Anfrage André Bender, Oberengstringen, betreffend Änderung von Zusatzleistungsgesetz ZLG, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 281/2020
Sitzung vom 23. September 2020
908. Anfrage (Änderung von Zusatzleistungsgesetz ZLG) Kantonsrat André Bender, Oberengstringen, hat am 6. Juli 2020 folgende Anfrage eingereicht: Verpasste Chance für eine Gesetzesanpassung? Die Anpassung des Zusatzleistungsgesetz wird aufgrund der eidgenös- sischen Gesetzgebung dem Kantonsrat im August 2020 beantragt. Der Regierungsrat hat dies mit der Vorlage 5608 vom 1. April 2020 dem Kan- tonsrat zur Genehmigung vorgelegt. Neben den Änderungen ergeben sich diverse Fragen, die in der Vorlage 5608 nicht geklärt wurden, und auch im Gerichtsverfahren, welches unsere Gemeinde gegen das Kantonale So- zialamt KSA geführt hat vom Verwaltungsgericht unbeantwortet blieben. Im Zusammenhang mit dieser Gesetzesänderung möchte ich folgende Fragen vom Regierungsrat beantwortet haben:
Erwägungen
1. Wieso wird keine einheitliche Durchführung der Revisionen der Zu- satzleistungen innerhalb des Kantons Zürich durchgeführt? Die SVA führt für rund 80 Gemeinden die ZL aus. Diese werden durch eine eigene Revisionsgesellschaft kontrolliert. In den Durchführungsstel- len der Gemeinden wurden bei einigen Fällen, die früher von der SVA geführt wurden, Fehler festgestellt. Wie wird dort bei diesen Dossier die Qualitätssicherung und Gleichbehandlung vom KSA versus Durch- führungsstellen in den Gemeinden sichergestellt?
2. Im § 3 ZLG wird auf eine allgemeine Aufsicht der zuständigen Durch- führungsstellen verwiesen. Nach meiner Auffassung handelt es sich dabei um eine blosse administrative Arbeitgeberaufsicht und nicht um eine Fachaufsicht. Das Kantonale Sozialamt erteilt den Gemein- den auch schon heute ein übersteuerndes Weisungsrecht im Einzel- fall, die, wenn die Gemeinden diese nicht umsetzen, beim Revisions- bericht entsprechend bemängelt werden. Sieht der Regierungsrat die fachliche Aufsicht der ZL Durchführungsstellen beim KSA?
3. Gemäss Antrag im § 19 Abs. 5 ZLG wird eine Rückforderung vom Kanton für zu Unrecht ausbezahlten Beihilfen zukünftig möglich sein. Die Revisionen der Gemeinden müssten dadurch zwingend jährlich erfolgen, ansonsten der Kanton Zürich für Fehler, welche im zweiten Jahr bzw. sich bis zur Revision ergeben, die Verantwortung überneh- men müsste. Ist der Regierungsrat bereit, die Revision auf einen jähr- lichen Turnus zu übernehmen oder verzichtet er auf eine Rückforde- rung nach dem ersten Jahr?
4. In der Verordnung über die Ergänzungsleistung zur AHV ELV Art. 30 wird darauf hingewiesen, dass der Turnus zur periodischen Überprü- fung (die Durchführungsstelle prüft alle Dossiers) sämtlicher Klien- tendossiers (genannt PU) von 2 auf 3 Jahre angehoben wird. Dies be- deutet aber faktisch, dass die Revision des KSA während zwei Prüf- berichtsphasen unter Umständen dieselben Fälle prüft, dies könnte m. E. also bedeuten, dass strukturelle Mängel zweimal hintereinan- der in einem Revisionsbericht erscheinen (was natürlich für die Durch- führungsstelle schwierig werden kann). Wie nimmt der Regierungs- rat Stellung zu diesem strukturellen Mangel?
