Lexipedia

Anfrage Lorenz Schmid, Männedorf, betreffend Minderheitsbeteiligung des Universitätsspitals an der Spital Männedorf AG, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 291/2019

Sitzung vom 23. Oktober 2019

929. Anfrage (Minderheitsbeteiligung des Universitätsspitals an der Spital Männedorf AG) Kantonsrat Lorenz Schmid, Männedorf, hat am 9. September 2019 fol- gende Anfrage eingereicht: Im Mai 2019 verkünden das Universitätsspital Zürich (USZ) und das Regionalspital Männedorf, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die Qualität der Versorgung zu steigern und die stationäre Gesundheitsver- sorgung zu stärken. Zu diesem Zweck strebt das USZ eine Minderheits- beteilung an der Männedorf Spital AG an, die bis anhin ausschliesslich von den Seegemeinden am rechten Zürichsee-Ufer gehalten werden. Ko- operationen und Konsolidierungen sind grundlegend zu begrüssen. In diesem Zusammenhang stellen sich jedoch verschiedene Fragen, um deren Beantwortung ich den Regierungsrat bitte:

Erwägungen

1. Wie beurteilt der Regierungsrat prinzipiell die Kooperation mit Min- derheitsbeteiligung seines Staatsbetriebs USZ an einer Spital AG?

2. Wird sich durch diese Kooperation mit Besitzbeteiligung der Inter- essenskonflikt des Kantons als Gesetzgeber, Erteiler von Leistungs- aufträgen sowie Spitalbesitzer nicht verschärfen?

3. Wird der Regierungsrat die Minderheitsbeteiligung genehmigen, käme dies in der Konsequenz dem Anfang einer kantonalen Spital AG gleich. Wie beurteilt der Regierungsrat diese Option? Ab welcher weiteren Kooperation würde der Regierungsrat intervenieren und der Koope- ration die Zustimmung verweigern?

4. Das Universitätsspital Zürich gehört zu 100% dem Kanton und geniesst Staatsgarantie. Welche Risikoanalyse nimmt der Regierungsrat vor, um die Minderheitsbeteiligung finanziell zu beurteilen?

5. Wird der Regierungsrat die Eigentümerstrategie des USZ um einen Passus «Beteiligungen» erweitern? Ist die Änderung der Eigentümer- strategie nicht Voraussetzung für eine Eigentümerbeteiligung?

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Lorenz Schmid, Männedorf, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1–4: Das Universitätsspital Zürich (USZ) hat dem Regierungsrat bzw. der Gesundheitsdirektion bis zum heutigen Tag keinen Antrag auf Geneh- migung einer Beteiligung an der Spital Männedorf AG unterbreitet. Sollte ein solcher Antrag eintreffen, wird ihn die Gesundheitsdirektion sorgfältig und unvoreingenommen prüfen und dem Regierungsrat entspre- chend Antrag stellen. Die Beurteilung des Regierungsrates kann nicht vorweggenommen werden, weshalb die Beantwortung der Fragen 1–4 unterbleiben muss. Zu Frage 5: Ganz allgemein lassen alle vier Gesetze über die kantonalen Spitäler (Gesetz über das Universitätsspital Zürich, LS 813.15; Gesetz über das Kantonsspital Winterthur, LS 813.16; Gesetz über die Psychiatrische Uni- versitätsklinik Zürich, LS 813.17; Gesetz über die Integrierte Psychiat- rie Winterthur – Zürcher Unterland, LS 813.18) Beteiligungen an anderen Unternehmen zu. Die Zulässigkeit von Beteiligungen wird aber auch in den Eigentümerstrategien ausdrücklich erwähnt (im Falle der USZ- Eigentümerstrategie in Ziff. 3.4).

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Anfrage Lorenz Schmid, Männedorf, betreffend Minderheitsbeteiligung des Universitätsspitals an der Spital Männedorf AG, Beantwortung | Lexipedia | Lexipedia