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Beteiligung des Kantonsspitals Winterthur an der Apotheke im KSW AG, Nichtgenehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Juli 2023

927. Beteiligung des Kantonsspitals Winterthur an der Apotheke im KSW AG (Nichtgenehmigung)

Erwägungen

1. Ausgangslage Die «Apotheke im KSW AG» (nachfolgend Apotheke) ist eine öffent­ lich zugängliche Apotheke, die in den Räumlichkeiten des Kantons­ spitals Winterthur (KSW) eingemietet ist. Sie wurde auf Initiative des Apothekerverbands des Kantons Zürich und des KSW gegründet und am 24. März 2017 am KSW eröffnet. Sie versorgt insbesondere die Pa­ tientinnen und Patienten des KSW beim Spitalaustritt, aber auch die Mitarbeitenden, Besucherinnen und Besucher sowie Anwohnerinnen und Anwohner des KSW mit einem umfassenden Apothekensortiment und entsprechenden Dienstleistungen. Die Patientinnen und Patienten werden bei Austritt kurzfristig mit den notwendigen Medikamenten versorgt. Die weitere Nachsorge erfolgt danach in den Stammapotheken oder bei den selbstdispensierenden Ärztinnen und Ärzten. Die Apo­ theke positioniert sich als Austrittsapotheke. Auf operativer Ebene be­ steht heute eine enge Zusammenarbeit der Apotheke mit dem KSW. Die Apotheke hat sich während der ersten Betriebsjahre finanziell solid entwickelt. Die Nettoerlöse waren über die letzten Jahre positiv. Die Apotheke wird sich voraussichtlich auch weiterhin finanziell positiv ent­ wickeln, sodass das KSW dadurch eine Rendite auf dem eingesetzten Kapital erzielen dürfte. Mit deren Gründung hatte das KSW der Apotheke ein Wandeldar­ lehen von Fr. 415 000 gewährt. Im Rahmen einer Kapitalerhöhung ge­ währte das KSW sodann ein weiteres Wandeldarlehen per 7. Dezember 2020 von Fr. 356 223.60. Beide Darlehen wurden zinslos und mit einer Laufzeit von je zehn Jahren gewährt. Das KSW hatte bis spätestens zum 31. Dezember 2022 das Recht, die Darlehen in Aktien der Apotheke zu wandeln. Dies würde einem Aktienanteil von 35,62% entsprechen. Als Darlehensgeberin und potenzielle künftige Aktionärin hat das KSW seit der Gründung zwei Verwaltungsratssitze inne. Mit der Wand­ lung des Darlehens könnte das KSW den bisherigen Anspruch auf zwei Verwaltungsratssitze bewahren.

2. Antrag des Kantonsspitals Winterthur Der Spitalrat des KSW hat an seiner Sitzung vom 27. Oktober 2022 beschlossen, dass sich das KSW durch Wandlung des bestehenden Dar­ lehens von Fr. 771 223.60 mit 35,62% an der Apotheke beteiligt. Gemäss § 6 Ziff. 2 des Gesetzes über das Kantonsspital Winterthur (KSWG; LS 813.16) erfordern Beteiligungen des KSW an anderen Gesellschaften die Genehmigung des Regierungsrates. Die Apotheke wurde im März 2016 von zehn Apotheken sowie Apo­ thekerinnen und Apothekern (Privatpersonen) aus der Region Winter­ thur sowie von zwei Unternehmen aus dem Bereich Pharmahandel ge­ gründet. Inzwischen besteht das Aktionariat aus 18 Aktionärinnen und Aktionären, darunter Privatpersonen, die nicht oder nicht mehr als Apothekerin oder Apotheker tätig sind, und den beiden Unternehmen aus dem Bereich Pharmahandel von ausserhalb der Region Winterthur. Den Antrag auf Genehmigung der Beteiligung an der Apotheke hat der Spitalrat des KSW am 27. Dezember 2022 bei der Gesundheitsdirek­ tion eingereicht und unter anderem wie folgt begründet: – strategische Bedeutung der Partnerschaft mit der Apotheke (opti­ miertes Austrittsmanagement; dadurch Minimierung des Risikos von Medikationsfehlern und höhere Patientensicherheit) – etablierte operative Zusammenarbeit mit der Apotheke – positive finanzielle Entwicklung der Apotheke – regional verankertes Aktionariat Vom KSW kritisch beurteilt wird die Tatsache, dass Privatpersonen im Aktionariat vertreten sind, die nicht oder nicht mehr als Apothekerin oder Apotheker tätig sind. Das KSW weist aber darauf hin, dass es als Aktionär die Möglichkeit hätte, künftig die Beteiligung von weiteren Privatpersonen zu verhindern.

