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Gemeindewesen, Zweckverband Kläranlage Ossingen und Umgebung, neue Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. September 2021

927. Gemeindewesen (Zweckverband Kläranlage Ossingen und Umgebung)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur ge- meinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbän- den zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttre- ten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Ossingen, Truttikon und Stammheim (früher Oberstammheim) bilden seit 1974 zusammen mit der thurgaui- schen Ortsgemeinde Oberneunforn bzw. seit 1998 mit der Politischen Ge- meinde Neunforn TG einen Zweckverband mit dem Namen «Kläranlage- verband Ossingen und Umgebung» (RRB Nr. 3014/1974). Der Staatsver- trag zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich vom 19. Juni 1974 über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage durch die Ortsgemeinde Oberneunforn sowie die politischen Gemeinden Ossingen und Truttikon (Staatsvertrag, LS 711.532) regelt das anwend- bare Recht, die zuständige Aufsicht und die Rechtspflege. Für die Besor- gung der Verbandsangelegenheiten sind, soweit nichts anderes vereinbart, die gemeinderechtlichen Vorschriften des Kantons Zürich massgebend (Art. 3 Abs. 2 Staatsvertrag). Anlässlich der Urnenabstimmungen vom 7. Februar 2021 im Kanton Thurgau bzw. vom 7. März 2021 im Kanton Zürich haben die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden eine Total- revision der Statuten beschlossen. Das Departement für Inneres und Volks- wirtschaft des Kantons Thurgau sowie der Bezirksrat Andelfingen haben bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel einge- legt wurden. Die neuen Statuten des Zweckverbands Kläranlage Ossingen und Umgebung enthalten die notwendigen Anpassungen an das Ge- meindegesetz, insbesondere die Einführung eines eigenen Haushalts. Die neuen Zweckverbandsstatuten bedürfen der Genehmigung sowohl der Regierung des Kantons Zürich als auch derjenigen des Kantons Thur- gau und können erst nach beidseitiger Genehmigung in Kraft treten (Art. 1 Abs. 2 Staatsvertrag). Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens (am 1. Januar 2022) ersetzen die neuen Statuten die bis dahin geltenden Sta- tuten vom 2. Januar 2011.

3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Kläranlage Ossingen und Umge- bung werden genehmigt.

II. Mitteilung an – den Verbandsvorstand des Zweckverbands Kläranlage Ossingen und Umgebung, Gemeindeverwaltung Ossingen, Truttikerstrasse 7, 8475 Ossingen, – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Neunforn, Gemeindeverwaltung Neunforn, Bachstrasse 2, 8526 Oberneunforn, – Stammheim, Gemeindehausplatz 2, 8476 Unterstammheim, – Ossingen, Gemeindeverwaltung Ossingen, Truttikerstrasse 7, 8475 Ossingen, – Truttikon, Hinterdorfstrasse 2, 8467 Truttikon, – den Regierungsrat des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, Postfach, 8510 Frauenfeld, – das Amt für Umwelt des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude Promenade, Postfach, 8510 Frauenfeld, – den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, 8450 Andelfingen, – die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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