5. Im neuen ZLG wird festgehalten, dass es finanzielle Sanktionen bei Verletzungen etc. gibt. Es wird aber in keinem der Gesetze oder Ver- ordnungen explizit darauf hingewiesen wie, was und weshalb, also welche konkreten Verletzungen der Gesetzgebung vorliegen müssen, damit Sanktionen finanzieller Art entstehen können. Wird dies in der Verordnung geregelt?
6. Die SVA wird in der Gesetzesänderung mit immer mehr Rechten aus- gestattet. In § 33 Abs. 3 und § 34 wird eine Kürzung auf Ebene Ge- meinde erwähnt. Wie ist die Regelung bezüglich Kürzungen bei der SVA?
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage André Bender, Oberengstringen, wird wie folgt be- antwortet:
Am 22. März 2019 beschlossen die eidgenössischen Räte die Reform der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung (EL-Reform) zusammen mit der Anpassung der Mietzins- maxima. Die entsprechende Änderung des Bundesgesetzes über Ergän- zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Diese bedingt Anpas- sungen des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG, LS 831.3). Zu diesem Zweck hat der Regierungsrat dem Kantonsrat am 1. April 2020 einen entspre- chenden Antrag unterbreitet (Vorlage 5608). Am 14. September 2020 hat der Kantonsrat die Änderung des ZLG beschlossen. Weil die EL-Re- form am 1. Januar 2021 in Kraft tritt, muss auch die Änderung des ZLG auf diesen Zeitpunkt in Kraft treten. Zu Frage 1: Die externe Revisionsstelle der Sozialversicherungsanstalt des Kan- tons Zürich (SVA) prüft deren übergeordnete Geschäftstätigkeit wie auch den materiellen Vollzug in den einzelnen Aufgabenbereichen auf die
Rechtmässigkeit. Im Hinblick auf eine zweckmässige Revision der SVA ist es angezeigt, für die verschiedenen Aufgabenfelder der SVA eine ein- heitliche Revisionsstelle einzusetzen. Gemeinden, die Aufgaben an die SVA übertragen, erhalten den jeweiligen Revisionsbericht verzögerungs- frei. Bei Gemeinden, die ihre Zusatzleistungsaufgaben nicht der SVA über- tragen haben, ist das Kantonale Sozialamt Revisionsstelle. Zu Frage 2: Mit Stand August 2020 haben 87 Zürcher Gemeinden die SVA mit der Durchführung der Zusatzleistungen beauftragt. 22 Gemeinden haben diese Aufgabe anderen Gemeinden übertragen. Übertragen Gemeinden ihre Aufgaben, bleiben sie für die ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung verantwortlich. Im Rahmen der Übertragung oder Auslagerung ist auch die Aufsicht durch die übertragende Gemeinde zu regeln. Wie in vielen Aufgabenfeldern übt die zuständige Direktion bei den Zusatzleistungen die Staatsaufsicht aus, wobei die Oberaufsicht dem Regierungsrat obliegt (§ 3 ZLG). Diese Staatsaufsicht umfasst die organisatorische und die fachliche Aufsicht. Gemäss Art. 28 ELG ist das Bundesamt für Sozial- versicherungen für die übergeordnete Aufsicht bei den Ergänzungsleis- tungen zuständig. Zu Frage 3: Neu § 19 Abs. 5 ZLG regelt, dass die Durchführungsstellen auch un- rechtmässig bezogene Beihilfen von den Versicherten zurückfordern kön- nen. Es geht dabei nicht um Rückforderungen des Kantons gegenüber Gemeinden. Zu Frage 4: Art. 30 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.301) wurde entgegen der Darstellung in der Anfrage mit der EL-Reform nicht geändert. Zu Fragen 5 und 6: Gemäss neu § 33 Abs. 3 ZLG regelt der Regierungsrat die Einzelhei- ten zu den Kürzungen des Bundesbeitrages an die Verwaltungskosten in der Zusatzleistungsverordnung (LS 831.31). Bei einer Aufgabenübertra- gung an die SVA ist im Verhältnis der Gemeinde zur SVA die entspre- chende Vereinbarung massgeblich.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli