 3 KufV in Verbindung mit § 9 Abs. 2 LFG). Über höhere Beiträge entscheidet der Regierungsrat; übersteigt der Beitrag 2 Mio. Franken, bedarf der Entscheid des Regie- rungsrates der Genehmigung des Kantonsrates (§ 9 Abs. 2 LFG). Bei mehrjährigen Betriebsbeiträgen ist der Gesamtbetrag massgebend (§ 9 Abs. 3 LFG).

2. Der Kunstverein Winterthur, dessen Betriebsbeitrag 2017 erhöht wurde (RRB Nr. 1082/2016), ersucht um Gewährung eines unveränder- ten jährlichen Betriebsbeitrags von 1,2 Mio. Franken. Das vom Kunstverein Winterthur betriebene Kunstmuseum ist dank seinen einzigartigen Sammlungen und dem vielfältigen Programm mit jährlich zehn bis zwölf Ausstellungen im Bereich der historischen und zeitgenössischen Kunst von grosser nationaler und internationaler Be- deutung. 2021 besuchten rund 33 000 Personen die Ausstellungen an den beiden Standorten beim Stadthaus und im Reinhart am Stadtgarten; 2024 wird zudem die Villa Flora Teil des Kunstmuseums werden.

3. Als Ergebnis der erfolgten Leistungsüberprüfung mit vergleichen- der Betrachtung ähnlicher Kulturinstitutionen erweist sich ein jährlicher Betriebsbeitrag von 1,2 Mio. Franken an den Kunstverein Winterthur als angemessen. Dieser steht in Einklang mit § 2 KFG, zumal er tiefer als die Hälfte des anrechenbaren Defizits ist. Er ist im KEF 2023–2026 in der Leistungsgruppe Nr. 2934, Kulturfonds, eingestellt, und der Kultur- fonds kann diese Verpflichtungen mit den ihm zugewiesenen Mitteln erfüllen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Dem Kunstverein Winterthur wird für die Jahre 2024 bis 2027 ein jährlicher Betriebsbeitrag, bis zur Hälfte der anrechenbaren Defizite, von höchstens Fr. 1 200 000 (insgesamt höchstens Fr. 4 800 000) zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 2934, Kulturfonds, gewährt.

II. Die Beitragsgewährung gemäss Dispositiv I steht unter dem Vor- behalt der Genehmigung des Kantonsrates.

III. Die Direktion der Justiz und des Innern wird beauftragt, Auf- l‌agen zu den Auszahlungsmodalitäten und zur Berichterstattung fest- zulegen.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an den Kunstverein Winterthur, Tobias Guldimann, Museumstrasse 52, 8400 Winterthur (E), den Bereich Kultur der Stadt Winterthur, Nicole Kurmann, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur, sowie an die Finanzdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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