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Anfrage Rafael Steiner, Winterthur, und Mitunterzeichnende, betreffend Beratung der ersten Stunde für Opfer, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 175/2021

Sitzung vom 1. September 2021

924. Anfrage (Beratung der ersten Stunde für Opfer) Kantonsrat Rafael Steiner, Winterthur, und Mitunterzeichnende haben am 10. Mai 2021 folgende Anfrage eingereicht: Beschuldigte Personen können zu jeder Zeit eine Anwältin oder einen Anwalt bestellen und werden auf dieses Recht auch hingewiesen. Bereits für die erste Einvernahme bei der Polizei gilt das Prinzip «Anwältin/An- walt der ersten Stunde». Auch Opfer von Gewaltverbrechen haben gemäss Strafprozessordnung das Recht, einen Anwalt oder eine Anwältin beizuziehen. Jedoch stehen für die meisten Opfer nicht ausschliesslich juristische Fragestellungen im Fokus, sondern mehr eine allgemeine Beratung und Begleitung. Opfer gemäss Opferhilfegesetz wurden in ihrer körperlichen, psychi- schen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt. Gewaltstraf- taten haben oftmals einen grossen Effekt auf die Opfer und lösen starke Emotionen aus. Opfer sind oftmals mit dem Strafverfahren überfordert und verstehen nicht, wie Strafprozesse ablaufen. Ebenfalls fühlen sich viele Personen unsicher, wenn sie von der Polizei oder der Staatsanwalt- schaft einvernommen werden. Das mehrmalige Schildern der Abläufe der Tat kann zusätzlich belastend wirken; dies insbesondere bei sehr belastenden Delikten wie Sexualdelikten oder im Bereich der häuslichen Gewalt. Aufgrund dessen ist eine Beratung und Begleitung der Opfer bei Strafverfahren wichtig. Viele Opfer verstehen nicht, weshalb der mut- massliche Täter sofort einen Anwalt gestellt bekommt, sie sich hingegen selber darum bemühen müssen. Die Opferhilfestellen haben gemäss Gesetz einen Beratungsauftrag. Gemäss einer Umfrage des Bundesamtes für Justiz (BJ)1 begleiten aber die meisten Opferberatungsstellen die Opfer selten zu Verfahrenshand- lungen. Auch gibt es keine allgemeine, rund um die Uhr verfügbare Be- ratung bei den Opferberatungsstellen, hingegen steht den mutmasslichen Tätern ein 24h-Anwalts-Pikettdienst zu Verfügung. Gerade die Beglei- tung, insbesondere bei Beginn des Verfahrens, gibt den Opfern Sicher- heit, und die Beratung kann verhindern, dass es durch das Strafverfah- ren zu Retraumatisierungen kommt. Daher ist es wichtig und gerecht, dass auch den Opfern dieses Recht zugestanden wird.

1 «Unterstützung der Opfer im Verfahren gegen die beschuldigte Person» Auswertung der Umfrage zum Strafverfahren bei den Beratungsstellen, https://www.bj.admin.ch/ dam/data/bj/gesellschaft/opferhilfe/befragungen/ber-umfrage-beratungsstellen-d.pdf

In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Be- antwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Worin sieht der Regierungsrat die Vorteile einer frühen Begleitung und Beratung der Opfer (ab der ersten Stunde)?

2. Die meisten Opferberatungsstellen begleiten gemäss BJ-Umfrage Opfer «nie» oder «selten» zu Befragungen. Trifft dies auch auf die Beratungsstellen im Kanton Zürich zu?

3. Welche Schritte werden unternommen, damit die Opferberatungsstel- len vermehrt Opfer zu Verfahrenshandlungen begleiten können, wie auch die mutmasslichen Täterinnen und Täter eine Anwältin oder einen Anwalt gestellt bekommen?

4. Wird den Opfern die Möglichkeit gegeben, bei Befragungen durch Staatsanwaltschaft und Polizei eine Begleitung (durch Opferberatungs- stellen, Anwältinnen und Anwälte oder eine persönliche Bezugsperson) beizuziehen, und wird das Verfahren pausiert, bis diese zur Verfügung steht? Werden die Opfer proaktiv auf diese Möglichkeit hingewiesen?

5. Wie kann sichergestellt werden, dass in Zusammenarbeit mit Opfer- hilfe- und Beratungsstellen eine Beratung und Begleitung der Opfer rund um die Uhr zur Verfügung steht?

