Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege, Vollzug, Auftrag, gebundene Ausgabe
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 31. Januar 2024
93. Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege, Vollzug
Erwägungen
(Auftrag, gebundene Ausgabe) Das Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege vom 4. Oktober 1985 (FWG, SR 704) legt namentlich die Grundsätze fest, welche die Kantone und Gemeinden bei der Planung, Anlage und Erhaltung von Fuss- und Wanderwegnetzen beachten müssen (Art. 1 Bst. a FWG). Die Kantone sind verantwortlich für die Anlegung, Unterhaltung und Kennzeichnung von Fuss- und Wanderwegen, für die freie und möglichst gefahrlose Be- gehung und die rechtliche Sicherung des öffentlichen Zugangs (Art. 6 Abs. 1 FWG). Nach Art. 13 FWG geben die Kantone ihre Fachstellen für Fuss- und Wanderwege bekannt. Im Kanton Zürich handelt es sich dabei um die beim Amt für Mobilität (AFM) angesiedelte Fachstelle Fussver- kehr (RRB Nr. 281/2014). Sie sorgt für den Vollzug des FWG im Kanton Zürich. Gemeinsam mit dem kantonalen Tiefbauamt und dem gemein- nützigen Verein Zürcher Wanderwege (ZW) realisiert und unterhält sie die im regionalen Richtplan aufgeführten Wanderwege. Gemäss Art. 8 Abs. 1 FWG ziehen der Bund und die Kantone private Fachorganisatio- nen namentlich für die Erhaltung der Fuss- und Wanderwegnetze bei. Sie können den privaten Fachorganisationen einzelne Aufgaben übertragen (Art. 8 Abs. 2 FWG). Die ZW beschildern und markieren die Fuss- und Wanderwege im Auftrag des Kantons. Sie erfassen und verwalten digital die wanderwegrelevanten Daten (Wegnetz mit Unterscheidung von Natur- und Hartbelag, Verwaltung der Routenbezeichnungen, Standorte der Wegweiser, Kunstbauten und Themenwege, gemäss RRB Nr. 982/2002). Fuss- und Wanderwege erschliessen Siedlungsgebiete bzw. Erholungs- räume für Fussgängerinnen und Fussgänger und bilden damit einen wich- tigen Bestandteil des gesamten Verkehrsnetzes. Die vom Kanton Zürich betriebenen Fuss- und Wanderwege sind in den regionalen Richtplänen eingetragen und weisen eine Gesamtlänge von rund 3000 km auf. Die Fuss- und Wanderwege stellen in rechtlicher Hinsicht Staatsstrassen im Sinne von § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 des Strassengesetzes vom 27. Septem- ber 1981 dar (LS 722.1). Die langjährige Zusammenarbeit zwischen den ZW und der kantona- len Verwaltung hat sich bewährt. Die ZW ist als Fachorganisation geeig- net, die Aufgaben gemäss Art. 8 FWG zu übernehmen, die Zusammen- arbeit ist wirkungsvoll, wirtschaftlich und für die Erreichung der Quali- tätsziele des Zürcher Wanderwegnetzes von grosser Bedeutung. Der Kan-
ton ist zudem zur Qualitätssicherung und zur Prüfung der zweckgebun- denen Verwendung der kantonalen Mittel durch die Leitung der Fach- stelle Fussverkehr beim AFM im Vorstand der ZW vertreten. Die erfolg- reiche, bewährte und partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem AFM und den ZW soll weitergeführt und dazu eine entsprechende Leis- tungsvereinbarung abgeschlossen werden. Darin sind die Leistungen des Kantons, gegenseitige Rechte und Pflichten, die Gestaltung der Zusam- menarbeit sowie die Risikotragung und das Controlling geregelt. Wanderwegnetzen kommt in erster Linie eine Erholungsfunktion zu und sie befinden sich in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebiets (Art. 3 Abs. 1 FWG). Sie umfassen neben untereinander zweckmässig verbunde- nen Wanderwegen gemäss Art. 3 Abs. 2 FWG nach Möglichkeit auch den Einbezug von historischen Wegstrecken. Wanderwegnetze machen bei- spielsweise schöne Landschaften wie Aussichtsanlagen und Ufer, kultu- relle Sehenswürdigkeiten, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs und touristische Einrichtungen zugänglich (Art. 3 Abs. 3 FWG). Um ein mög- lichst abwechslungsreiches Angebot von Wanderwegen anzubieten, sind in regelmässigen Abständen auch Brücken vorhanden. Die Mitarbeitenden der ZW sollen auch Wegkontrollen auf Strecken vornehmen, die im Bundesinventar historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS) verzeichnet sind. Die Verordnung vom 14. April 2010 über das Bun- desinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS, SR 451. 13) legt Ziele und Aufgaben fest, die zur Erhaltung des Kulturgutes der historischen Verkehrswege erforderlich sind. Die Kantone und Gemein- den sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet, das Bundesin- ventar entsprechend zu berücksichtigen. Traditionelle Wegoberflächen, Stützmauern und Hecken entlang von Wegen sind wertvolle Elemente der Kulturlandschaft und wesentliche Bestandteile attraktiver Wanderwege. Das IVS stuft Wege, die mehrere traditionelle Elemente des Wegebaus und der Weganlage aufweisen, als Objekte «mit historischem Verlauf mit viel Substanz» ein. Als Beitrag zum Erhalt der historischen Wegsubstanz sollen Mitarbeitende der ZW bei schlechtem Zustand der historischen Bausubstanz, z. B. infolge von Witterungseinflüssen, auf jenen Wegab- schnitten des Zürcher Wanderwegnetzes mögliche Schäden erfassen und der kantonalen Verwaltung mitteilen. Zudem erstellen und pflegen die ZW die zusätzlich erforderliche Sig- nalisation für die hindernisfreien Wanderwege. Zurzeit sind zwölf hin- dernisfreie Wanderwege im Kanton Zürich realisiert und auf der Platt- form der Stiftung SchweizMobil publiziert. In den nächsten Jahren sollen jährlich weitere zwei bis drei Wege dazukommen, bis alle in regionalen Richtplänen enthaltenen hindernisfreien Wanderwege verwirklicht sind.
Der Auftrag an die ZW wurde letztmals mit RRB Nr. 103/2020 erneu- ert. Der Regierungsrat bewilligte den ZW in den Jahren 2019 bis 2023 für die Signalisation und die administrativen Aufwendungen einen Gesamt- betrag von Fr. 2 575 000 zulasten des Strassenfonds. Seit Beschluss des Regierungsrates vom 19. Oktober 1988 (im Zusam- menhang mit dem Vollzug des FWG; RRB Nr. 3186/1988) werden den ZW nach langjähriger Praxis die Kosten für die Signalisation und die Zu- standskontrolle der regionalen Wanderwege rückerstattet. Die an die ZW übertragenen Leistungen werden in der Vereinbarung «Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Mobilität des Kantons Zürich und den Zürcher Wanderwegen» festgehalten. Für 2024–2027 ergeben sich höhere Auf- wendungen, einerseits weil die ZW ab 2024 Mehrwertsteuern entrichten müssen, anderseits aufgrund der Teuerung. Beim Signalisationsaufwand sind die zusätzlichen Aufwendungen für die IVS-Wegkontrollen, die di- gitale Nachführung und die Mehrwertsteuer eingerechnet. Die Auftrags- summen setzen sich wie folgt zusammen (Kostendach): Art der Leistung (Beträge in Fr. 1000) 2024 2025 2026 2027 2024–2027 Signalisationsaufwand 536 536 536 542 2150 Unvorhergesehenes 24 24 24 28 100 Total 560 560 560 570 2250 Die Finanzierung der Signalisation ist zweckgebunden und daher aus dem Strassenfonds zu finanzieren. Die erforderlichen Mittel sind im Bud- get 2024 enthalten und im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2024–2027 eingestellt. Somit ist für 2024–2027 eine gebundene Ausgabe von insgesamt Fr. 2 250 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungs- gruppe Nr. 5925, Strassenfonds, zu bewilligen. Der Betrag gilt als gebun- dene Ausgabe gemäss § 37 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (LS 611), da damit der Signalisa- tions- und Verwaltungsaufwand der ZW für die in den regionalen Richt- plänen eingetragenen Fuss- und Wanderwege abgegolten wird.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Verein Zürcher Wanderwege wird weiterhin mit der Signalisa- tion des Fuss- und Wanderwegnetzes des Kantons Zürich gemäss den regionalen Verkehrsrichtplänen beauftragt.
II. Für die Rückerstattung des Signalisations- und Verwaltungsaufwands an den Verein Zürcher Wanderwege für 2024–2027 wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 2 250 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungs- gruppe Nr. 5925, Strassenfonds, bewilligt.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Verein Zürcher Wanderwege, Seestrasse 31, 8712 Stäfa, das Bundesamt für Strassen, Abteilung Strassennetze, 3003 Bern, sowie an die Finanzdirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli