Teilrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Aufsichtsverordnung, Vernehmlassung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. August 2025
872. Teilrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Erwägungen
und der Aufsichtsverordnung (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 21. Mai 2025 eröffnete das Eidgenössische Finanz- departement (EFD) das Vernehmlassungsverfahren zu einer Teilrevision des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunter- nehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG, SR 961.01) und der Ver- ordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunter- nehmen (Aufsichtsverordnung [SR 961.011]). Mit der Vorlage soll in erster Linie ein Wettbewerbsnachteil für Schwei- zer Rückversicherungsunternehmen behoben werden, der sich aus einer Anfang 2024 in Kraft getretenen Änderung des VAG ergibt. Damit wurde es Versicherungsunternehmen (einschliesslich Rückversiche- rungsunternehmen) untersagt, mit registrierungspflichtigen Versiche- rungsvermittlerinnen und -vermittlern zusammenzuarbeiten, die nicht bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht registriert sind. Insbeson- dere hochspezialisierte ausländische Rückversicherungsvermittlerinnen und -vermittler in einem Anstellungsverhältnis, die jeweils im Einzelfall beigezogen werden, verfügen jedoch nicht immer über eine solche Re- gistrierung in der Schweiz. Als Folge davon können im Rückversiche- rungsbereich gewisse Geschäfte nicht mehr über ungebundene Rück- versicherungsvermittlerinnen und -vermittler im Ausland abgewickelt werden. Nach den Ausführungen des EFD meiden in der Schweiz nicht registrierte Rückversicherungsvermittlerinnen und -vermittler daher Schweizer Rückversicherer bei Risiken von Schweizer Erstversicherern. Dieser Nachteil soll dadurch behoben werden, dass Versicherungsver- mittlerinnen und -vermittler von der Aufsicht nach dem VAG ausgenom- men werden, soweit sich ihre Vermittlungstätigkeit auf die Rückversi- cherung bezieht. Damit wird die Gleichbehandlung aller Vermittlerin- nen und Vermittler von Rückversicherungsverträgen sichergestellt und das kundenschutzorientierte Aufsichtskonzept des VAG im Bereich der Versicherungsvermittlung konsequent weitergeführt. Typischerweise besteht die Kundschaft von Rückversicherungsvermittlerinnen und -ver- mittlern aus (Erst-)Versicherungsunternehmen. Diese sind bereits der Aufsicht nach dem VAG unterstellt und verfügen über ein professionel- les Risikomanagement. Ferner sieht die Vorlage zur Verbesserung der Rechtssicherheit eine Überführung von Regelungsgehalten von Verordnungs- auf Gesetzes- stufe sowie kleinere Präzisierungen vor. Schliesslich sollen damit auch zwei Unstimmigkeiten bereinigt werden.
Gemäss dem erläuternden Bericht sind aufgrund der Vorlage keine Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete zu erwarten. Aus der Sicht des Kan- tons Zürich und des hiesigen Wirtschaftsstandorts ist die Vorlage zu begrüssen, da sie einen unnötigen Wettbewerbsnachteil für die Schwei- zer Rückversicherungsbranche beseitigt und die Rechtssicherheit stärkt.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an vernehm- lassungen@sif.admin.ch): Mit Schreiben vom 21. Mai 2025 unterbreiteten Sie uns eine Vorlage zur Teilrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (SR 961.01) und der Aufsichtsverordnung (SR 961.011). Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Wir befürworten die Vorlage, da sie einen unnötigen Wettbewerbsnachteil für die Schweizer Rückversicherungsbranche be- seitigt und die Rechtssicherheit stärkt.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli