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Anfrage Claudio Zanetti, Zollikon, und Hans-Peter Amrein, Küsnacht, betreffend erster Integrationspreis, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 187/2012

Sitzung vom 12. September 2012

919. Anfrage (Erster Integrationspreis) Die Kantonsräte Claudio Zanetti, Zollikon, und Hans-Peter Amrein, Küsnacht, haben am 25. Juni 2012 folgende Anfrage eingereicht: Heute wird im Kanton Zürich zum ersten Mal ein Preis «für innova- tive Projekte in der Integration von Migrantinnen und Migranten» ver- liehen. In diesem Zusammenhang ersuchen wir den Regierungsrat um Be- antwortung der folgenden Fragen:

Erwägungen

1. Auf welcher rechtlichen Grundlage wird der Innovationspreis «Integ- ration» vergeben?

2. Auf welcher rechtlichen Grundlage agiert die Fachstelle Integration, bzw. welche gesetzliche Bestimmung müsste aufgehoben oder geän- dert werden, um dieses Gremium abzuschaffen?

3. Welchen Beschluss hat der Kantonsrat seit der deutlichen Ablehnung des Integrationsgesetzes vom 30. Mai 2012 gefasst, der die Vergabe eines Integrationspreises durch die Verwaltung als vom Gesetzgeber gewünscht erscheinen lässt?

4. Teilt der Regierungsrat die Auffassung, wonach jemand als integriert zu betrachten und vom Staatsapparat in Ruhe zu lassen ist, wenn er sich an die hier geltenden Gesetze hält? a. Wenn ja, warum soll jemand einen Preis erhalten, bloss weil er sich ans Gesetz hält? b. Wenn nein, aus welcher rechtlichen Grundlage leitet der Regierungs- rat eine weitergehende Integrationspflicht ab?

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Claudio Zanetti, Zollikon, und Hans-Peter Amrein, Küsnacht, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 3: Gemäss Art. 114 der Kantonsverfassung (LS 101) treffen Kanton und Gemeinden die Massnahmen zur Unterstützung der Integration der im Kanton wohnhaften Ausländerinnen und Ausländer. Die Fachstelle für Integrationsfragen unterstützt entsprechende Vorhaben Dritter (§ 2

Abs. 3 Integrationsverordnung, LS 172.8) und fördert öffentliche oder private Integrationsprojekte durch Beratung und finanzielle Unterstüt- zung (§ 3 Abs. 1 lit. d Integrationsverordnung). Auf Bundesebene finden sich weiter insbesondere in Art. 53 des Aus- ländergesetzes (AuG, SR 142.2) und Art. 13 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (Integrationsverord- nung, VIntA, SR 142.205) Grundlagen für die Förderung und finanzielle Unterstützung der Integration von Ausländerinnen und Ausländern. Die Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtung und der Mitteleinsatz für die Integrationsvorhaben obliegen der Verwaltung. Der Bund vergibt seit 2005 einen Integrationspreis. Die Kantone sind dazu aufgefordert, dem Bund preiswürdige Projekte zu melden. Um das Verfahren fair und für den Kanton Zürich nutzbringend zu gestalten, wird das entspre- chende Auswahlverfahren im Kanton Zürich in Form eines freien Wett- bewerbs durchgeführt. Die Auswahl kann so durch eine unabhängige Jury erfolgen und es können auch Ideen und Initiativen ausgezeichnet werden, die ausserhalb der bestehenden Förderangebote entwickelt wurden. Zu Frage 2: Die Fachstelle für Integrationsfragen gründet auf der «Kantonalen Arbeitsgemeinschaft für Ausländerfragen Zürich» und wurde 2003 ge- schaffen, um die Vorgaben des Bundes und die Koordination der Inte- grationsaufgaben effizient zu erfüllen. Der Bund verlangt ausdrücklich eine Ansprechstelle in jedem Kanton (Art. 57 Abs. 3 AuG). Zu Frage 4: Die Grundsätze der Integration sind im Ausländergesetz und in der eidgenössischen Integrationsverordnung festgehalten. Dazu gehören u. a. die Einhaltung der Rechtsordnung, die Auseinandersetzung mit den hiesigen Sitten und Gebräuchen und der Spracherwerb. Die Innova- tionspreise der Eidgenössischen Kommission für Migrationsfragen und der Fachstelle für Integrationsfragen zeichnen besonders innovative Pro- jekte aus, die den Integrationsprozess begünstigen und mit neuen Ideen Mehrwert für die ganze Gesellschaft schaffen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

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