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Rafael Steiner, Winterthur, und Mitunterzeichnende wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Eine frühzeitige Beratung der Opfer – insbesondere durch die Opfer- beratungsstellen – ist in mehrfacher Hinsicht sinnvoll. Durch die unver- zügliche Kontaktherstellung zu den Opferberatungsstellen kann sicher- gestellt werden, dass den Opfern jederzeit die benötigten Hilfeleistun- gen – sei es medizinisch, sozial, materiell oder juristisch – zur Verfügung stehen. Die Opferberatungsstellen vermitteln zudem eine anwaltliche Ver- tretung, die das Opfer bereits vor der ersten Einvernahme unterstützt. Eine frühzeitige anwaltliche Vertretung sorgt für eine bessere Wahrneh- mung der Opferinteressen. Dies gilt vor allem dann, wenn sich das Opfer mit mehreren Verfahren konfrontiert sieht und es schwierig ist, die Über- sicht über die einzelnen Verfahren (z. B. Eheschutz-, Migrations-, Ver- sicherungs-, Strafverfahren usw.) und die notwendigen Schritte zu bewah- ren. Die zunehmenden Anforderungen der Schweizerischen Strafpro- zessordnung (StPO; SR 312.0) verlangen zum Schutz der Opfer neben der persönlichen Betreuung daher auch fundierte Rechtskenntnisse. Eine

anwaltliche Vertretung des Opfers achtet darauf, dass prozesstaktisch in seinem Sinn gehandelt wird. Auch kann dadurch eine «Waffengleichheit» mit der anwaltlichen Vertretung einer beschuldigten Person sichergestellt werden. Grundsätzlich können die Interessen der Opfer auch durch die Opfer- beratungsstellen gewährleistet werden, was eine anwaltliche Vertretung einschliessen kann, aber nicht muss. Hierfür sollte sichergestellt werden, dass die Opferberatungsstellen gut erreichbar sind und über genügend Mittel verfügen. Gleiches gilt für die Stelle, die für die entsprechenden Kostengutsprachen zuständig ist. Diese müssen rasch geprüft und im Falle einer Gutheissung ausgerichtet werden. Im Kanton Zürich ist hierfür die Kantonale Opferhilfestelle zuständig. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das Opfer mit diesen Schrit- ten einverstanden sein muss. Es gibt immer wieder Opfer, die sich dagegen wehren, dass die Polizei ihre Kontaktdaten an eine Opferberatungsstel- le oder an die Kantonale Opferhilfestelle weiterleitet. Zu Frage 2: Opfer können sich durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Opferberatungsstellen, aber auch durch eine private Vertrauensperson (z. B. Freundin, Schwester usw.) zu Einvernahmen begleiten lassen. Diese übernehmen dabei die persönliche Betreuung des Opfers und geben ihm in einem schwierigen Moment Halt. Zurzeit ist es so, dass Opfer nur selten und nur, wenn sie dies aus- drücklich wünschen, von Mitarbeitenden der anerkannten Opferbera- tungsstellen an Befragungen begleitet werden. Hingegen werden Opfer sehr oft durch (unentgeltliche) Rechtsbeiständinnen und -beistände be- gleitet. Wie bereits ausgeführt, vermitteln die Opferberatungsstellen den Opfern bei Bedarf eine anwaltliche Vertretung, die in der Regel durch das Büro für amtliche Mandate auch als unentgeltliche Rechtsvertretung im Strafverfahren eingesetzt wird. Voraussetzungen dafür sind, dass das Opfer dies beantragt und dass die Voraussetzungen nach Art. 136 StPO erfüllt sind. Diese juristische Unterstützung ist nicht nur für die Betreu- ung während einer Einvernahme, sondern für das gesamte Verfahren wertvoll. Mit der kommenden StPO-Revision (BBl 2019, 6789) soll die Stellung des Opfers weiter gestärkt werden. Neu soll Art. 136 StPO dahingehend ergänzt werden, dass die Geltendmachung von Zivilansprüchen für die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr zwingend notwendig ist. Wenn das Opfer nicht über die notwendigen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint, soll dem Opfer auch für die Durchsetzung seiner Strafklage die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden (Art. 136 Abs. 1 Bst. b E-StPO).

