Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Strasse, Anpassungen und Ergänzungen 2025, Anhörung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. September 2025
896. Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Strasse, Anpassungen
Erwägungen
und Ergänzungen 2025 (Anhörung) Mit Schreiben vom 26. Juni 2025 haben das Bundesamt für Strassen und das Bundesamt für Raumentwicklung die Anpassungen und Ergänzun gen 2025 des Sachplans Verkehr, Teil Infrastruktur Strasse, gemäss Art. 19 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) den Kantonen zur Anhörung unterbreitet. Art. 19 Abs. 2 RPV verpflichtet die Kanto ne zudem, die interessierten kantonalen, regionalen und kommunalen Stellen anzuhören und die Mitwirkung der Bevölkerung sicherzustellen. Vor der Verabschiedung durch den Bundesrat werden die Kantone gemäss Art. 20 RPV noch einmal die Möglichkeit erhalten, den über arbeiteten Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Strasse, auf noch vor handene Widersprüche zu den rechtskräftigen kantonalen Richtplänen zu prüfen.
Stellenwert des Sachplans Verkehr, Teil Infrastruktur Strasse Der Bund erstellt Konzepte und Sachpläne zur Planung und Ko ordination der in seiner Kompetenz stehenden Aufgaben, soweit sich diese erheblich auf Raum und Umwelt auswirken. Der Sachplan Ver kehr stellt die Koordination der verschiedenen Verkehrsträger (Strasse, Schiene, Luftfahrt und Schifffahrt) sowohl untereinander als auch mit der Raumentwicklung sicher. Er besteht aus dem übergeordneten stra tegischen Teil Programm (Mobilität und Raum 2050) und den verkehrs trägerbezogenen Umsetzungsteilen. Der Teil Infrastruktur Strasse (SIN) befasst sich mit den National strassen, die als einzige Strassen in den Kompetenzbereich des Bundes fallen und sachplanrelevant sind. Er gliedert sich in einen Konzeptteil und einen Objektteil. Der Konzeptteil konkretisiert und erläutert die Ziele auf nationaler Ebene für den Verkehrsträger Strasse. Der Objekt teil beschreibt konkrete Vorhaben und ordnet sie räumlich ein. Bei der Bearbeitung von Verkehrsdossiers haben die Bundesstellen die Übereinstimmung mit den Festlegungen des Sachplans sicherzu stellen. Der SIN soll regelmässig aktualisiert werden, um neue sachplan relevante Grundlagen und Vorhaben aufzunehmen.
Gegenstand der Anhörung Die Anpassungen und Ergänzungen 2025 (SIN2025) umfassen im Wesentlichen die Gesamtrevision und Kürzung des Konzeptteils auf sachplanrelevante Inhalte. Der Konzeptteil bezieht sich neu auf die strategischen Aussagen des 2021 aktualisierten Programmteils des Sach plans Verkehr. Bei der Überarbeitung wurden zudem weitere aktuali sierte Sachpläne und Konzepte berücksichtigt. Die Straffung erfolgte nach dem Vorbild des Sachplans Infrastruktur Schiene (SIS), da die we sentlichen Grundlagen und Anforderungen mit Bezug auf die Gesamt verkehrsplanung vergleichbar sind. Der Bundesbeschluss über den Ausbauschritt 2023 des Strategischen Entwicklungsprogramms Nationalstrassen (STEP-NS) wurde am 24. No vember 2024 von den Stimmberechtigten abgelehnt. Infolgedessen be auftragte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Ener gie und Kommunikation die ETH Zürich mit einer Analyse zur Priori sierung von Ausbauprojekten bis 2045 (Expertenmandat «Verkehr ’45»). Um dem Ergebnis dieser Überprüfung nicht vorzugreifen, wurden die Objektblätter mit Bezug zum STEP-NS vorerst nicht angepasst. Neben dem Konzeptteil umfasst die Anhörung zum SIN2025 drei Objektblätter, die den Kanton Zürich jedoch nicht betreffen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an netzplanung@astra.admin.ch): Mit Schreiben vom 26. Juni 2025 haben Sie uns die Anpassungen und Ergänzungen 2025 des Sachplans Verkehr, Teil Infrastruktur Strasse, zur Anhörung unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stel lungnahme und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen die Gesamtrevision des Sachplans Verkehr, Teil Infra struktur Strasse (SIN), und erachten diese als gelungen. Sie trägt den aktuellen Entwicklungen Rechnung und bringt den Konzeptteil des SIN auf den neuesten Stand. Sobald die Ergebnisse des von Ihnen erteilten Expertenmandats «Verkehr ’45» vorliegen, ist der Zeitrahmen für die Aktualisierung der Objektblätter festzulegen und sind die notwendigen Anpassungen vorzunehmen.