3. Beurteilung Das KSW pflegt neben der Partnerschaft mit der Apotheke auch eine Geschäftsbeziehung mit der Kantonsapotheke Zürich (KAZ) als Spital­ apotheke des KSW. Die Geschäftsbeziehung ist in einem Zusammen­ arbeitsvertrag geregelt. Nach § 2 Ziff. 2 des Gesetzes über die Verselbst­ ständigung der Kantonsapotheke Zürich (VKG; LS 810.4) wäre eine Be­ teiligung des KSW an der KAZ grundsätzlich möglich. Zudem könnte das KSW nach § 4 Ziff. 1 lit. c VKG die KAZ als Austrittsapotheke nutzen. Vor diesem Hintergrund gilt es, die Vorteile und Risiken einer Min­ derheitsbeteiligung des KSW an der Apotheke abzuwägen. Für die Beurteilung wurden die folgenden Kriterien geprüft: – Corporate Governance – finanzielle Auswirkungen auf den Kanton – Erfüllung der kantonalen Leistungsaufträge (§ 6 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 KSWG)

a) Corporate Governance Minderheitsbeteiligung Im Falle einer Beteiligung würde das KSW 35,6% der Aktien an der Apotheke halten. In der Generalversammlung ist das Stimmrecht ge­ mäss Aktionärsbindungsvertrag auf 34% beschränkt. Als Minderheits­ aktionär kann das KSW in der Generalversammlung von den übrigen Aktionärinnen und Aktionären überstimmt werden und damit seine Interessen nur beschränkt vertreten. Im Verwaltungsrat stehen dem KSW wie bisher zwei Sitze zu. Der Verwaltungsrat besteht jedoch aus fünf bis sieben Mitgliedern und fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Mit zwei Sitzen kann das KSW seine Interessen auch im Verwaltungsrat über seine eigene Vertretung nicht alleine durchsetzen. Interessenkonflikt Das KSW steht in einer Geschäftsbeziehung mit der Gesellschaft (Mietvertrag, Schulungen im Bereich Pharmakologie usw.). Als Aktio­ när würde das KSW noch mehr als nur als Darlehensgeber einem poten­ ziellen Interessenkonflikt ausgesetzt sein, da sowohl die Apotheke als auch das KSW als Vermieter gewinnorientiert handeln müssen. Der Konflikt würde sich aber insbesondere bei Fragen wie Zinserhöhungen und anderen Vertragsanpassungen oder bei Mietausständen zeigen. Zusammensetzung des Aktionariats Gemäss Aktionärsbindungsvertrag unter den Aktionärinnen und Aktionären soll sich die Apotheke langfristig aus dem KSW sowie aus Apothekerinnen und Apothekern, Apotheken und Apothekenorgani­ sationen aus der Spitalregion Winterthur zusammensetzen. Eine solche Ausrichtung des Aktionariats wäre im Interesse des KSW, aber auch der Gesundheitsversorgung der Spitalregion. Diese Vorgabe wird der­ zeit jedoch nicht eingehalten. Neben Privatpersonen, die nicht oder nicht mehr als Apothekerinnen oder Apotheker tätig sind, sind auch zwei Unternehmen aus dem Bereich Pharmahandel von ausserhalb der Re­ gion an der Apotheke beteiligt. Eine Veränderung der Zusammensetzung des Aktionariats im Sinne des Aktionärsbindungsvertrages ist jedoch nicht absehbar. Gemäss Aktionärsbindungsvertrag müssen zudem Leistungen zwischen Aktionärinnen und Aktionären und der Apotheke durch eine schriftliche Vereinbarung festgehalten und vom Verwaltungsrat genehmigt werden. Als Minderheitsaktionär kann das KSW solche Verträge auch bei einer Beeinträchtigung der eigenen Interessen nicht verhindern.

b) Finanzielle Auswirkungen Das KSW geht im Falle einer Beteiligung an der Gesellschaft von einer laufenden Rendite auf dem als Aktienkapital gebundenen Kapital aus. Im Falle einer negativen Entwicklung trägt das KSW als Aktionär jedoch auch das Risiko eines Kapitalverlusts. Bei einem Verzicht auf eine Wand­ lung werden die beiden zinslosen Darlehen nach jeweils zehn Jahren zur Rückzahlung fällig. Die Mittel stehen dem KSW damit wieder zur Ver­ fügung oder bei einer Verlängerung kann neu ein Zins vereinbart werden. c) Erfüllung der kantonalen Leistungsaufträge Durch eine Beteiligung wird die Erfüllung der kantonalen Leistungs­ aufträge nicht beeinträchtigt (§ 3 Abs. 3 KSWG). d) Fazit Der Antrag des Spitalrates des KSW, die Beteiligung an der Gesell­ schaft zu genehmigen, ist abzulehnen. Wie dargelegt, birgt die Beteiligung verschiedene Risiken vorab im Bereich der Corporate Governance. Als Minderheitsaktionär sind die Einflussmöglichkeiten und die Interessen­ wahrung des KSW sowohl als Aktionär als auch über seine Vertretung im Verwaltungsrat beschränkt und das KSW kann in beiden Gremien gegen seine Interessen überstimmt werden. Die Gesamtbeurteilung hier­ zu würde gegebenenfalls anders ausfallen, wenn das Aktionariat aus dem KSW sowie aus Apothekerinnen und Apothekern, Apotheken und Apothekenorganisationen aus der Spitalregion Winterthur zusammen­ gesetzt wäre.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beteiligung des Kantonsspitals Winterthur an der «Apotheke im KSW AG» wird nicht genehmigt.

II. Mitteilung an den Spitalrat des Kantonsspitals Winterthur, Brauer­ strasse 15, Postfach 834, 8401 Winterthur, sowie an die Gesundheitsdi­ rektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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