Durchschnittlich stehen im Kanton Zürich pro Fall rund fünf Stun- den Opferberatung zur Verfügung. Um traumatisierte Opfer häuslicher und sexueller Gewalt regelmässig oder gar standardmässig in Strafverfah- ren begleiten zu können, fehlen derzeit die nötigen personellen Mittel. Eine Ausnahme bildet die Begleitung von Opfern von Menschenhan- del. Bei dieser Opferkategorie gehört es seit jeher zum Standard, die Opfer durch eine Mitarbeiterin der Fachstelle Frauenhandel und Frauen- migration an Einvernahmen begleiten zu lassen. Dies ist zwar zeitlich aufwendig, aber notwendig, da die Opfer häufig stark traumatisiert und während den lange dauernden Einvernahmen einem grossen psychischen Druck ausgesetzt sind. Die Mitarbeitenden der Opferberatung leisten hier regelmässig Krisenintervention zur Stabilisierung des Opfers. Zu Frage 3: Die Kantonale Opferhilfestelle erarbeitet gegenwärtig die Opferhilfe- strategie für die kommenden Jahre. Dabei wird auch geprüft, wie sie den Bedürfnissen der unterschiedlichen Opferkategorien künftig besser ge- recht werden kann. Neben der Frage der Zugänglichkeit und Erreichbar- keit der Opferhilfe wird die Begleitung der Opfer im Strafverfahren im Zentrum stehen. Zu Frage 4: Art. 152 Abs. 2 StPO sieht vor, dass sich das Opfer bei allen Verfahrens- handlungen neben der Rechtsvertretung zusätzlich von einer Vertrauens- person begleiten lassen kann. Es gehört zudem zu den Aufgaben der Opferberatung, das Opfer diesbezüglich zu informieren und es im Be- darfsfall zu begleiten. Gemäss Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorverfahren (WOSTA) werden dem Opfer nach Falleingang die Formulare betreffend Privatklage und Opferrechte zugestellt, in denen das Opfer über seine Beteiligungsrechte im Verfahren, das Recht auf Begleitung zu Einvernah- men durch eine Vertrauensperson und die anwaltliche Vertretung orien- tiert wird. Ferner verschickt die Verfahrensleitung ein Merkblatt zur Opferhilfe, worin über den Anspruch auf kostenlose Beratung durch an- erkannte Opferberatungsstellen sowie über deren Adressen und Kontakt- daten informiert wird. Beim Entscheid über den Antrag eines Opfers bezüglich einer unent- geltlichen Rechtsvertretung stellt das Büro für amtliche Mandate in der Regel keine hohen Anforderungen. Es gilt der Grundsatz der «gleich lan- gen Spiesse», d. h., dass dem Opfer grundsätzlich ebenfalls eine Rechts- vertretung gewährt wird, wenn sie auch der beschuldigten Person gewährt worden ist.

Damit die unentgeltliche Rechtsvertretung an der Einvernahme des Opfers teilnehmen kann, muss die Verfahrensleitung gemäss WOSTA sicherstellen, dass das Opfer vor der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme die Möglichkeit hatte, einen Antrag auf eine unentgeltliche Rechtsver- tretung zu stellen. Der entsprechende Entscheid des Büros für amtliche Mandate ist abzuwarten, bevor die Einvernahme mit dem Opfer durch- geführt wird. Einvernahmen direkt im Anschluss an die Hafteinvernahme der beschuldigten Person sind deshalb zu unterlassen. Zu Frage 5: Die Opferberatung ist aufgrund der zur Verfügung stehenden be- schränkten Mittel nur zu Bürozeiten erreichbar. Zudem bestehen Warte- zeiten. Eine persönliche Beratung kann in der Regel innert ein bis drei Arbeitstagen angeboten werden, teilweise dauert es aber auch bis zu zwei Wochen, bis ein Termin gefunden werden kann. Die Begleitung zu einer Einvernahme braucht eine Vorbereitung und zeitliche Kapazitäten für den Termin. Da die Beraterinnen und Berater kaum freie Kapazi- täten haben, können Beratungstermine oder die Begleitung zu Einver- nahmen nicht per sofort oder gar rund um die Uhr angeboten werden. Im Rahmen der Erarbeitung der erwähnten Opferhilfestrategie (vgl. Beantwortung der Frage 3) wird geprüft, wie das Opferhilfeangebot zu- künftig ausgestaltet werden muss, um den Bedürfnissen der Opfer von Straf‌taten im Strafverfahren gerecht zu werden und einen raschen, ein- fachen Zugang zu den Opferberatungsstellen sicherzustellen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

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