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Meliorationen, Landumlegungsgenossenschaft Turbenthal Nord, Auflösung, Unterhaltsregelung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. September 2018

909. Landumlegungsgenossenschaft Turbenthal Nord

Erwägungen

(Auf‌lösung, Unterhaltsregelung) Am 7. Juli 2003 haben die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grund­ eigentümer der Durchführung der Landumlegung Turbenthal Nord zu­ gestimmt. Auf den 12. Januar 2009 konnte der neue Besitzstand angetre­ ten werden, auf den 1. November 2015 erfolgte der Eigentumsübergang. Mit RRB Nr. 476/2016 wurde die Subventionsabrechnung der Landum­ legung genehmigt. Die Melioration ist abgeschlossen, und der Unterhalt der im Verlauf des Verfahrens erstellten Anlagen ist im Sinne der §§ 100 ff. des Landwirtschaftsgesetzes (LS 910.1) sicherzustellen. An der Schlussversammlung der Landumlegungsgenossenschaft Tur­ benthal Nord vom 29. August 2016 wurde die provisorische Schlussab­ rechnung genehmigt, dem Eigentumsübergang der Anlagen und einem Anschlussbeitrag von Fr. 130 000 an die Unterhaltsgenossenschaft (UHG) Neubrunnertal und Umgebung zugestimmt und die Auf‌lösung der Land­ umlegungsgenossenschaft Turbenthal Nord beschlossen. Das restliche Vermögen (Stand der provisorischen Schlussrechnung: Fr. 86 468.20) soll den Mitgliedern aus dem Gebiet der Landumlegung Turbenthal Nord gutgeschrieben werden. Gemäss definitiver Schlussrechnung erhöhte sich dieses Vermögen auf Fr. 88 834.95. Dieser Betrag steht den Mitgliedern mit Flächen der ehemaligen Landumlegung Turbenthal Nord zu. Die UHG Neubrunnertal ist zu verpflichten, die jährlichen Unterhaltsbeiträge für die Flächen der ehemaligen Landumlegung Turbenthal Nord aus dem Guthaben der ehemaligen Mitglieder der Landumlegung Turbenthal Nord abzubuchen und in der Jahresrechnung separat auszuweisen. Die Akten der Landumlegung sind der Gemeinde Turbenthal zur Archivie­ rung zu übergeben. Damit sind die Voraussetzungen zur Genehmigung der Auf‌lösung der Landumlegungsgenossenschaft Turbenthal Nord erfüllt. Die Anmerkung bezüglich Mitgliedschaft in der Landumlegungsgenossenschaft Turben­ thal Nord und die Bewilligungspflicht für Handänderungen sind auf den betroffenen Grundstücken zu löschen. Die Anlagen, die gemäss Unterhaltsplan 1 : 5000 vom 27. Juni 2016 zu Eigentum und Unterhalt an die UHG Neubrunnertal übergehen, sind im Grundbuch einzutragen. Das Grundbuchamt ist einzuladen, die Mitglied­ schaft in der UHG Neubrunnertal und Umgebung anzumerken.

Mit RRB Nr. 1424/2005 wurde die Subventionsleistung an die Güter- und Waldzusammenlegung Turbenthal Nord an die Auf‌lage geknüpft, dass der Unterhalt der Anlagen zu regeln sei und dass zur Sicherstellung der Subvention Fr. 20 000 als unverzinsliche Garantiesumme zurückbe­ halten werde (Dispositiv VI). Der Unterhalt der Meliorationsanlagen ist gesichert. Der Garantierückbehalt von Fr. 20 000 und der noch ausstehende Subventionsanteil von Fr. 6351 können deshalb ausbezahlt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Dem Übergang von Eigentum und Unterhalt an den in der Güter- und Waldzusammenlegung Turbenthal-Nord erstellten gemeinschaftli­ chen Anlagen an die Unterhaltsgenossenschaft Neubrunnertal und Um­ gebung wird zugestimmt.

II. Der Auf‌lösungsbeschluss der Landumlegungsgenossenschaft Tur­ benthal-Nord wird genehmigt.

III. Das Grundbuchamt Turbenthal wird eingeladen, gestützt auf den aufgelegten Plan vom 27. Juni 2016 die Anmerkung «Mitgliedschaft in der Landumlegungsgenossenschaft Turbenthal-Nord» und «Bewilligungs­ pflicht für Handänderungen» zu löschen. Die Anmerkungen «Teilungs­ beschränkung» und «Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht» bleiben bestehen. Neu ist die Anmerkung «Mitgliedschaft in der UHG Neubrun­ nertal und Umgebung» einzutragen.

IV. Der Vorstand der Landumlegungsgenossenschaft Turbenthal Nord ist verpflichtet, die Akten der Landumlegung ordentlich sortiert dem Ge­ meindearchiv zu übergeben.

V. Die Baudirektion wird beauftragt, die Zahlung von Fr. 26 351 (Ga­ rantiesumme und ausstehender Subventionsanteil) an die Unterhaltsge­ nossenschaft Neubrunnertal und Umgebung auszurichten.

VI. Die Unterhaltsgenossenschaft Neubrunnertal und Umgebung wird verpflichtet, ein Konto für das Guthaben der ehemaligen Mitglieder der Landumlegung Turbenthal Nord zu führen und dieses in der Jahres­ rechnung separat auszuweisen. Die jährlichen Unterhaltsbeiträge für die Flächen der ehemaligen Landumlegung Turbenthal Nord sind auf die­ sem Guthaben abzubuchen.

VII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be­ zeichnen und soweit möglich beizulegen.

VIII. Mitteilung an die Landumlegungsgenossenschaft Turbenthal Nord, Präsident: Urs Kasser, Schulstrasse 3, 8488 Turbenthal (E), die Un­ terhaltsgenossenschaft Neubrunnertal und Umgebung, Präsident: Urs Göldi, Beerberg 574, 8488 Turbenthal (E), den Gemeinderat Turbenthal, 8488 Turbenthal (ES), das Notariat und Grundbuchamt Turbenthal, Bahnhofstrasse 6, 8488 Turbenthal, sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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