Nationalstrassen, N3, Raststätte Herrlisberg Nord, Erneuerung, Projektfestsetzung, gebunden Ausgabe
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. August 2012
876. Nationalstrassen (N 3, Raststätte Herrlisberg, Nord)
Erwägungen
A. Ausgangslage Mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), die am 1. Januar 2008 in Kraft trat, sind die Aufgaben Bau von Netzerweiterungen, Ausbau/Engpassbeseiti- gung, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen in die Verantwortung des Bundes übergegangen. Die Raststätten entlang den Nationalstras- sen blieben aber im Eigentum und Kompetenzbereich der Kantone. Die Raststätte Herrlisberg Nord wurde mit der Eröffnung der Natio- nalstrasse vor etwa 45 Jahren in Betrieb genommen. Grosse Sanierungs- massnahmen wurden in der Vergangenheit nicht vorgenommen. Die be- stehenden Beläge in den Fahrbahnen und den Abstellplätzen sind stark gealtert und weisen zum Teil erhebliche Risse, Verformungen und Aus- brüche auf. Je nach Belastung werden diese durch bituminöse Beläge oder in Bereichen mit hoher Belastung durch Betonplatten ersetzt. Mit der Sanierung wird auch die teilweise schadhafte Entwässerung an die neusten Anforderungen angepasst. Mit der Erstellung einer neuen Geh- wegverbindung von den Parkplätzen zum Restaurant und der Anpassung der Beleuchtung soll die Sicherheit auf der Raststätte erhöht werden. Mit baulichen Massnahmen (Horizontalversatz) wird die Durchsicht von der Einfahrt zur Ausfahrt gebrochen, die Durchfahrtsgeschwindig- keit auf der Raststätte vermindert und die Sicherheit zusätzlich erhöht. Die Raststätte wird mit einer Entleerungsstelle für Campingfahrzeuge ausgerüstet. Zurzeit werden in der Anlage 64 Parkplätze für Personenwagen (PW) und acht Abstellplätze für Lastwagen (LKW) angeboten. Die PW-Park- plätze werden ungenügend genutzt, indessen ist der Bedarf für zusätz- liche LKW-Abstellplätze gegeben. Unter anderem auch auf Wunsch der Kantonspolizei wird mit dem vorliegenden Projekt im bestehenden Perimeter das Angebot für LKW auf 14 erhöht und die Abstellanlage verbessert. Dafür muss die Zahl der PW-Parkplätze auf 41 verkleinert werden. Die öffentliche Auflage des Bauprojektes gemäss § 16 StrG erfolgte vom 15. Juni bis zum 13. Juli 2012. Es ist keine Einsprache eingegangen. Es ist kein Landerwerb notwendig. Einer Projektfestsetzung gemäss § 15 StrG steht somit nichts entgegen.
B. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Baukosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 24. Mai 2012 wie folgt veranschlagt: in Franken Landerwerb – Bauarbeiten 2 750 000 Nebenarbeiten 305 000 Technische Arbeiten 275 000 Total 3 330 000 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine gemäss § 37 Abs. 2 lit. b CRG gebundene Ausgabe von Fr. 3 330 000 zulasten der Investitions- rechnung zu bewilligen. In der Staatsbuchhaltung gehen Fr. 3 330 000 zulasten des Kontos 8400.50111 00000, Erneuerung Staatsstrassen (Ob- Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 133 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Baukosten Zinsen (2,5%) Abschreibungssatz Betrag Fr. Fr. Fr. Erneuerung Staatsstrassen 100% 3 330 000 41 000 2,5% 83 000 Zwischentotal 41 000 83 000 Total 100% 3 330 000 124 000 In der erwähnten Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügungen des Tiefbauamtes Nrn. 3696/2010 und 852/2012 bewilligte Ausgaben von insgesamt Fr. 240 000 für die Projektierung enthalten. Diese Verfügun- gen sind bezüglich der Ausgabe aufzuheben. Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt 84S-80300, Stadt Wädenswil, N 3, Abschnitt 56, Raststätte Herrlisberg Nord, aufzuneh- men. Der Betrag ist im Budget 2012 mit Fr. 440 000 enthalten und im KEF 2012–2015 für das Jahr 2013 mit Fr. 2 500 000 eingestellt. Die restlichen Ausgaben sind im KEF eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für die Erneuerung der Autobahn-Raststätte Herrlis- berg Nord, Stadt Wädenswil, wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Für die Bauausführung wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 3 330 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.
III. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Bau- preisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Stand 1. Mai 2012)
IV. Die Verfügungen Nrn. 3696/2010 und 852/2012 des Tiefbauamtes werden aufgehoben.
V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung ent- halten. Der Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die an- gerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VI. Mitteilung an den Stadtrat Wädenswil, Florhofstrasse 3, 8820 Wädenswil, das Bundesamt für Strassen ASTRA, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen (je unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehe- nen Projektexemplars [ES]), sowie an die Finanzdirektion, Volkswirt- schaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi