Anfrage Hans Egli, Steinmaur, und Erich Vontobel, Bubikon, betreffend Krawallgruppe der Stadtzürcher Staatsanwaltschaften, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 233/2020
Sitzung vom 23. September 2020
906. Anfrage (Krawallgruppe der Stadtzürcher Staatsanwaltschaften) Die Kantonsräte Hans Egli, Steinmaur, und Erich Vontobel, Bubikon, haben am 22. Juni 2020 folgende Anfrage eingereicht: Die Krawallgruppe der beiden Stadtzürcher Staatsanwaltschaften Zü- rich-Limmat und Zürich-Sihl ist für die Bearbeitung von Delikten im Umfeld von Sportanlässen, Demonstrationen und weiteren Anlässen zu- ständig. Auch im Einsatz stand die Krawallgruppe am 14. September 2019 bei einer unbewilligten Stördemonstration als Begleitaktion zum «Marsch für’s Läbe». Ein Steinewerfer konnte inflagranti verhaftet und der Kra- wallgruppe zugeführt werden. Im Nachgang kam es zu weiteren Identifi- kationen von Tatverdächtigen. Die diesbezüglichen Untersuchungen sind noch pendent. Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:
Erwägungen
1. Was ist aus Sicht des Regierungsrates zu unternehmen, damit die un- bewilligten Störaktionen beim «Marsch für’s Läbe» in Zukunft mög- lichst ausbleiben oder wirksam bekämpft werden können und das von der Verfassung garantierte Recht auf freie, öffentliche Meinungsäusse- rung auch für dieses Anliegen vollumfänglich gewährleistet ist?
2. Von den im Jahr 2019 abgeschlossenen 95 Verfahren wurden 36 mit Strafbefehl und 9 mit Anklagen erledigt. Wieso kam es zu der hohen Anzahl von 35 Einstellungen und was beinhalten die 15 diverse Ver- fahren?
3. Weniger als die Hälfte der Verfahren wird mit Anklage oder Straf- befehl erledigt. Müsste die Strafverfolgung nicht das Ziel haben, dass alle Verfahren mit Anklage oder Strafbefehl erledigt werden, da der Auslöser eines Verfahrens ein Delikt oder eine Straftat ist?
4. Die Angriffe auf die Polizei in Stuttgart, Paris und Göttingen vom ver- gangenen Wochenende zeigen ein erschreckendes Agressionspoten- zial und fehlenden Respekt gegenüber der Polizei. Was unternimmt der Regierungsrat, um im Kanton Zürich den Respekt gegenüber der Poli- zei als Vollzugsorgan von Recht und Ordnung zu erhöhen, und somit die Polizei vor Gewaltexzessen zu schützen?
5. Wie schätzt der Regierungsrat die Gefahr ein, dass Massenangriffe auf die Polizei auch in Zürich Tatsache werden?
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Hans Egli, Steinmaur, und Erich Vontobel, Bubikon, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Wie schon in den Beantwortungen der Anfragen KR-Nr. 240/2015 be- treffend Marsch fürs Läbe und KR-Nr. 270/2019 betreffend Demokra- tiepolitisch fragwürdiges Verhalten ausgeführt, ist die Ortspolizei Sache der Gemeinden (vgl. § 3 Abs. 2 Polizeiorganisationsgesetz vom 29. No- vember 2004 [POG; LS 551.1]). Gemäss § 17 POG haben die kommunalen Polizeien – in den Städten Zürich und Winterthur die entsprechenden Stadtpolizeien – die öffentliche Ruhe und Ordnung zu gewährleisten so- wie Massnahmen bei Kundgebungen zu treffen. Zu Fragen 2 und 3: Nicht nur bei «Krawallfällen», sondern allgemein ist der Anteil der Untersuchungen, die eingestellt oder sistiert werden, hoch (vgl. Jahres- bericht der Staatsanwaltschaft Zürich für das Jahr 2019, wonach 51% der Verfahren eingestellt oder sistiert wurden). Dies liegt unter anderem da- ran, dass bei nicht geständigen Beschuldigten ein genügender Tatverdacht nachgewiesen werden muss, der es erlaubt, die Verfahren mit Strafbe- fehl oder Anklageerhebung abzuschliessen. Bei «Krawallfällen» ist die Beweisführung insbesondere schwierig, weil die Identifikation der Täter- schaft häufig nicht oder nur ungenügend möglich ist (z. B. infolge Vermum- mung). Abgesehen davon können auch prozessuale Gründe zu einer Ein- stellung des Verfahrens führen. Die Einstellung eines Verfahrens hat aber nichts mit einem mangelnden Strafverfolgungswillen zu tun. Unter die Rubrik «diverse Verfahren» im Sinne der Frage 2 fallen etwa Verfahren, die zuständigkeitshalber an andere Amtsstellen (z. B. ausserkantonale Stellen oder Übertretungsstrafbehörden) abgetreten werden. Zu Frage 4: Bei den Bestrebungen, Polizeiangehörige wirksam vor Angriffen zu schützen, kommt der Ausbildung und der Ausrüstung zentrale Bedeutung zu. Polizistinnen und Polizisten werden daher eingehend bezüglich So- zialkompetenz, Deeskalationsmethoden und Selbstverteidigung geschult und für ihren Eigenschutz optimal ausgerüstet (vgl. die Beantwortungen der Anfragen KR-Nr. 55/2017 betreffend Stopp der Gewalt und Drohung gegen Polizisten und Beamte – Härtere Strafen für Täter, KR-Nr. 299/ 2018 betreffend Wer Polizisten schlägt, muss nicht ins Gefängnis und KR- Nr. 322/2019 betreffend Höhere Strafen bei Gewalt gegen Polizisten und
Rettungskräfte). Zudem müssen Gewaltausübungen gegen Exponentin- nen und Exponenten des Staates konsequent strafrechtlich geahndet und an solchen Gewaltexzessen Beteiligte zur Verantwortung gezogen werden. Zu Frage 5: Ähnliche Angriffe gegen die Polizei, wenn auch in deutlich kleinerem Umfang, kommen im Kanton Zürich vereinzelt vor. Künftige Eskalatio- nen in diesem Bereich können nicht ausgeschlossen werden. Es ist des- halb sehr wichtig, dass stets genügend Polizeikräfte zur Verfügung ste- hen, damit die Randalierenden nicht die Oberhand gewinnen und die Situation innert nützlicher Frist unter Kontrolle gebracht werden kann.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli