Anfrage Nina Fehr Düsel, Küsnacht, betreffend Neurechtschreiberinnendeutsch, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 170/2018
Sitzung vom 19. September 2018
875. Anfrage (Neurechtschreiberinnendeutsch) Kantonsrätin Nina Fehr Düsel, Küsnacht, hat am 11. Juni 2018 folgende Anfrage eingereicht: Anlässlich einer kürzlichen Versammlung des Gewerbeverbandes meinte ein Regierungsrat in seiner Begrüssung: «Liebe Mitgliederin- nen…». Die weibliche Form in Texten und Reden stets einbringen zu wollen, macht die Sache kompliziert und schwerfällig. Viele Frauen erachten es als keinerlei Benachteiligung, wenn in der männlichen Form gesprochen oder geschrieben wird; im Gegenteil, viele verwenden diese der Einfachkeit halber oft selbst. Selbstverständlich sind auch die weiblichen Personen von den Formulierungen immer mitumfasst. Der Klarheit halber kann dies auch Eingangs des Textes explizit erwähnt werden. Auch wenn der Feminismus gute Züge hat, diese formale Angelegen- heit hat wenig Bedeutung. Im Sinne von «keep it simple, stupid» sollte das Beamtendeutsch möglich einfach und verständlich formuliert sein. Lei- der ist dies in der Praxis jedoch oft nicht der Fall. Damit keinerlei Perso- nen oder Gruppierungen ausgeschlossen sind, werden die Texte oft mit allen Varianten überladen. Fakt ist: Eine Formulierung wie in einem kürzlichen Protokollauszug des Regierungsrates: «Das Steuerungsgremium setzt sich aus der Vorste- herin oder dem Vorsteher der Finanzdirektion, zwei weiteren Vertreterin- nen oder Vertretern des Regierungsrates und der Staatsschreiberin zu- sammen. Als Vertreterinnen und Vertreter der weiteren Direktionen wer- den die jeweiligen Generalsekretärinnen und Generalsekretäre oder die von der jeweiligen Direktionsvorsteherin oder dem jeweiligen Direktions- vorsteher bestimmte Person ernannt», ist umständlich und leserunfreund- lich. Es sollte hier eine einfachere, einheitlichere Praxis geben. In diesem Zusammenhang stelle ich dem Regierungsrat folgende Fragen:
Erwägungen
1. Wie ist die diesbezügliche Handhabung im Regierungsrat und gene- rell bei den Behörden?
2. Gibt es Weisungen, wie die weiblichen Formen zu verwenden sind?
3. Wäre es möglich, in amtlichen Texten jeweils nur die männliche (oder nur die weibliche) Form zu wählen, wenn der Text dadurch leserfreund- licher wird?
Dispositiv
Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Nina Fehr Düsel, Küsnacht, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1–3: Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 1171/1996 Richtlinien zur sprachlichen Gleichbehandlung von Frau und Mann (Richtlinien) erlas- sen. Diese sehen in ihrem Grundsatzartikel vor, die sprachliche Gleich- behandlung von Frau und Mann in allen Texten der kantonalen Verwal- tung zu verwirklichen. Sie sind somit massgebend für eine geschlechter- gerechte Sprache. Die Richtlinien sind auf der Website der Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann einsehbar (https://ffg.zh.ch/internet/ lung.html). Geregelt werden die wichtigsten Fragen der sprachlichen Gleichbehandlung (Art. 2–11) sowie die organisatorische Umsetzung (Art. 12–15). In Art. 5 wird insbesondere festgehalten, dass Legaldefini- tionen, die erklären, dass sich ausschliesslich maskuline oder ausschliess- lich feminine Personenbezeichnungen sowohl auf Frauen als auch auf Männer beziehen, in Texten der kantonalen Verwaltung nicht verwen- det werden. Weil sich zudem erfahrungsgemäss beim Verfassen von Texten im Hin- blick auf die sprachliche Gleichbehandlung Unsicherheiten und Detail- fragen ergeben, auf die im Rahmen von Richtlinien nicht mit der nötigen Genauigkeit und Anschaulichkeit eingegangen werden kann, ist der «Leit- faden zur sprachlichen Gleichbehandlung» (Leitfaden) der Bundeskanz- lei als offizielles Hilfsmittel vorgesehen (vgl. Art. 11 Richtlinien). Dieser liegt mittlerweile in einer vollständig überarbeiteten und ergänzten 2. Auf- lage vor und ist auf der Website der Bundeskanzlei einsehbar (https:// www.bk.admin.ch/bk/de/home/dokumentation/sprachen/hilfsmittel- textredaktion/leitfaden-zum-geschlechtergerechten-formulieren.html). Mit den Richtlinien und dem Leitfaden wird sprachliche Gleichbehand- lung von Frau und Mann gefördert und gleichzeitig dem Bedürfnis nach klaren und ansprechenden Verwaltungstexten ausreichend Rechnung getragen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli