Kulturförderung, Stiftung Swiss Science Center Technorama, Beitragsberechtigung und Betriebsbeiträge, Neufestsetzung 2024-2027
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Januar 2023
89. Kulturförderung, Stiftung Swiss Science Center Technorama (Beitragsberechtigung und Betriebsbeiträge; Neufestsetzung 2024–2027)
Erwägungen
1. Die Finanzierung der Kulturförderung speist sich aus zwei Quellen: den Staatsmitteln und den Kulturfondsmitteln (vgl. Postulat KR- Nr. 248/2015 betreffend Finanzielle Neuregelung der Kulturförderung, Vorlage 5530). Im Grundsatz sollen die Betriebsbeiträge an die grossen Kulturinstitutionen und die Kulturprogramme der Gemeinden aus Staatsmitteln (Leistungsgruppe Nr. 2234), die übrigen Betriebsbeiträge sowie Projektbeiträge und Investitionsvorhaben hingegen aus Kultur- fondsmitteln finanziert werden (Leistungsgruppe Nr. 2934). Vollständig umsetzen lässt sich dieses Zweisäulenmodell aber erst nach einer Auf- stockung der budgetierten Staatsmittel nach 2024. In der Periode 2024 bis 2027 können darum noch nicht alle Betriebsbeiträge an die grossen Kulturinstitutionen aus Staatsmitteln finanziert werden (Konsolidierter Entwicklungs- und Finanzplan [KEF] 2023–2026). Für die Übergangsphase 2022 und 2023 bleiben die Betriebsbeiträge der meisten Kulturinstitutionen unverändert. Für die Periode 2024 bis 2027 erfolgt eine Neufestsetzung. Die Fachstelle Kultur hat in Zusam- menarbeit mit den für den Fachbereich spezialisierten Mitgliedern der kantonalen Kulturförderungskommission und einzelnen externen Ex- pertinnen und Experten eine breite Auslegeordnung vorgenommen und die Tätigkeiten der Kulturinstitutionen vertieft geprüft und neu beurteilt. Dabei hat sie einerseits die kulturpolitische Bedeutung der Kulturinsti tutionen und den Ausbau des Angebots seit der letzten Erhöhung des kantonalen Beitrags berücksichtigt. Anderseits hat sie ähnliche Kultur- institutionen miteinander verglichen. Ein besonderes Gewicht hat die Fachstelle auf die Umsetzung der vom Regierungsrat festgelegten Schwer- punkte Teilhabe (Diversität und Vermittlung) und Kreation (faire Gagen an externe Kulturschaffende) gelegt (RRB Nr. 165/2015). Die aus Staatsmitteln finanzierten Betriebsbeiträge an Kulturinsti- tutionen richten sich nach § 2 des Kulturförderungsgesetzes (KFG, LS 440.1), wonach der Kanton an öffentliche und private Organisationen des kulturellen Lebens Subventionen bis zur Hälfte der anrechenbaren Defizite gewähren kann. Diese Subventionen gelten als gebundene Aus- gaben (§ 3 Abs. 2 lit. a Staatsbeitragsgesetz [LS 132.2]).
Über die Anerkennung der Beitragsberechtigung und die Gewährung von Betriebsbeiträgen über Fr. 200 000 pro Jahr entscheidet der Regie- rungsrat abschliessend (e contrario § 3 Abs. 2 lit. d und e Kulturförde- rungsverordnung [LS 440.11] in Verbindung mit § 39 lit. a Finanzcon trollingverordnung [LS 611.2], § 36 lit. b Gesetz über Controlling und Rechnungslegung [LS 611]).
2. Das von der gleichnamigen Stiftung betriebene Swiss Science Center Technorama in Winterthur (nachfolgend Technorama), dessen Betriebs- beitrag seit 2017 Fr. 1 150 000 beträgt (RRB Nr. 1114/2016), ersucht um Gewährung eines jährlichen Betriebsbeitrags von Fr. 1 350 000. Das Technorama ist ein Erlebnis- und Erfahrungsraum für Phäno- mene aus Natur, Wissenschaft und Technik. Es bietet zehn Ausstellungen und einen grossen Park mit 500 Exponaten, Demonstrationen, Work- shops, zwei AdventureRooms und zahlreiche Kulturveranstaltungen. Es ist sowohl eine Freizeiteinrichtung als auch – insbesondere dank der sechs Jugendlabore – ein ausserschulischer Lernort. Es zählt jährlich fast 300 000 Besuchende, wovon mehr als 60 000 Schülerinnen und Schüler im Klassenverband sind. Mit seinem vielfältigen Programm ist das Technorama ein einzigartiger Kultur- und Lernort mit grosser Strahlkraft, der den Besuchenden aller Altersgruppen die Möglichkeit bietet, sich unbeschwert und spielerisch mit naturwissenschaftlichen Fragestellungen auseinanderzusetzen. Das Technorama ist demnach mit Wirkung ab 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2027 als beitragsberechtigt zu anerkennen.
3. Bei der Bemessung des Betriebsbeitrags gilt es insbesondere zu beachten, dass das Technorama seit der letzten geringfügigen Beitrags- erhöhung 2017 (RRB Nr. 1114/2016: Erhöhung von 1,1 Mio. auf 1,15 Mio. Franken) sein Angebot stetig erweitert sowie die Aufenthaltsqualität und die Sicherheit merklich verbessert hat. Neben den AdventureRooms und der Erfinderwerkstatt sind vor allem die Neugestaltung des Parks und die 2021 eröffnete Wunderbrücke, deren Finanzierung der Kanton mit einem Beitrag von 7 Mio. Franken aus dem Lotteriefonds unter- stützte (Vorlage 5344), hervorzuheben. Ferner ist zu erwähnen, dass das Technorama seit Jahren eine hervorragende Eigenwirtschaftlichkeit (Anteil der eigenen Erträge am Gesamtertrag) aufweist, die im Jahr 2019, vor der Coronapandemie, 76% betrug. Schliesslich sind die vielen Massnahmen zur Umsetzung der Teilhabe zu erwähnen wie z. B. die viersprachigen Begleittexte und die Bereitstellung eines Teils der Ex- ponate für Besuchende mit Sehbehinderung.
Als Ergebnis der erfolgten Leistungsüberprüfung mit vergleichender Betrachtung ähnlicher Kulturinstitutionen und unter Berücksichtigung der weiteren genannten Gründe erweist sich ein jährlicher Betriebsbei- trag von Fr. 1 350 000 als angemessen. Dieser steht in Einklang mit § 2 KFG, zumal er tiefer als die Hälfte des anrechenbaren Defizits ist. Er ist im KEF 2023–2026 in der Leistungsgruppe Nr. 2234, Fachstelle Kul- tur, eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Stiftung Swiss Science Center Technorama wird mit Wirkung ab 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2027 als beitragsberechtigt anerkannt.
II. Der Stiftung Swiss Science Center Technorama wird ein Betriebs- beitrag, bis zur Hälfte der anrechenbaren Defizite, von jährlich höchs- tens Fr. 1 350 000 (insgesamt höchstens Fr. 5 400 000) als gebundene Aus- gabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 2234, Fach- stelle Kultur, zugesichert.
III. Die Direktion der Justiz und des Innern wird beauftragt, Auf- lagen zu den Auszahlungsmodalitäten und zur Berichterstattung fest- zulegen.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an die Stiftung Swiss Science Center Technorama, Werner Inderbitzin, Technoramastrasse 1, 8404 Winterthur (E), den Bereich Kultur der Stadt Winterthur, Nicole Kurmann, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur, sowie an die Finanzdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli