Anfrage David Galeuchet, Bülach, und Daniel Sommer, Affoltern a. A., betreffend Faire Rückliefertarife für Solarstrom, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 200/2019
Sitzung vom 25. September 2019
872. Anfrage (Faire Rückliefertarife für Solarstrom) Die Kantonsräte David John Galeuchet, Bülach, und Daniel Sommer, Affoltern a. A., haben am 17. Juni 2019 folgende Anfrage eingereicht: Solarstrom wird die wichtigste Stütze einer vollständigen Dekarboni- sierung in der Schweiz sein. Das Bundesamt für Energie hat in einer Me- dienmitteilung vom 15. April 2019 mitgeteilt, dass das Solarstrompoten- tial von mittelmässig bis hervorragend geeigneten Schweizer Dächern und Hausfassaden rund 67 TWh/Jahr ausmacht, was höher liegt als der ge- samte Schweizer Stromverbrauch von 2018 mit 58 TWh. Global gesehen hat Solarstrom Preise unter 3 Rp./kWh erreicht und 2018 einen Zubau von über 100 GW an neuer Kraftwerksleistung erreicht. Mehr als Kohle- und Erdgaskraftwerke zusammen. Auch in der Schweiz ist Solarstrom die günstigste Energieform, die im Inland mit neuen und aus erneuerbaren Energiequellen produziert wer- den kann. Je nach Projekt liegen die Gestehungskosten zwischen 8 und 16 Rp./kWh. Damit ist Solarstrom günstiger als Strom aus der Steckdose. Solange der Strom vor Ort selbst verbraucht werden kann, ist die Produk- tion wirtschaftlich. Trotzdem stockt der Zubau in der Schweiz. 2017 wurden nur 241 MW an Leistung zugebaut, was fast 30% weniger ist als im Jahr 2015. Speziell tief liegt der Zubau im Kanton Zürich mit 20 Wp/Kopf. Dies zeigt sich anhand der bis Ende 2017 ausgezahlten Einmalvergütungen (Daten Pronovo). Damit liegt der Kanton Zürich auf dem viertletzten Rang und weit hinter dem Schweizer Mittelwert von 42 Wp/Kopf zurück. Damit das ganze Potential von grossen Dächern genutzt werden kann, muss auch die Rückspeisung attraktiv und investorenfreundlich gestaltet werden. Aktuell gehören die Rückspeisetarife der EKZ mit 5.8 Rp. im Hoch- tarif und 4.6 Rp. im Niedertarif für Anlagen unter 150 kVA Schweizweit zu den tiefsten (http://www.vese.ch/pvtarif/). Dies ist sicher mit ein Grund für die tiefe Zubaurate im Kanton Zürich.
In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat folgende Fra- gen zu beantworten:
Erwägungen
1. Ist der Regierungsrat auch der Ansicht, dass die Erneuerbaren Ener- gien – im Speziellen die Solarenergie – einen wichtigen Beitrag zur De- karbonisierung in der Schweiz leisten müssen?
2. Nach dem Energiegesetz soll sich die Vergütung nach den Kosten des Netzbetreibers für den Bezug gleichwertiger Elektrizität bei Dritten sowie den Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen richten. Wie hoch sind diese Kosten bei der EKZ?
3. Sieht es der Regierungsrat als gerechtfertigt, dass die EKZ mit jeder von Produzenten gelieferten kWh, bezogen auf den Mixstrom, im Hoch- tarif 13,2% und im Niedertarif sogar 17,9% Gewinn erwirtschaften können?
4. Sollten die Energieversorger im Kanton Zürich nicht faire, langfristig abgesicherte Rückliefertarife auszahlen, damit auch im Kanton Zürich das Potenzial der Photovoltaik ausgeschöpft werden kann?
5. Erachtet es der Regierungsrat auch als sinnvoll, wenn die EKZ neben dem Strom auch die Herkunftsnachweise von Kleinanlagen für einen fixen Betrag abnehmen würden, damit mehr lokale Herkunftsnach- weise zur Verfügung stehen?
6. Die EKZ bieten mit einem Aufpreis von 16.7 Rp/kWh einen sehr teu- ren Solarstrom an. Andere Netzbetreiber bieten Solarstrom für einen Bruchteil davon an. So z. B. die BKW, welche 2.7 Rp/kWh verlangen. Gleichzeitig bietet das EKZ in vielen Produkten Ökostrom auf Basis von sehr günstigen europäischen Wasserkraftzertifikaten an. Erachtet der Regierungsrat eine solche Preispolitik als sinnvoll und zielführend für den Ausbau der lokalen erneuerbaren Elektrizitätsproduktion im Kanton Zürich?
7. Was erachtet der Regierungsrat als wirtschaftlich fairen Rückliefertarif für PV-Strom im Versorgungsgebiet der EKZ, bei welchem die EKZ ihre echten Kosten durch die Rücklieferung gedeckt haben sowie einen angemessenen Gewinn erzielen können?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage David John Galeuchet, Bülach, und Daniel Sommer, Affoltern a. A., wird wie folgt beantwortet:
Die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) sind eine selbststän- dige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts (§ 1 Gesetz betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich vom 19. Juni 1983 [EKZ-Ge- setz, LS 732.1]), die unter der Oberaufsicht des Kantonsrates steht (§ 9 Abs. 1
EKZ-Gesetz). Die Festlegung der Geschäftsstrategie – dazu gehört auch die Tarifgestaltung für den Strombezug und die Vergütung des Überschuss- stroms (Rückliefertarif) – obliegt dem Verwaltungsrat der EKZ. Der Ver- waltungsrat besteht aus 15 Mitgliedern, wovon 13 vom Kantonsrat und zwei vom Regierungsrat aus seiner Mitte gewählt werden (§ 10 EKZ-Ge- setz). Zur Beantwortung der Anfrage wurden die EKZ zur Stellungnahme eingeladen. Zu Frage 1: Neben der Steigerung der Energieeffizienz kommt der vermehrten Nut- zung erneuerbarer Energien bei der Verminderung des CO2-Ausstosses eine wesentliche Rolle zu. Im Bereich der Stromerzeugung aus erneuer- baren Energien im Kanton Zürich liegt das grösste Potenzial bei der Photovoltaik. Im Kanton Zürich deckt Strom aus Photovoltaikanlagen mit 400 Gigawattstunden derzeit gut 4% des kantonalen Jahresstrombe- darfs ab. In den letzten Jahren fand zwar ein stetiger Zuwachs an Photo- voltaikanlagen statt, noch besteht aber ein grosses Potenzial, das es aus- zuschöpfen gilt. Neben dem Bau von neuen Anlagen zur Stromerzeugung aus erneu- erbaren Energien werden jedoch auch die Themen Speicherung und Ver- netzung der Energiesysteme zunehmend wichtiger. Photovoltaikanlagen weisen im Winterhalbjahr, wenn der Stromverbrauch am höchsten ist, eine wesentlich geringere Erzeugung auf als im Sommerhalbjahr. Zu Frage 2: Für den Rückliefertarif gelten die Vorgaben von Art. 12 Abs. 1 der eid- genössischen Energieverordnung vom 1. November 2017 (SR 730.01). Die Vergütung richtet sich nach den Kosten des Netzbetreibers für den Bezug gleichwertiger Elektrizität von Dritten sowie den Gestehungskosten der eigenen Erzeugungsanlagen. Die für den Rückliefertarif der EKZ massgeblichen Bezugskosten für gleichwertige Elektrizität von Dritten sowie die Gestehungskosten der eigenen Erzeugungsanlagen betragen gemäss Angaben der EKZ für das Jahr 2019 4,5 Rappen pro Kilowatt- stunde (kWh). Zu Frage 3: Die angegebenen prozentualen Gewinnzuschläge können von den EKZ nicht nachvollzogen werden. Die Zuschläge entsprechen in der Grössen- ordnung vielmehr der Bruttomarge. Mit dieser wird die Differenz zwi- schen dem Energietarif und dem Rückliefertarif im Verhältnis zum Ener- gietarif ausgedrückt. Weiter anfallende Kosten werden in der Brutto- marge nicht berücksichtigt. Die Bruttomarge ist daher nicht mit dem Ge- winn gleichzusetzen und aus der Bruttomarge allein kann der Gewinn nicht abgeleitet werden.
Zu Frage 4: Die Energieversorger im Kanton Zürich haben sich an die geltenden regulatorischen Vorgaben zu halten (vgl. Beantwortung der Frage 2). Mit dem am 1. Juni 2019 in Kraft getretenen teilrevidierten Stromversor- gungsgesetz vom 23. März 2007 (SR 734.7) wird in Art. 6 Abs. 5bis eine Regelung geschaffen, die es zeitlich befristet ermöglicht, höhere Rück- liefertarife zu zahlen und die dadurch entstehenden Mehrkosten den End- verbraucherinnen und Endverbrauchern in der Grundversorgung zu über- wälzen. Diese Möglichkeit wird nach Angaben der EKZ für das Tarif- jahr 2020 ausgeschöpft und es werden höhere Rückliefertarife gewährt. Zu Frage 5: Der Umgang mit Herkunftsnachweisen (HKN) ist Teil der Tarifgestal- tung der EKZ und liegt in der Verantwortung des Verwaltungsrates. HKN müssen gemäss Art. 1 der Verordnung des UVEK vom 1. No- vember 2017 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (SR 730.010.1) bei Erzeugungsanlagen mit einer wechselstromseitigen Nennleistung von mehr als 30 Kilovoltampère (kVA) verpflichtend erfasst und in die Herkunftsnachweisdatenbank der akkreditierten Zertifizie- rungsstelle Pronovo AG übermittelt werden. Sofern HKN erfasst wer- den – unabhängig davon, ob verpflichtend (für Anlagen über 30 kVA) oder freiwillig –, müssen die im Herkunftsnachweissystem erfassten Kraftwerks- daten von einem für diesen Kraftwerkstyp durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle akkreditierten Auditor beglaubigt werden. Gemäss Angaben der EKZ weisen von den in ihrem Netzgebiet angeschlossenen Erzeugungsanlagen lediglich rund 13% eine Nennleistung von über 30 kVA auf, sind somit beglaubigt und im HKN-System erfasst. Die übrigen rund 87% der Erzeugungsanlagen mit einer Nennleistung bis 30 kVA sind in der Regel nicht beglaubigt. Sollten diese ebenfalls beglaubigt werden, würde der administrative Mehraufwand die Mehrerlöse aus der Vermarktung der HKN erheblich schmälern. Zu Frage 6: Gemäss Angaben der EKZ beruht der Aufpreis von 16,7 Rp./kWh auf bestehenden Verträgen mit einer überschaubaren Anzahl von Erzeugern, denen die EKZ die HKN abnehmen. Diese überwiegend langfristigen Verträge sind teilweise über die Ökostrombörse der EKZ entstanden, die ursprünglich das Ziel verfolgte, Solarstrom-Pioniere zu fördern bzw. einen Absatz für deren HKN zu schaffen. Die Vertragsabschlüsse liegen grösstenteils schon viele Jahre zurück, wodurch sich auch die hohen Ge- stehungskosten bzw. hohen Vergütungssätze begründen. Der Tarif von 16,7 Rp./kWh ergibt sich aus dem Durchschnitt all dieser Verträge und enthält bis anhin nur einen geringen Aufschlag für interne Verwaltungs- kosten, aber keinen Gewinnzuschlag. Die EKZ mischen beim Produkt
EKZ Mixstrom europäische Wasserkraftzertifikate den Schweizer HKN bei. Damit vermeiden die EKZ hohe Kosten für die Endverbraucherin- nen und Endverbraucher, denn Schweizer HKN sind wesentlich teurer als europäische. Der angesprochene Unterschied des Preisaufschlags zwi- schen den EKZ und der BKW erklärt sich damit, dass das Standardpro- dukt der BKW bereits rund 11 Rp./kWh teurer ist als das Standardpro- dukt der EKZ. Zu Frage 7: Die Festlegung der Geschäftsstrategie – einschliesslich der Tarifge- staltung für den Strombezug und die Vergütung des Überschussstroms (Rückliefertarif) – obliegt dem Verwaltungsrat der EKZ (vgl. einleitende Bemerkungen). Dabei muss der Verwaltungsrat einerseits die vorgegebe- nen Bundesgesetze befolgen, anderseits muss er die Vorgaben des EKZ- Gesetzes erfüllen, wonach die Endverbraucherinnen und Endverbrau- cher wirtschaftlich, sicher und umweltgerecht mit Strom zu versorgen sind (§ 2 EKZ-Gesetz).
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli