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Gesetz über die Information und den Datenschutz, Änderung vom 15. November 2021, Gebühren und Entgelte, Inkraftsetzung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. Juni 2022

894. Gesetz über die Information und den Datenschutz (Änderung

Erwägungen

vom 15. November 2021; Gebühren und Entgelte), Inkraftsetzung Der Kantonsrat beschloss am 15. November 2021 eine Änderung des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4) (Gebühren und Entgelte, ABl 2021-11-19). Mit Verfügung vom 25. Januar 2022 stellte die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass gegen den Beschluss des Kantonsrates kein Referen- dum ergriffen worden ist (ABl 2022-01-28). Diese Verfügung ist rechts- kräftig. Die Änderung des IDG kann damit in Kraft gesetzt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Änderung vom 15. November 2021 des Gesetzes über die Infor- mation und den Datenschutz wird auf den 1. Oktober 2022 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffent- lichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

III. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amtsblatt sowie von Dispositiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.

IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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