Durchführung des Mitwirkungsverfahrens Im Auftrag des Bundes hat der Kanton Zürich die Vernehmlassung im kantonalen Amtsblatt publiziert. Auf eine formelle Anhörung der regionalen und kommunalen Stellen wurde verzichtet, weil die für den Kanton Zürich massgebenden Anpassungen lediglich den Konzeptteil sowie die Entlassung einzelner Vorhaben aus den Objektblättern in die Ausgangslage (infolge Plangenehmigung oder Baustart) betreffen.
Die Fragen gemäss Fragenkatalog beantworten wir wie folgt: Zu Frage 1: Sind Sie mit den im SIN2025 genannten Planungs- grundsätzen für die Planung und Realisierung von Infrastrukturen für die Nationalstrassen einverstanden? Mit den im SIN2025 genannten Planungsgrundsätzen für die Planung und Realisierung von Infrastrukturen für Nationalstrassen sind wir im Wesentlichen einverstanden. In einigen Fällen sind diese jedoch etwas zu allgemein gehalten. Wir bitten Sie daher, die nachstehend genannten Präzisierungen vorzunehmen. Grundsätze zur Unterstützung der erwünschten Raumentwicklung In den Grundsätzen zur Unterstützung der erwünschten Raument wicklung wird erwähnt, dass Neubau- und Erweiterungsprojekte die gewünschte Raumentwicklung unterstützen und ins Gesamtverkehrs system eingebettet sein sollen. Die Umsetzung bleibt jedoch offen. Hin weise auf die kantonalen Richtpläne und Agglomerationsprogramme fehlen, obwohl diese mit ihren Zukunftsbildern, Zielen und Strategien zu den Themen Siedlung und Verkehr (z. B. Modalsplit, kurze Wege, Vermeidung von Zersiedelung) wesentliche Grundlagen für die Weiter entwicklung der Nationalstrassen sein müssen. Die «Grundsätze zur Unterstützung der erwünschten Raumentwicklung» sind entsprechend zu ergänzen. Antrag 1: Die Grundsätze zur Unterstützung der erwünschten Raum entwicklung sind zu präzisieren und mit Hinweisen auf die wesentlichen Grundlagen zu ergänzen. Umgang mit dem Lärmschutz Im Vergleich zur Erstauflage des Sachplans Verkehr, Teil Infrastruk tur Strasse, aus dem Jahr 2018 (SIN1) enthält der SIN2025 nur noch all gemeine Aussagen zum Thema Lärmsanierung und Lärmschutz. Da durch verliert der Lärmschutz deutlich an Gewicht, obwohl National strassen eine der grössten Lärmquellen darstellen und ein erheblicher Teil der Bevölkerung direkt davon betroffen ist. Der Lärmschutz stellt zudem eine Daueraufgabe dar und ist auch im Hinblick auf den Erhalt
und die Erweiterung der Nationalstrasseninfrastruktur sowie die Pan nenstreifenumnutzung zur Kapazitätserhöhung ein relevantes Umwelt thema. Der Lärmschutz hat teils erhebliche bauliche und betriebliche Auswirkungen auf die Nationalstrassen (Einbau lärmarmer Beläge, Bau von Lärmhindernissen, verkehrsregulierende und geschwindigkeitssen kende Massnahmen). Gleichzeitig kann mit Lärmschutzmassnahmen die Lebensqualität entlang der Autobahnen erhöht werden. Antrag 2: Dem Lärmschutz ist im SIN2025 ein höherer Stellenwert beizumessen. Er ist unter «Grundsätze zum Schutz der Umwelt und des Kulturerbes» als eigenständiger Planungsgrundsatz aufzunehmen und zu konkretisieren. Zu Frage 2: Stimmen sie mit der Auswahl von sachplanrelevanten Vorhabentypen für die Nationalstrasse überein? Wir erachten die Auswahl der sachplanrelevanten Vorhabentypen grundsätzlich als sinnvoll. Wir begrüssen insbesondere die Priorisierung der Behebung von Engpässen, die Prüfung der Ausstattung von An schlüssen der Nationalstrassen mit Ein- und/oder Ausfahrtsrampendo sierungen sowie die Möglichkeit zur Prüfung der Sachplanrelevanz im Einzelfall. Ergänzung von Lärmschutzmassnahmen in den Zielsetzungen Der Lärmschutz wird in den Zielsetzungen nicht systematisch ver ankert, obwohl einige Vorhabentypen gemäss Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) eine verbindliche Prüfung und gegebenenfalls Um setzung von Lärmschutzmassnahmen erfordern. Die Vorhabentypen «Erweiterung der Infrastruktur zur Sicherstellung der Funktionalität», «Pannenstreifenumnutzung (PUN)» und «Neubau und Erweiterung von Anschlüssen» umfassen bauliche oder betriebliche Massnahmen, die in der Regel neue oder wesentlich geänderte Anlagen im Sinne der LSV (Art. 7–9) darstellen. Entsprechend ist die Einhaltung der massgeben den Grenzwerte zu prüfen und durch geeignete Lärmschutzmassnahmen sicherzustellen (z. B. lärmarme Beläge, Lärmschutzwände, Einhausun gen, Geschwindigkeitsreduktion). Dabei ist zu beachten, dass eine Pan nenstreifenumnutzung eine Neuanlage gemäss Art. 7 LSV und damit eine wesentliche Änderung der Gesamtanlage darstellt. Aufgrund des Urteils des Bundesgerichts zur A1 Zürich-Nord – Brüttisellen (1C_27/ 2022, 1C_33/2022) ist davon auszugehen, dass bei solchen Vorhaben grundsätzlich Lärmschutzmassnahmen zu prüfen sind. Antrag 3: In den Kapiteln 3.1, 3.2 und 3.3 sind Lärmschutzmassnah men ausdrücklich in den Zielen der Vorhabentypen zu ergänzen. Dabei ist auf die jeweiligen verbindlichen Anforderungen gemäss Lärmschutz- Verordnung hinzuweisen.
Kapitel 3.3, Vorhabentyp «Neubau und Erweiterung von Anschlüssen» Neue Anschlüsse sollen sicherstellen, dass kein unerwünschter Aus weichverkehr entsteht. Diese Zielsetzung sollte auch für die Erweiterung bestehender Anschlüsse gelten. Zudem fehlt in Kapitel 3.3 eine analoge Zielformulierung wie in Kapitel 3.1 für neue oder erweiterte Anschlüs se zugunsten der Agglomerationen. Antrag 4: Der Zielkatalog in Kapitel 3.3 ist um das Ziel zu ergänzen, dass neue und erweiterte Anschlüsse zur Entlastung der Agglomeratio nen beitragen. Kapitel 3.5, Prüfung der Sachplanpflicht im Einzelfall (Einzelfallprüfungen) Im Abschnitt «Anlagen für den Langsamverkehr» fehlt die Erwähnung des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (SR 704). Diese Bun desaufgabe bestand bereits vor der ersten Auflage des Sachplans Ver kehr, Teil Infrastruktur Strasse. Antrag 5: Im Abschnitt «Anlagen für den Langsamverkehr» ist das Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege im dritten Absatz unter «Aus gangslage» sowie unter «Umsetzung» ebenfalls zu erwähnen. In der letz ten Zielsetzung unter «Ziele» sind Fuss- und Wanderwege zu ergänzen. Zu Frage 3: Haben Sie weitere Bemerkungen zum SIN2025? Konzeptteil, Kapitel 4.2, Fortschreibungen Die Ergebnisse des Expertenmandats «Verkehr ’45» zur Priorisierung von Ausbauprojekten bis 2045 liegen noch nicht vor. Es ist jedoch zu klären, in welchem Zeitrahmen der Bund nach Vorliegen der Ergebnis se die sich daraus ergebenden Anpassungen am SIN, am Sachplan Inf rastruktur Schiene (SIS) und insbesondere an deren Objektblättern vornimmt. Antrag 6: Das weitere Vorgehen nach Abschluss des Expertenman dats sowie die erwarteten Anpassungen am SIN und am SIS einschliess lich eines Zeitplans für die Aktualisierung der Objektblätter sind dar zulegen. Erläuterungsbericht, Kapitel 2.3, Neuerungen des SIN2025 In der Aufzählung der punktuellen Erweiterungen fehlt im letzten Punkt ein Hinweis zur bereits bestehenden Verpflichtung des Bundes, bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Fuss- und Wanderwege zu be rücksichtigen.
Antrag 7: Der Vollständigkeit halber ist der letzte Punkt wie folgt zu ergänzen: «Schon vor der erstmaligen Verabschiedung des SIN im Jahr 2018 war der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet, Fuss- und Wanderwege zu berücksichtigen oder bei deren Aufhebung für an gemessenen Ersatz zu sorgen (Art. 88 aBV, Art. 10 FWG).» Erläuterungsbericht, Kapitel 2.4 und 2.5, Synopsen Änderungen Konzept- und Objektteil Für den Metropolitanraum Zürich sind für den Objektteil tabellarisch die Vorhaben aus SIN1 mit Verweisung auf die Objektblätter und Stand der Koordination aufgelistet. Es fehlt jedoch ein Hinweis auf die gemäss Netzbeschluss 2023 entlassenen Vorhaben (N1 Zürcher «Ypsilon»). Antrag 8: In der tabellarischen Auflistung der Vorhaben ist auf die entlassenen Vorhaben gemäss Netzbeschluss 2023 hinzuweisen. In der Synopse zur Änderung des Konzeptteils fehlen Ausführungen dazu, weshalb das Kapitel 4.9 des SIN1 ersatzlos entfällt. Im SIN1 wird der Lärmschutz an Nationalstrassen auch nach Ablauf der Sanierungs frist noch als «eine Daueraufgabe mit hohem Stellenwert» bezeichnet. Demensprechend sind im Rahmen der Erhaltungsplanung auch Mass nahmen zur Lärmsanierung vorzusehen. Antrag 9: Im Erläuterungsbericht ist darzulegen, weshalb das Kapi tel 4.9 entfällt und wie im Rahmen der Erhaltungsplanung dem Lärm schutz als Daueraufgabe künftig Rechnung getragen wird. Erläuterungsbericht, Kapitel 3, Sachplanrelevante Vorhaben der Anpassung SIN2025 Die am Beispiel des Objektblatts OB 10.1 Anschluss N2 Altdorf Süd (Entwurf vom 17. Juni 2025) vorgenommenen Anpassungen werden be grüsst. Die getrennte Darlegung der «Lösung» und der «Wirkung» er lauben eine differenzierte Betrachtung der funktional bedingten Infra strukturen und deren Nutzen sowie die Einschätzung der Auswirkungen auf Umwelt, Landschaft und Siedlungen. Antrag 10: Die Objektblätter des SIN sind baldmöglichst zu aktua lisieren und in die Anhörung zu geben. Die Aktualisierung soll die Er gebnisse aus dem Expertenmandat «Verkehr ’45» wie auch die letzten Netzbeschlüsse zum Nationalstrassennetz miteinbeziehen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volks wirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli